Kurz gesagt
Für Steuerperioden ab 2026 stehen wesentliche Grenzgängerregeln unmittelbar im DBA-Protokoll. Die weiterhin abrufbare Konsultationsvereinbarungsverordnung enthält teilweise andere Werte und ältere Umschreibungen. Bei einer Abweichung ist der anwendbare Abkommenstext massgeblich. Insbesondere sind bei tageweiser Teilzeit zuerst die Vertragswerte zu prüfen; 240 beziehungsweise 280 Vollzeittage sind nur subsidiäre Ersatzgrössen.
Abkommen, Verordnung und Verwaltungsinformation sind unterschiedliche Rechtsquellen. Ihre Rangfolge beantwortet jedoch nur einen Teil der Frage. Ebenso wesentlich sind das Steuerjahr, der genaue Wortlaut und der Sachverhalt, auf den die jeweilige Vorschrift angewendet werden soll.
Abkommen und Konsultationsverordnung
Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 konkretisiert Verwaltungsvereinbarungen zur Anwendung des DBA. Ihre Ermächtigungsgrundlage ist § 2 Abs. 2 AO. Der abrufbare Verordnungstext weist als letzte Änderung den 25. Juni 2020 aus.
[1]Mit dem Änderungsprotokoll vom 21. August 2023 wurden wesentliche Einzelregeln in das Abkommensprotokoll aufgenommen. Die hier behandelten Änderungen gelten für Steuerperioden ab 2026. Insbesondere enthält Ziff. 5 Buchst. a bis j nun Regeln zu Arbeitsort, Rückkehr, Arbeitstagen, Geschäftsreisen, Teiljahr, Arbeitgeberwechsel, Teilzeit und Nachweisen.
[2]Die massgeblichen Unterschiede
| Frage | Älterer Verordnungstext | Abkommen ab 2026 |
|---|---|---|
| Regelmässige Rückkehr | § 7 nennt einen Pendeltag je Woche oder fünf je Monat. Die Rechtsprechung hat diese Mindestfrequenz bereits zur alten Abkommensfassung beanstandet. | Ziff. 5 Buchst. b verlangt mindestens 20 Prozent der konkret vereinbarten Jahresarbeitstage als tatsächliche Hin- und Rückfahrten. |
| Vollzeitvergleich bei tageweiser Teilzeit | § 9 Abs. 2 nennt 250 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche und 300 bei einer Sechs-Tage-Woche. | Ziff. 5 Buchst. i stellt vorrangig auf die betriebsüblichen Vollzeittage laut Vertrag ab. Erst wenn diese nicht entnommen werden können, gelten 240 beziehungsweise 280. |
| Unzumutbare Rückkehr | § 8 Abs. 2 enthält eine allgemeine Regel; weitere Verwaltungsabsprachen ergänzten die Praxis. | Ziff. 5 Buchst. e ergänzt die allgemeine Regel um nicht abschliessende Beispiele zu Entfernung und Reisezeit. Voraussetzung bleibt die tatsächliche Nichtrückkehr. |
Die Unzumutbarkeitsregel ist nicht schon deshalb ein Widerspruch, weil die Verordnung die neuen Beispiele nicht enthält. Das Abkommen ergänzt hier den Massstab. Massgeblich sind bei überwiegender Kraftwagennutzung insbesondere über 100 Kilometer kürzeste einfache Strassenentfernung, bei überwiegender Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als 1,5 Stunden kürzeste einfache Reisezeit zu üblichen Pendelzeiten. Andere Einzelfallumstände bleiben prüfbar.
Bei tageweiser Teilzeit wird das Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitstage zu den betriebsüblichen Vollzeittagen herangezogen. Urlaubstage werden bei beiden Grössen nicht abgezogen. Weniger Stunden an jedem betriebsüblichen Arbeitstag führen dagegen bei ganzjähriger Beschäftigung nicht zur Kürzung der 60 Tage.
Für Teiljahre sieht Buchst. g fünf Tage je vollem Monat und einen Tag je voller Restwoche vor. Ein blosser Arbeitgeberwechsel bei durchgehender Beschäftigung rechtfertigt keine doppelte oder künstlich verkürzte Jahresbetrachtung: Nach Buchst. h sind die Arbeitsverhältnisse im Tätigkeitsstaat einheitlich zu beurteilen und die Nichtrückkehrtage zusammenzurechnen.
[7]Der Vorrang des Abkommens
Nach § 2 Abs. 1 AO gehen in innerstaatliches Recht umgesetzte steuerliche Staatsverträge den Steuergesetzen im dort geregelten Umfang vor. Das Abkommen und sein Protokoll erhalten durch das Zustimmungsgesetz innerstaatlichen Gesetzesrang. Eine auf § 2 Abs. 2 AO gestützte Rechtsverordnung darf diesen Rahmen nicht materiell überschreiten.
[5]Für die hier behandelten Abweichungen ist deshalb ab 2026 der neue Protokollwortlaut anzuwenden. Die KonsVerCHEV ist damit nicht insgesamt aufgehoben oder bedeutungslos. Sie kann weiterhin herangezogen werden, soweit sie das jeweils geltende Abkommen zulässig konkretisiert. Die pauschale Aussage, jedes Abkommen gehe ausnahmslos jeder innerstaatlichen Regel vor, wäre weiter als die hier zu entscheidende Rangfrage.
Rechtsprechung richtig zuordnen
BFH I R 37/17 vom 30. September 2020: Das Urteil betraf § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, insbesondere bestimmte Wochenendtage und eintägige Drittstaatsreisen. Die damalige Verordnung durfte das Abkommen insoweit nicht erweitern.
[3]BFH I R 32/19 vom 1. Juni 2022 und I R 24/21 vom 28. Juni 2022: Diese Entscheidungen betreffen unter anderem die in § 7 vorgesehene Mindestzahl von Grenzüberquerungen. Die frühere Abkommensfassung enthielt keine entsprechende starre Wochen- oder Monatsfrequenz.
[4]Diese Zuordnung ist wesentlich: Seit 2026 stehen die besondere Regel für eintägige berufliche Drittstaatsreisen und die 20-Prozent-Rückkehrquote unmittelbar im Abkommen. Ein Urteil gegen die damalige Erweiterung durch Verordnung beseitigt nicht den später geänderten Abkommenstext. Auch die Urteile VI R 31/24 und VI R 14/24 vom 9. April 2026 betreffen das Streitjahr 2019 und die frühere Rechtslage.
[8]Vertrag und Berechnung im Einzelfall
Ein Rechenvergleich ist nur aussagekräftig, wenn seine Voraussetzungen feststehen. Bei ausdrücklich angenommenen 216 vertraglichen Teilzeit-Arbeitstagen und einem zulässigen Vollzeitvergleich von 240 Tagen ergibt sich 60 × 216 ÷ 240 = 54. Mit dem älteren Verordnungswert 250 ergäben sich bei unverändertem Zähler 51,84 und damit höchstens 51 ganze unschädliche Nichtrückkehrtage. Für 2026 ist der Nenner 240 allerdings nur dann richtig, wenn der Vertrag keinen vorrangigen Vollzeitwert erkennen lässt.
Eine feste Pensumsquote allein genügt ebenfalls nicht. 90 Prozent können weniger Stunden an jedem Arbeitstag oder eine tatsächliche Reduktion der Arbeitstage bedeuten. Erst der zweite Fall kann die tageweise Kürzung auslösen. Die rechtliche Zuordnung muss daher der Berechnung vorausgehen.
Ebenso getrennt bleibt die Pendelquote: Für die 20 Prozent sind die vereinbarten Jahresarbeitstage massgeblich. Die subsidiären Vollzeitwerte aus der Teilzeitregel dürfen dafür nicht ungeprüft als allgemeiner Nenner verwendet werden.
Vorgehen bei einer abweichenden Veranlagung
- Bestimmen Sie Steuerjahr und einschlägige Abkommensfassung.
- Vergleichen Sie den verwendeten Nenner, die Arbeitstagsqualifikation und das Ergebnis mit Vertrag und Kalender.
- Benennen Sie die konkrete Fundstelle im DBA-Protokoll und die steuerliche Auswirkung der Abweichung.
- Prüfen Sie bei einem belastenden Bescheid den passenden Rechtsbehelf und dessen Frist. Ein allgemeiner Hinweis auf die Rangfolge ersetzt keinen fristgerechten Antrag.
Im deutschen Verfahren beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Schweizer Quellensteuerverfahren folgen eigenen Regeln; für einen Antrag über Bestand oder Umfang des Abzugs gilt grundsätzlich der 31. März des Folgejahres. Die Verfahren dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.
[6]Häufige Fragen
Ist die Konsultationsvereinbarungsverordnung vollständig aufgehoben?
Der weiterhin abrufbare Text ist nicht insgesamt aufgehoben. Er ist jedoch nur anwendbar, soweit er das für das jeweilige Jahr geltende Abkommen zulässig konkretisiert. Bei den beschriebenen Abweichungen geht seit 2026 der neue Abkommenstext vor.
Gelten bei tageweiser Teilzeit 240 oder 250 Vollzeittage?
Ab 2026 sind zuerst die betriebsüblichen Vollzeittage aus dem Vertrag zu bestimmen. Erst wenn sie diesem nicht entnommen werden können, gelten subsidiär 240 bei einer Fünf-Tage-Woche oder 280 bei einer Sechs-Tage-Woche. Die älteren Verordnungswerte 250 und 300 ersetzen diese Prüfung nicht.
Gilt die alte BFH-Rechtsprechung zu Drittstaatsreisen auch für 2026?
Die Urteile betrafen die damalige Abkommensfassung und die Grenzen einer Erweiterung durch Verordnung. Seit 2026 zählt das Abkommensprotokoll eintägige berufliche Drittstaatsreisen ausdrücklich als Nichtrückkehrtage. Diese neue Rechtsgrundlage ist gesondert anzuwenden.
Was sollte ich bei einer abweichenden Berechnung im Bescheid tun?
Prüfen Sie die konkrete Abweichung anhand von Steuerjahr, Vertrag und Kalender sowie ihre steuerliche Auswirkung. Bei einem belastenden Bescheid sind der passende Rechtsbehelf und die geltende Frist zu beachten. Eine pauschale Einspruchsempfehlung ohne diese Prüfung wäre nicht verlässlich.
Quellen
- KonsVerCHEV, insbesondere §§ 7, 8 und 9, zuletzt geändert am 25. Juni 2020.
- DBA Deutschland/Schweiz, Protokoll Ziff. 5 Buchst. b bis j und Ziff. 7; BGBl. 2026 II Nr. 135, insbesondere PDF-Seite 16.
- BFH, Urteil vom 30. September 2020, I R 37/17, § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, frühere Abkommensfassung.
- BFH, Urteil vom 1. Juni 2022, I R 32/19 und Urteil vom 28. Juni 2022, I R 24/21, § 7 KonsVerCHEV und frühere Abkommensfassung.
- § 2 Abs. 1 und 2 AO; Art. 20 Abs. 3 GG, Gesetzesvorrang; die in den Quellen 3 und 4 genannten BFH-Entscheidungen.
- § 355 AO, deutsche Einspruchsfrist; Art. 137 DBG, Schweizer Verfügungsantrag zur Quellensteuer.
- DBA-Protokoll Ziff. 5 Buchst. g und h, Teiljahresberechnung und einheitliche Prüfung mehrerer Arbeitsverhältnisse.
- BFH, Urteil vom 9. April 2026, VI R 31/24 sowie VI R 14/24, jeweils Streitjahr 2019.