Kurz gesagt

Seit dem Steuerjahr 2026 stehen die Regeln für deutsche Grenzgänger in die Schweiz im Abkommen selbst. Die deutsche Konsultationsvereinbarungsverordnung, die dieselben Fragen bisher regelte, wurde dabei nicht angepasst. Sie steht unverändert im Bundesrecht und weicht an zwei Stellen ab: Sie schreibt starr 250 betriebsübliche Arbeitstage vor, während seit 2026 vorrangig der Arbeitsvertrag gilt und 240 nur ersatzweise, und sie kennt statt der 20-Prozent-Regel noch eine Faustregel. Bei einer Abweichung geht das Abkommen vor, weil es Gesetzesrang hat. Eine amtliche Klarstellung dazu gibt es bislang nicht.

Worum es geht

Für deutsche Grenzgänger in die Schweiz gab es lange eine Doppelstruktur. Das Abkommen selbst regelte in Artikel 15a nur das Grundsätzliche: Besteuerung im Wohnsitzstaat, höchstens 4,5 Prozent Abzug in der Schweiz, Verlust der Grenzgängereigenschaft bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen. Alle Einzelheiten, also wie man Arbeitstage zählt, was eine regelmäßige Rückkehr ist und wann eine Rückkehr unzumutbar ist, standen in Verwaltungsvereinbarungen und in einer deutschen Rechtsverordnung.

Diese Verordnung heißt Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung, kurz KonsVerCHEV, und stammt vom 20. Dezember 2010. Sie stützt sich auf § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung.[1]

Mit dem Änderungsprotokoll vom 21. August 2023, das seit dem 27. November 2025 in Kraft und ab dem Steuerjahr 2026 anwendbar ist, hat sich das geändert. In das Protokoll zum Abkommen wurde eine neue Ziffer 5 eingefügt, die den gesamten Grenzgänger-Apparat mit den Buchstaben a bis j regelt.[2] Damit steht dieser Stoff nun im Abkommen selbst und hat über das Zustimmungsgesetz innerstaatlich Gesetzesrang.

Die Verordnung wurde dabei nicht angepasst. Sie steht unverändert im Bundesrecht, zuletzt geändert am 25. Juni 2020. Ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zum Änderungsprotokoll gibt es nach unserer Prüfung ebenfalls nicht.

Wo die Werte auseinandergehen

Die Abweichungen sind keine Nuancen, sondern konkrete Zahlen, die sich unmittelbar auf Ihre Steuerlast auswirken.

FrageVerordnung (unverändert)Abkommen ab 2026
Wann liegt eine regelmäßige Rückkehr vor?§ 7 („Geringfügige Arbeitsverhältnisse"): sie liegt „auch noch" vor bei einem Tag pro Woche oder fünf Tagen pro Monat. Diese Vorschrift hat der Bundesfinanzhof bereits 2022 für unanwendbar erklärt.Ziffer 5 Buchstabe b: mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr
Wie viele betriebsübliche Arbeitstage sind bei Teilzeit anzusetzen?§ 9 Absatz 2: unbedingt 250 bei Fünf-Tage-Woche, 300 bei Sechs-Tage-WocheZiffer 5 Buchstabe i: vorrangig die Werte aus dem Arbeitsvertrag, nur ersatzweise 240 bzw. 280
Wann ist die Rückkehr unzumutbar?§ 8 Absatz 2: dieselbe Generalklausel ohne Schwellenwerte. Die 100 Kilometer und die 1,5 Stunden stehen aufgrund der Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 seit dem 1. Januar 2019 in der Verwaltungspraxis, nicht in der Verordnung. Eine eigene Zumutbarkeitsregel für Arbeitsunterbrechungen von vier bis sechs Stunden enthält § 8 Absatz 3.Ziffer 5 Buchstabe e: zusätzlich Regelbeispiele („insbesondere"), beim Kraftfahrzeug eine kürzeste Straßenentfernung von über 100 Kilometern für die einfache Wegstrecke, bei öffentlichen Verkehrsmitteln eine kürzeste Reisedauer von mehr als 1,5 Stunden für die einfache Wegstrecke zu den allgemein üblichen Pendelzeiten; maßgeblich ist das überwiegend benutzte Verkehrsmittel, und der Tag zählt nur bei tatsächlicher Nichtrückkehr

Der Unterschied ist nicht nur numerisch, sondern strukturell. § 9 Absatz 2 der Verordnung ordnet die 250 Tage unbedingt an: „Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebsüblichen Arbeitstagen … auszugehen." Ziffer 5 Buchstabe i des Protokolls stellt dagegen zuerst auf den Arbeitsvertrag ab und nennt die 240 nur für den Fall, dass sich die betriebsüblichen Arbeitstage „dem Arbeitsvertrag nicht entnehmen" lassen.[2] Wo Ihr Vertrag also eigene Werte nennt, gelten seit 2026 diese, und nicht 240. Die Verordnung lässt diese vorrangige Prüfung gar nicht erst zu.

Ebenfalls in Buchstabe i, und oft übersehen: Wer stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag arbeitet, behält die vollen 60 Tage. Gekürzt wird nur bei tageweiser Teilzeit.

Und der wichtigste Satz zur dritten Zeile überhaupt: Es sind Regelbeispiele, keine Ausschlusskriterien. Der Bundesfinanzhof hat am 09.04.2026 (VI R 31/24) entschieden, dass sich die Unzumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet und „nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung" beurteilt werden darf; Artikel 15a enthalte keinerlei Ortsbezug.[8] Im entschiedenen Fall lagen 90 bis 97 Kilometer vor, und der Kläger war trotzdem kein Grenzgänger. Wer unter 100 Kilometern wohnt, hat also nicht automatisch keine Nichtrückkehrtage.

Passend dazu der erste Leitsatz des Urteils I R 32/19, das wir schon zu § 7 zitieren: „Der Grenzgängerbegriff ist in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert. Ob eine Rückkehr an den Wohnort aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist, betrifft die Frage, ob eine (schädliche) Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt."[4]

Eine Ehrlichkeit zur dritten Zeile. Bei der Unzumutbarkeit widerspricht sich nichts. Satz 1 der Ziffer 5 Buchstabe e ist mit § 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung bis auf die Schreibweise wortgleich: „Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist." Das Abkommen hat die Generalklausel übernommen und um Regelbeispiele ergänzt. Wo die Verordnung schweigt, steht sie dem Abkommen nicht entgegen. Ein echter Widerspruch besteht nur bei den ersten beiden Zeilen.

Die häufigste Kürzung fehlt in jeder Gegenüberstellung. Die 60-Tage-Grenze setzt nach Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 eine „Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres" voraus; Artikel 15a selbst gilt auch bei unterjähriger Beschäftigung. Wer unterjährig anfängt oder aufhört, rechnet deshalb nach Ziffer 5 Buchstabe g: „für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind".[2] Diese Vorschrift ist der Nachfolger des inzwischen weggefallenen § 9 Absatz 1 der Verordnung[7] und betrifft in der Praxis mehr Menschen als die Teilzeitkürzung. Der bloße Arbeitgeberwechsel bei durchgehender Beschäftigung fällt dagegen unter Buchstabe h: Dort werden die Nichtrückkehrtage zusammengerechnet und einheitlich beurteilt, gekürzt wird nicht.

Hinzu kommt eine Änderung, die in der Verordnung überhaupt kein Gegenstück hat: Ziffer 7 des Protokolls bestimmt, dass das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 keine Anwendung mehr findet. Verweise darauf, die sich noch in Merkblättern und auf den amtlichen Vordrucken finden, zeigen damit auf einen aufgehobenen Text. Inhaltlich sind die Regeln allerdings nicht verschwunden: Sie wurden weitgehend in die neuen Ziffern übernommen.

Der praktisch wichtigste Punkt, und er ist keine Abweichung, sondern das Gegenteil. Ziffer 5 Buchstabe f übernimmt § 8 Absatz 5 der Verordnung wortgleich, beide Sätze. Satz 2 lautet: „Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen."[2] Und genau diesen Satz hat der Bundesfinanzhof am 30.09.2020 für unanwendbar erklärt, weil eine Rechtsverordnung das Abkommen nicht ergänzen darf.[3]

Daraus folgt eine klare Zeitgrenze. Für Veranlagungszeiträume bis 2025 können Sie sich weiter auf den Bundesfinanzhof berufen: Der eintägige Drittstaatsausflug war dann kein Nichtrückkehrtag. Ab 2026 steht derselbe Satz im Abkommen selbst und hat Gesetzesrang; der Einwand greift nicht mehr. Wer für einen Tag nach Wien oder Mailand fliegt und abends zu Hause ist, sammelt seitdem einen Nichtrückkehrtag. Bei reisenden Grenzgängern entscheidet allein dieser Buchstabe über die 60-Tage-Grenze.

Wie groß der Unterschied wirklich ist, und wann er überhaupt entsteht. Die gekürzte Grenze ist ein Verhältnis: 60 mal vereinbarte Arbeitstage geteilt durch betriebsübliche Arbeitstage. Steht Ihr Pensum als Quote im Vertrag, etwa 90 Prozent, kürzt sich der Nenner heraus, und beide Fassungen führen zum selben Ergebnis: 60 mal 225 durch 250 sind 54, und 60 mal 216 durch 240 sind ebenfalls 54. Ein Unterschied entsteht erst, wenn der Vertrag eine absolute Zahl vereinbarter Arbeitstage nennt. Bei 216 Tagen sind es nach der Verordnung 51,84 und nach dem Abkommen 54 Tage, also gut zwei Tage mehr Spielraum.

Rechnerisch beträgt die Differenz genau ein Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitstage. Bei echter Vollzeit wird überhaupt nicht gekürzt, dort ist sie null; gekürzt wird nur bei Teilzeitkräften, die tageweise beschäftigt sind. Am größten wird die Differenz bei einem Pensum knapp unterhalb der Vollzeit und bleibt auch dann unter zweieinhalb Tagen. Das ist kein dramatischer Betrag, kann aber genau der Tag sein, an dem Ihr Status kippt.

Was im Konflikt vorgeht

Die Antwort ist eindeutig, auch wenn sie nirgends amtlich ausgesprochen wird.

Schon § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung bestimmt, dass Verträge mit anderen Staaten den Steuergesetzen vorgehen, soweit sie innerstaatliches Recht geworden sind. Das Änderungsprotokoll ist durch das Zustimmungsgesetz vom 27. Oktober 2025 in innerstaatliches Recht überführt worden; das Abkommen selbst trägt diesen Rang seit 1972. Der neue Protokolltext hat damit Gesetzesrang.[2] Die Konsultationsvereinbarungsverordnung ist demgegenüber eine Rechtsverordnung, gestützt auf § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung und Artikel 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung. Eine Rechtsverordnung kann einem Gesetz nicht vorgehen. Hinzu kommt, dass das Zustimmungsgesetz das jüngere Recht ist.

Wo die Verordnung also vom Abkommen abweicht, gilt für Besteuerungszeiträume ab 2026 das Abkommen.

Der Bundesfinanzhof hat einzelne Vorschriften schon für unanwendbar erklärt

Diese Einschätzung steht nicht allein. Der Bundesfinanzhof hat einzelne Vorschriften der Verordnung bereits vor 2026 für unanwendbar erklärt, und zwar mit einer Begründung, die über den Einzelfall hinausweist.

  • Urteil vom 30. September 2020, I R 37/17: § 8 Absatz 1 Satz 3 und § 8 Absatz 5 Satz 2 KonsVerCHEV verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.[3]
  • Urteil vom 1. Juni 2022, I R 32/19: Der Grenzgängerbegriff „setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung in § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes."[4]

Grundsätzlicher noch das Urteil vom 10. Juni 2015, I R 79/13: Verwaltungsvereinbarungen binden die Gerichte nicht, und daran ändert auch ihre Umsetzung in einer Rechtsverordnung nichts.[5] Dort stützte sich der Senat allerdings auf einen anderen Gedanken, nämlich auf die fehlende Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage nach Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes. Genau diese Frage hat er 2020 ausdrücklich offengelassen und sich allein auf den Vorrang des Gesetzes gestützt. Die beiden Begründungswege sollte man nicht vermengen.

Eine Entscheidung gibt der Sache zusätzliches Gewicht, betrifft aber nicht die Schweiz: Am 28. Juni 2023 hat der Bundesfinanzhof zur luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung entschieden (I R 43/20), und dieses Urteil ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl II 2024, 861).[7] Im Bundessteuerblatt steht auch das Grundsatzurteil I R 79/13 (BStBl II 2016, 326). Die beiden speziell zur schweizerischen Verordnung ergangenen Urteile I R 37/17 und I R 32/19 dagegen nicht. Wer gegenüber einem Sachbearbeiter argumentiert, führt deshalb die beiden veröffentlichten Urteile voran, denn die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bedeutet, dass die Verwaltung die Linie allgemein anwendet.

Zwei Einschränkungen gehören dazu, sonst wird das Argument überdehnt. Die luxemburgische Verordnung ist nicht inhaltsgleich mit der schweizerischen; sie regelt Berufskraftfahrer und Lokomotivpersonal, nicht Grenzgänger. Gemeinsam sind beiden nur die Ermächtigungsgrundlage und die Regelungstechnik. Und tragend war dort nicht der Vorrang des Gesetzes, sondern der eigene Geltungsanspruch der Verordnung; die Verwerfung wegen höherrangigen Rechts kam nur hilfsweise hinzu.

Dass sich auch der inzwischen zuständige VI. Senat der Linie angeschlossen hat, lässt sich am deutlichsten an seinem Urteil vom 20. März 2025 zeigen (VI R 24/22): Dort heißt es ausdrücklich, die Vereinbarung genüge „den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht".[7] Ein Senatsdissens ist damit nicht erkennbar.

Ein Argument aus der Verordnung selbst, aber nicht zu hoch gehängt. § 1 Absatz 1 der Verordnung verweist auf das Abkommen „in der jeweils geltenden Fassung". Wo die Verordnung das Abkommen anwendet, meint sie also dessen heutige Fassung. Ihre eigenen Zahlen verschwinden dadurch aber nicht, denn § 9 Absatz 2 nennt die 250 Tage aus sich heraus und nicht als Verweis. Die Verweisung stützt die Auslegung, sie ersetzt die Rangfrage nicht.

Und genau hier liegt die eigentliche Nachricht. Bis 2025 war der Einwand, dass diese Werte nur auf Verwaltungsebene beruhen, ein starkes Argument gegen die Finanzverwaltung. Ab 2026 entfällt dieser Einwand, denn die Regeln stehen jetzt im Abkommen und haben Gesetzesrang. Die Rechtslage hat sich also in beide Richtungen verändert: Die Verordnung verliert an Bedeutung, die Werte selbst gewinnen an Verbindlichkeit.

Was das praktisch bedeutet

Der Widerspruch bleibt für Sie als Steuerpflichtigen nicht folgenlos, auch wenn die Rangfrage geklärt ist.

Ein Sachbearbeiter, der die Verordnung aufschlägt, findet dort 250 Arbeitstage und die alte Faustregel. Beides steht seit über fünfzehn Jahren unverändert im Bundesrecht und ist über die üblichen Rechtsdatenbanken sofort greifbar. Der neue Abkommenstext dagegen steht im Protokoll zum Abkommen, also nicht in Artikel 15a selbst, wo man ihn zuerst suchen würde. Wer nur den Artikel liest, sieht die neuen Regeln nicht.

Hinzu kommt: Ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, das die Verwaltung auf den neuen Stand bringt, fehlt bislang. Die Konsultationsvereinbarungen aus den Jahren 2018 und 2022 stehen weiterhin auf der Positivliste der geltenden BMF-Schreiben.[6]

Rechnen Sie damit, dass Sie es sind, der die Fundstelle beibringt. Wenn Ihr Bescheid auf den alten Werten beruht, ist der Einspruch nicht aussichtslos, sondern gut begründbar. Sie müssen die richtige Stelle nur benennen können: Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen, eingefügt durch Artikel 22 des Änderungsprotokolls vom 21. August 2023.

Was Sie tun sollten

  1. Prüfen Sie zuerst Ihren Arbeitsvertrag. Nennt er betriebsübliche Arbeitstage, sind seit 2026 diese maßgeblich. Schweigt er, greifen die 240 beziehungsweise 280. Eine Kürzung auf Basis von 250 Arbeitstagen deutet in beiden Fällen darauf hin, dass noch nach der Verordnung gerechnet wurde.
  2. Zitieren Sie die richtige Fundstelle. Nicht Artikel 15a, sondern Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen. Nehmen Sie dafür die konsolidierte deutsche Fassung, Bekanntmachung vom 8. Juli 2026, ausgegeben am 15. Juli 2026, BGBl. 2026 II Nr. 135. Das hat einen praktischen Grund: Die schweizerische Fassung druckt das Verhandlungsprotokoll von 1991 weiterhin im Volltext ab, unmittelbar vor dem Protokoll, obwohl es nach Ziffer 7 nicht mehr anzuwenden ist. Wer dort nachschlägt, stößt zuerst auf den außer Kraft gesetzten Text. Die deutsche Neufassung führt ihn nicht mehr.
  3. Halten Sie die Fristen ein. Der Widerspruch zwischen Verordnung und Abkommen hilft Ihnen nichts, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist oder die Bescheinigung über Nichtrückkehrtage zu spät bei der kantonalen Steuerverwaltung eingeht.
  4. Lassen Sie den Fall prüfen, wenn es um Teilzeit oder Grenzfälle geht. Der Unterschied ist zwar klein, rund ein Prozent Ihrer vertraglichen Arbeitstage, entscheidet aber im Grenzfall darüber, ob Ihr Status hält.

Häufige Fragen

Gilt die Konsultationsvereinbarungsverordnung noch?
Sie ist nicht aufgehoben worden und steht unverändert im Bundesrecht, zuletzt geändert am 25. Juni 2020. Wo sie vom Abkommen abweicht, geht für Besteuerungszeiträume ab 2026 aber das Abkommen vor, weil es über das Zustimmungsgesetz Gesetzesrang hat, während die Verordnung nur auf § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung gestützt ist.
Sind es nun 240 oder 250 betriebsübliche Arbeitstage?
Vorrangig gilt seit 2026, was Ihr Arbeitsvertrag als betriebsübliche Arbeitstage ausweist. Nur wenn sich das dem Vertrag nicht entnehmen lässt, sind 240 bei einer Fünf-Tage-Woche und 280 bei einer Sechs-Tage-Woche anzusetzen. So steht es in Ziffer 5 Buchstabe i des Protokolls zum Abkommen. Die Verordnung nennt in § 9 Absatz 2 dagegen unbedingt 250 und 300, ohne den Vertrag überhaupt zu prüfen; diese Werte sind für 2026 nicht mehr maßgeblich.
Wo genau steht die neue Regelung?
Nicht in Artikel 15a des Abkommens, sondern im Protokoll zum Abkommen, dort Ziffer 5 mit den Buchstaben a bis j. Eingefügt wurde sie durch Artikel 22 des Änderungsprotokolls vom 21. August 2023. Das Protokoll ist ausdrücklich Bestandteil des Abkommens. Die konsolidierte deutsche Fassung trägt das Datum vom 8. Juli 2026 und wurde am 15. Juli 2026 ausgegeben, BGBl. 2026 II Nr. 135.
Was ist, wenn mein Finanzamt noch mit den alten Werten rechnet?
Dann ist ein Einspruch gut begründbar. Der Bundesfinanzhof hat einzelne Vorschriften der Verordnung bereits vor 2026 wegen Verstoßes gegen den Vorrang des Gesetzes für unanwendbar erklärt, unter anderem § 7 mit Urteil vom 1. Juni 2022, I R 32/19. Ab 2026 kommt hinzu, dass die abweichenden Werte des Abkommens Gesetzesrang haben. Wichtig ist, dass Sie die Fundstelle im Protokoll benennen und die Einspruchsfrist wahren.
Gibt es dazu ein BMF-Schreiben?
Nach unserer Prüfung nicht. Auf der Länderseite Schweiz des Bundesfinanzministeriums findet sich kein Anwendungsschreiben zum Änderungsprotokoll; das jüngste einschlägige Dokument ist die Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Juli 2026. Auch eine Anpassung oder Aufhebung der Verordnung ist nicht ersichtlich.

Quellen

  1. Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV) vom 20. Dezember 2010, BGBl. I 2010 S. 2187, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Juni 2020, BGBl. I S. 1495. Zitiert werden § 7 (regelmäßige Rückkehr), § 8 Absätze 2 und 3 (Nichtrückkehr, Zumutbarkeit) und § 9 Absatz 2 (betriebsübliche Arbeitstage). Ermächtigungsgrundlage ist § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung.
  2. Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ziffer 5 Buchstaben a bis j sowie Ziffer 7, eingefügt durch Artikel 22 des Änderungsprotokolls vom 21. August 2023 (SR 0.672.913.62, konsolidierte Fassung, Stand 27. November 2025). Zustimmungsgesetz ausgefertigt am 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 II Nr. 275; Inkrafttreten am 27. November 2025, bekannt gemacht in BGBl. 2025 II Nr. 309; anwendbar auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2026. Konsolidierte Neufassung bekannt gemacht am 8. Juli 2026, BGBl. 2026 II Nr. 135. Schweizer Fundstellen: AS 2025 791 und 790, BBl 2024 1487.
  3. BFH, Urteil vom 30. September 2020, I R 37/17 (BFHE 271, 120): § 8 Absatz 1 Satz 3 und § 8 Absatz 5 Satz 2 KonsVerCHEV verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Artikel 20 Absatz 3 GG).
  4. BFH, Urteil vom 1. Juni 2022, I R 32/19 (BFHE 277, 279), Leitsatz: Der Grenzgängerbegriff „setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung in § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes."
  5. BFH, Urteil vom 10. Juni 2015, I R 79/13 (BStBl II 2016, 326): Konsultationsvereinbarungen binden die Gerichte nicht; daran ändert die Umsetzung in einer Konsultationsvereinbarungsverordnung nichts.
  6. Gemeinsame Positivliste der weiterhin geltenden BMF-Schreiben, Stand 19. März 2026, mit den Konsultationsvereinbarungen vom 12. Oktober 2018 (BStBl I 2018, 1103) und vom 15./18. Juli 2022 (BStBl I 2022, 1227). Auf der Länderseite Schweiz des Bundesfinanzministeriums war zum Stand dieses Beitrags kein Anwendungsschreiben zum Änderungsprotokoll veröffentlicht.
  7. BFH, Urteil vom 28. Juni 2023, I R 43/20 (BStBl II 2024, 861), zur deutsch-luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung, die auf derselben Ermächtigungsgrundlage beruht, aber einen anderen Regelungsgegenstand hat; BFH, Urteil vom 20. März 2025, VI R 24/22, mit dem sich der nunmehr zuständige VI. Senat der Linie des I. Senats angeschlossen hat. § 1 Absatz 1 KonsVerCHEV verweist auf das Abkommen „in der jeweils geltenden Fassung"; § 9 Absatz 1 KonsVerCHEV ist seit der Änderung vom 25. Juni 2020 als weggefallen ausgewiesen.
  8. BFH, Urteil vom 9. April 2026, VI R 31/24, Vorinstanz Finanzgericht Baden-Württemberg vom 12. Juni 2024, 2 K 2189/21 (Sachverhalt: 90 Prozent Pensum, 90 bis 97 Kilometer, Kürzung auf 54 unschädliche Tage); Parallelentscheidung VI R 14/24. Zur Herkunft der Schwellenwerte aus der Konsultationsvereinbarung vom 12. Oktober 2018: BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2018 (BStBl I 2018, 1103).