Kurz gesagt
Als Grenzgänger gilt, wer in Deutschland wohnt, in der Schweiz arbeitet und regelmäßig nach Hause zurückkehrt. An höchstens 60 Arbeitstagen im Jahr dürfen Sie aus beruflichen Gründen auswärts bleiben. Wird es mehr, ist der Status weg, und die Schweiz besteuert voll statt mit 4,5 Prozent. Aber: Krankheit, Urlaub, Wochenenden und der Heimkehrtag von Dienstreisen zählen nicht mit. Die amtliche Verordnung behauptet bei Drittlands- und Wochenendreisen das Gegenteil, doch der Bundesfinanzhof hat genau diese Passagen für unwirksam erklärt. Nachweisen müssen Sie jeden einzelnen Tag selbst, mit lückenlosem Kalendarium. Bei Teilzeit sinkt die Grenze unter 60.
Die Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland und Schweiz ist ein gutes Geschäft: Wer sie nutzt, zahlt in der Schweiz nur eine gedeckelte Quellensteuer von 4,5 Prozent und wird im Übrigen in Deutschland besteuert. Der Preis dafür ist die regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz. Genau hier setzt die 60-Tage-Regel an: Sie ist die Obergrenze für berufliche Auswärtsübernachtungen.[1] Reißt man sie, kippt der ganze Status. Und weil jeder einzelne Tag zählt, lohnt es sich, sehr genau zu wissen, was ein Nichtrückkehrtag ist und was nicht.
Was die 60-Tage-Regel ist
Grenzgänger ist, wer in einem Land wohnt, im anderen seinen Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an den Wohnsitz zurückkehrt. Das Abkommen erlaubt eine gewisse Zahl von Ausnahmen: Bleiben Sie aus beruflichen Gründen über Nacht in der Schweiz, ist das unschädlich, solange es bei höchstens 60 solcher Tage im Kalenderjahr bleibt.[1]
Überschreiten Sie diese Grenze, entfällt die Grenzgängereigenschaft, und zwar rückwirkend für das gesamte Jahr. Die Folge ist spürbar:
Statt der gedeckelten 4,5 Prozent erhebt die Schweiz dann die volle ordentliche Quellensteuer auf Ihre dort geleisteten Arbeitstage. Deutschland stellt diese in der Schweiz besteuerten Einkünfte frei, rechnet sie aber in den Steuersatz ein (Progressionsvorbehalt). Tage, die Sie in Deutschland gearbeitet haben, etwa im Homeoffice, bleiben voll deutsch steuerpflichtig.[6]
Wichtig ist die Logik dahinter: Ein Nichtrückkehrtag ist kein Tag, an dem Sie einfach Überstunden machen, sondern ein Tag, an dem Sie aus beruflichem Grund nicht zu Hause übernachten. Es geht um die Übernachtung, nicht um die Arbeitszeit.[1]
Was als Nichtrückkehrtag zählt
Ein Tag zählt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war und Sie deshalb auswärts geblieben sind. Maßgeblich ist die beruflich bedingte Übernachtung, sei es in der Schweiz oder in einem Drittland.[1] Typische Fälle:
- Sie übernachten am Schweizer Arbeitsort, weil die tägliche Heimfahrt unzumutbar wäre (etwa wegen sehr großer Entfernung).
- Sie sind auf einer mehrtägigen Geschäftsreise und übernachten unterwegs.
- Eine Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden zwingt Sie, auswärts zu bleiben, statt zwischendurch heimzufahren.
Die „100 Kilometer" und „1,5 Stunden" haben 2026 den Rang gewechselt. Bis zum Steuerjahr 2025 waren das bloße Verwaltungswerte aus einer Absprache, die Gerichte nicht banden. Seit dem Steuerjahr 2026 stehen sie im Abkommen selbst: Eine Rückkehr ist danach „insbesondere nicht zumutbar", wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt oder die kürzeste Reisedauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu üblichen Pendelzeiten mehr als 1,5 Stunden.[3] Das Wort „insbesondere" ist wichtig: Es sind Regelbeispiele, keine abschließenden Schwellen. Unterhalb davon kann die Rückkehr im Einzelfall trotzdem unzumutbar sein. Und in jedem Fall gilt: Ein Nichtrückkehrtag entsteht nur, wenn Sie tatsächlich nicht heimgefahren sind.
Was nicht zählt: Krankheit, Urlaub, Wochenende
Hier liegt der häufigste Irrtum. Wer zur Sicherheit jeden Tag mitzählt, an dem er nicht zu Hause war, kommt schnell über 60, obwohl viele dieser Tage gar nicht hineingehören.
Krankheit und Unfall zählen nicht. Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten sind keine beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage. Der Bundesfinanzhof hat 2025 sogar klargestellt, dass die Grenze umgekehrt auch nicht wegen Krankheit gekürzt wird: Eine längere Erkrankung ist für den Grenzgängerstatus schlicht unschädlich.[2]
Urlaubstage zählen nicht. Wer im Urlaub nicht heimkommt, bleibt aus privatem, nicht aus beruflichem Grund weg. Solche Tage fallen von vornherein heraus.[2]
Wochenenden, Sonn- und Feiertage zählen grundsätzlich nicht. Das Abkommen verlangt einen "Arbeitstag". Ein Samstag oder Sonntag wird nur ausnahmsweise zum Nichtrückkehrtag, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber an diesem Tag ausdrücklich Arbeit angeordnet und dafür Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung gewährt hat. Dass am Wochenende „üblicherweise" gearbeitet wird, genügt gerade nicht.[2] Neu seit 2026: Erstreckt sich eine mehrtägige Geschäftsreise über Wochenend- und Feiertage und trägt der Arbeitgeber die Reisekosten für diese Tage, gelten sie jetzt als Arbeitstage. Bis 2025 war das umgekehrt, weil der Bundesfinanzhof die entsprechende Verordnungsregel verworfen hatte.[3]
Und schließlich: Reine Homeoffice-Tage in Deutschland sind keine Nichtrückkehrtage. Wer am Wohnsitz arbeitet, ist ja zu Hause, eine Nichtrückkehr liegt schon begrifflich nicht vor. Das ist eine andere Frage als die, wie Homeoffice-Tage ab 2026 zwischen beiden Ländern aufgeteilt werden.
Dienstreisen: was sich 2026 umgedreht hat
Jetzt zum kniffligsten Teil, und zugleich dem, bei dem die meisten Fehler passieren. Hier hat sich mit dem Steuerjahr 2026 die Rechtslage zu Ihren Lasten gedreht, und zwar an genau den zwei Punkten, an denen Sie bis 2025 im Vorteil waren. Wer eine Anleitung von 2024 oder 2025 liest, zählt jetzt falsch.
Bis 2025: Eine deutsche Verordnung schrieb vor, eine eintägige Reise in ein Drittland zähle „stets" als Nichtrückkehrtag, und bei mehrtägigen Reisen zählten auch Wochenend- und Feiertage mit. Der Bundesfinanzhof hatte beide Vorgaben für unwirksam erklärt, weil eine Verordnung das Abkommen nicht verschärfen darf.
Seit 2026: Genau diese beiden Regeln stehen jetzt im Abkommen selbst und haben damit Gesetzesrang. Die Denkschrift des Gesetzgebers sagt offen, dass der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung damit „die Grundlage entzogen" wird. Für das Steuerjahr 2026 zählen eintägige Drittstaatsreisen also wieder stets.[3]
So zählt es ab dem Steuerjahr 2026:
| Situation | Nichtrückkehrtag? |
|---|---|
| Berufliche Übernachtung am Schweizer Arbeitsort | Ja |
| Eintägige Geschäftsreise in der Schweiz oder in Deutschland, abends wieder zu Hause | Nein |
| Eintägige Geschäftsreise in ein Drittland, abends wieder zu Hause | Ja (bis 2025: nein) |
| Mehrtägige Reise: die Zwischentage mit Übernachtung | Ja |
| Rückreisetag, an dem Sie tatsächlich heimkommen | Nein |
| Abreisetag, wenn die Heimkehr erst am Folgetag gelingt | Ja |
| Geschäftsreise mit auswärtiger Übernachtung in Deutschland (nicht am Wohnort) | Ja |
| Wochenend- oder Feiertage innerhalb einer mehrtägigen Reise, Arbeitgeber trägt die Reisekosten | Ja (bis 2025: nein) |
Der Kerngedanke: Es kommt darauf an, ob Sie an dem betreffenden Tag tatsächlich an Ihrem Wohnsitz angekommen sind. Der Heimkehrtag selbst zählt nie, auch wenn die Reise mehrere Tage gedauert hat. Erst wenn die Rückreise so spät beginnt, dass Sie erst am nächsten Tag zu Hause sind, wird aus dem Abreisetag ein Nichtrückkehrtag.[3]
Teilzeit: die Grenze sinkt unter 60
Die 60 Tage gelten für eine Beschäftigung "während des gesamten Kalenderjahres". Wer nur in Teilzeit oder tageweise in der Schweiz arbeitet, bei dem wird die Grenze anteilig gekürzt, im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage.[4]
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat etwa bei einer Tätigkeit von rund 90 Prozent die Grenze von 60 auf 54 Tage herabgesetzt. Wer also nicht das ganze Jahr voll in der Schweiz arbeitet, sollte nicht blind mit 60 rechnen. Achtung: Diese anteilige Kürzung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.04.2026 (VI R 31/24) ausdrücklich gebilligt.[4]
Der Nachweis: Gre-3 und Ihr Kalendarium
Die Nichtrückkehrtage müssen Sie belegen, und zwar gegenüber dem deutschen Finanzamt. Das geschieht über das amtliche Formular Gre-3, eine "Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr". Der Schweizer Arbeitgeber bestätigt darauf die Tage, das kantonale Steueramt versieht das Formular mit einem Sichtvermerk, und Sie reichen es bei Ihrem deutschen Wohnsitzfinanzamt ein.[5]
Verlassen Sie sich nicht allein auf die Arbeitgeberbescheinigung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Sie ist für das Finanzamt nicht bindend, und die Beweislast liegt bei Ihnen, für die Zahl der Tage und für die berufliche Veranlassung jedes einzelnen Tages. Ein reduziertes Beweismaß je Einzeltag gibt es nicht. Bei Auslandssachverhalten trifft Sie zudem eine erhöhte Mitwirkungspflicht.[5]
Praktisch heißt das: Führen Sie ein lückenloses Kalendarium. Zu jedem geltend gemachten Tag gehören Datum, Ort und Land der Tätigkeit, die Zahl der Übernachtungen und der konkrete berufliche Grund. Das Formular sieht dafür eine eigene "Anlage zu Gre-3" vor. Wer hier nur grobe Schätzungen liefert, riskiert, dass das Finanzamt Tage streicht, und im Zweifel gehen Unklarheiten zu Ihren Lasten.[5]
Das andere Ende: die 20-Prozent-Regel ab 2026
Die 60-Tage-Regel ist die Obergrenze. Seit 2026 gibt es am anderen Ende eine ausdrückliche Untergrenze. Mit dem geänderten Doppelbesteuerungsabkommen gilt eine "regelmäßige Rückkehr" erst dann als erfüllt, wenn Sie an mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage tatsächlich vom Wohnsitz an den Schweizer Arbeitsort und zurück pendeln.[6]
Das klingt nach einer neuen Hürde, ist für den normalen Grenzgänger aber keine: 20 Prozent sind bei einer Vollzeitstelle rund ein Arbeitstag pro Woche, also etwa 44 Tage im Jahr. Wer täglich pendelt, erreicht das mühelos. Die Untergrenze zielt vor allem auf Teilzeit und stark homeofficelastige Arbeitsverhältnisse, bei denen die Präsenz in der Schweiz sonst zu dünn würde.
Beide Schwellen muss man auseinanderhalten und beide einhalten: genug echte Pendeltage (mindestens 20 Prozent), aber nicht zu viele berufliche Nichtrückkehrtage (höchstens 60). Wer eine der beiden reißt, verliert den Status, mit derselben Folge: volle Schweizer Besteuerung der dortigen Arbeitstage. Diese 20-Prozent-Pendelregel hat nichts mit der ebenfalls existierenden 20-Prozent-Schwelle bei langen Arbeitsunterbrechungen zu tun; es sind zwei verschiedene Dinge.[6]
Die teuersten Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Krankheits-, Urlaubs- und Wochenendtage mitgezählt | Scheinbar über 60 Tage, Grenzgängerstatus unnötig in Gefahr |
| Heimkehrtag von Dienstreisen als Nichtrückkehrtag gewertet | Zu viele Tage angesetzt, zum eigenen Nachteil |
| Allein auf den Verordnungstext bei Drittlandsreisen vertraut | Falsche Zählung, weil der Bundesfinanzhof diese Passagen gekippt hat |
| Bei Teilzeit weiter mit 60 statt der gekürzten Grenze gerechnet | Status reißt früher als gedacht |
| Kein lückenloses Kalendarium geführt | Finanzamt streicht nicht belegte Tage, Beweislast beim Steuerpflichtigen |
| Grenze (60) überschritten, ohne die volle Schweizer Steuer einzuplanen | Erhebliche Nachzahlung und Liquiditätslücke |
Stand der Angaben: Juni 2026. Gesichert sind die 60-Tage-Grenze (Art. 15a Abs. 2 DBA), die Definition des Nichtrückkehrtags und die Ausnahmen für Krankheit, Urlaub und Wochenende, die Unwirksamkeit der gegenteiligen Verordnungspassagen bei Drittlands- und Wochenendreisen, die Beweislast beim Steuerpflichtigen und die 20-Prozent-Pendelregel ab 2026. Die anteilige Kürzung bei Teilzeit hat der Bundesfinanzhof am 09.04.2026 (VI R 31/24) bestätigt; Einzelfragen der Berechnungsmethode bleiben offen. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.