Kurz gesagt

Ein Umzug zwischen Deutschland und der Schweiz verlangt mehrere getrennte Prüfungen: Wohnsitz und Ansässigkeit, mögliche Wegzugsbesteuerung von Gesellschafts- oder Investmentanteilen, besondere deutsche Besteuerungsrechte nach dem DBA und eine mögliche erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Keine dieser Regeln erfasst jeden Umzug. Auch ein späterer Wegfall der Wegzugsteuer setzt mehr voraus als die rechtzeitige Rückkehr.

Wer seinen Wohnsitz über die Grenze verlegt, verändert die rechtlichen Anknüpfungen für Einkommen und Vermögen. Eine geordnete Vorbereitung beginnt deshalb vor dem Umzug: mit den Wohnverhältnissen, den Beteiligungen und den geplanten Schritten während des Auslandsaufenthalts.

Wohnsitz und Ansässigkeit

Nach § 8 AO kommt es darauf an, ob eine Wohnung unter Umständen innegehabt wird, die auf ihre Beibehaltung und Benutzung schliessen lassen. Tatsächliche Verfügbarkeit und die aus den Umständen erkennbare Nutzungsbestimmung sind zusammen zu würdigen. Ein Schlüssel allein entscheidet die Frage ebenso wenig wie die melderechtliche Abmeldung.

[1]

Daneben kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht begründen. Wer zugleich in der Schweiz steuerpflichtig wird, muss die Ansässigkeit nach Art. 4 DBA bestimmen. Bei einer ständigen Wohnstätte in beiden Staaten folgt die Prüfung insbesondere den engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen; weitere Kriterien greifen in der abkommensrechtlichen Reihenfolge.

Das DBA enthält darüber hinaus in Art. 4 Abs. 3 eine besondere Regel für Personen, die abkommensrechtlich in der Schweiz ansässig sind, aber weiterhin eine ständige Wohnstätte oder den dort bezeichneten Aufenthalt in Deutschland haben. Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts beendet deshalb nicht jede deutsche Besteuerungsmöglichkeit.

Gesellschaftsanteile und Wegzugsbesteuerung

§ 6 AStG kann einen Veräusserungsgewinn fingieren, obwohl keine Anteile verkauft werden. Voraussetzung sind insbesondere Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG: Die Beteiligung muss innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft betragen haben. Hinzu kommt grundsätzlich eine deutsche unbeschränkte Steuerpflicht von insgesamt mindestens sieben Jahren innerhalb der letzten zwölf Jahre.

[2]

Der Tatbestand kann durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ausgelöst werden. Daneben nennt das Gesetz die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person und den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am Veräusserungsgewinn. Die blosse Beibehaltung einer deutschen Wohnung ist daher keine allgemeine Absicherung gegen jeden Tatbestand.

Für die Steuerberechnung ist grundsätzlich der gemeine Wert im massgeblichen Zeitpunkt anzusetzen. Damit kann eine Liquiditätsbelastung ohne Verkaufserlös entstehen. Beteiligungsquote, Erwerbsgeschichte, Voraufenthaltszeiten und Bewertung sollten vor dem auslösenden Vorgang dokumentiert werden.

Raten und laufende Pflichten

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung kann die festgesetzte Steuer auf Antrag in sieben gleichen, unverzinslichen Jahresraten entrichtet werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, die weiteren grundsätzlich jeweils am 31. Juli der Folgejahre.

Versäumte Raten oder Mitwirkungspflichten und bestimmte Vermögensvorgänge können eine vorzeitige Fälligkeit auslösen. Die jährliche Mitteilung bis zum 31. Juli und ereignisbezogene Mitteilungen innerhalb eines Monats sind deshalb in die Planung aufzunehmen.

Für Altfälle vor 2022 bestehen besondere, durch die Rechtsprechung zum Freizügigkeitsabkommen geprägte Stundungsregeln. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres auf heutige Wegzüge übertragen. Die unions- beziehungsweise freizügigkeitsrechtliche Beurteilung der seit 2022 geltenden Regelung ist von der aktuell anzuwendenden gesetzlichen Ratenregel zu unterscheiden.

Private Investmentanteile seit 2025

Auch private Fondspositionen können von einer Wegzugsfiktion erfasst sein. § 19 Abs. 3 InvStG gilt für die bezeichneten auslösenden Vorgänge nach dem 31. Dezember 2024. Neben der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht sind ebenfalls bestimmte unentgeltliche Übertragungen und Einschränkungen des deutschen Besteuerungsrechts erfasst.

[6]

Die nach den gesetzlichen Gewinnermittlungsregeln zu bestimmende Summe muss positiv sein. Zusätzlich muss der Anleger entweder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile gehalten haben oder im Fiktionszeitpunkt Anteile an dem betreffenden Investmentfonds mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 EUR halten. Die Anschaffungskostengrenze bezieht sich auf den einzelnen Fonds, nicht auf den Gesamtwert des Depots.

Die Verweisung auf § 6 AStG bezieht insbesondere dessen persönliche Voraufenthaltszeiten, Rückkehrregelung, Zahlungs- und Mitteilungspflichten entsprechend ein. Ausschüttungen und steuerfreie Kapitalrückzahlungen sind dabei nach den besonderen Verweisungen des InvStG zu berücksichtigen. Fondsart, Erwerbsdaten, Anschaffungskosten, Vorabpauschalen und bisherige Teilfreistellungen gehören daher in die Bestandsaufnahme.

Besondere Besteuerungsrechte nach dem DBA

Art. 4 Abs. 4 DBA betrifft eine natürliche Person, die in der Schweiz ansässig ist, nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und zuvor insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Deutschland kann dann im Jahr des letzten Endes der unbeschränkten Steuerpflicht und in den fünf folgenden Jahren bestimmte aus Deutschland stammende Einkünfte und dort belegene Vermögenswerte ungeachtet anderer Abkommensbestimmungen besteuern.

[3]

Das ist keine pauschale Weiterbesteuerung des gesamten Welteinkommens. Einkunftsart, Herkunft und die abkommensrechtliche Anrechnung der Schweizer Steuer sind gesondert zu bestimmen.

Eine ausdrückliche Ausnahme gilt, wenn die Ansässigkeit in der Schweiz zur Ausübung einer echten unselbständigen Arbeit begründet wurde und die Person am Arbeitgeber über das Arbeitsverhältnis hinaus weder durch Beteiligung noch auf andere Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist. Zweck des Umzugs und Arbeitgeberbeziehung müssen diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.

Die amtlich veröffentlichte Verwaltungspraxis kennt ausserdem eine Ausnahme für einen durch Heirat mit einer Person Schweizer Staatsangehörigkeit veranlassten Wegzug. Diese beruht auf Verwaltungspraxis und steht nicht im Wortlaut des Art. 4 Abs. 4. Ungewöhnliche Konstellationen sollten deshalb vorab geklärt werden.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

§ 2 AStG hat einen anderen Anwendungsbereich. Er setzt insbesondere voraus, dass eine natürliche Person als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor Ende der unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, einer niedrigen ausländischen Besteuerung unterliegt oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat.

[4]

Die Regel kann bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Wegzugsjahres wirken. Sie ist nur in Veranlagungszeiträumen anzuwenden, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 EUR betragen.

Die Schweiz ist kein pauschales Niedrigsteuergebiet. § 2 Abs. 2 AStG verlangt einen gesetzlichen Belastungsvergleich beziehungsweise die Prüfung einer erheblich begünstigenden Vorzugsbesteuerung und lässt unter seinen Voraussetzungen einen Gegenbeweis zu. Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern sind im einschlägigen Vergleich zu berücksichtigen. Die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen richten sich nach den Beteiligungs-, Einkommens- und Vermögenskriterien des Abs. 3.

Die Reichweite bleibt mit dem DBA abzugleichen. Eine zehnjährige innerstaatliche Regel bedeutet nicht, dass Deutschland zehn Jahre lang sämtliche abkommensrechtlich geschützten Einkünfte erfassen darf. Art. 4 Abs. 4 und § 2 AStG haben unterschiedliche Tatbestände und Laufzeiten.

Rückkehr und mögliche Erleichterungen

Mit der erneuten Begründung eines deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts kann die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht wieder einsetzen. Im Jahr des Wechsels sind Zeiträume und Einkünfte nach § 2 Abs. 7 EStG und Art. 4 Abs. 5 DBA zuzuordnen. Der Zeitpunkt von Vorsorgeleistungen, Bonuszahlungen oder Veräusserungen sollte deshalb vor der Rückkehr eingeordnet werden.

[5]

Wann die Wegzugsteuer entfallen kann

§ 6 Abs. 3 AStG setzt eine nur vorübergehende Abwesenheit und grundsätzlich die Rückkehr in die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren voraus. Das Finanzamt kann die Frist auf Antrag bei fortbestehender Rückkehrabsicht um höchstens fünf Jahre verlängern.

Zusätzlich dürfen die Anteile grundsätzlich weder veräussert noch übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sein. Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr dürfen zusammen die gesetzliche Viertelgrenze nicht überschreiten. Das deutsche Besteuerungsrecht am Veräusserungsgewinn muss mindestens im früheren Umfang wiederbegründet werden. Für bestimmte Übertragungen von Todes wegen gelten gesetzliche Sonderregeln.

Eine rechtzeitige Rückkehr allein garantiert den Entfall daher nicht. Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt ist ausserdem ein gesonderter Antrag auf Nichterhebung der Jahresraten nach § 6 Abs. 4 zu prüfen. Scheitert der spätere Entfall, können für diesen Zahlungsaufschub Zinsen anfallen. Rückkehrerleichterung, Ratenzahlung und Zahlungsaufschub sind getrennte Entscheidungen.

Für erfasste private Investmentanteile gelten die verwiesenen Rückkehr- und Zahlungsvorschriften entsprechend, mit den Anpassungen für Fondsausschüttungen und Kapitalrückzahlungen.

Vor dem Umzug zu klärende Punkte

PrüfungBenötigte Grundlage
Wohnsitz und DBA-AnsässigkeitVerfügbarkeit und Nutzung aller Wohnungen, Aufenthalte und persönliche Beziehungen
GesellschaftsanteileBeteiligungen innerhalb des Fünfjahreszeitraums, Voraufenthaltszeiten, Erwerb und Bewertung
Private InvestmentanteileFondsbezogene Anschaffungskosten, Beteiligungsquote und steuerliche Gewinnermittlung
Besondere deutsche NachwirkungStaatsangehörigkeit, Anlass des Umzugs, Arbeitgeberbeziehung, inländische Einkünfte und wirtschaftliche Interessen
Rückkehr und LiquiditätFristen, Anträge, Sicherheiten, Ausschüttungen, Übertragungen und jährliche Mitteilungen

Für ergänzende Fragen zum Thema Umzug in die Schweiz finden Sie Informationen bei unserem Kooperationspartner Die Grenzgängerberatung.

Häufige Fragen

Löst jede Grenzgängertätigkeit Wegzugsteuer aus?

Nein. Die blosse Aufnahme einer Schweizer Arbeit löst für sich keinen Wegzugstatbestand aus. § 6 AStG und § 19 Abs. 3 InvStG erfassen aber neben bestimmten Wohnsitzaufgaben auch Übertragungen und Einschränkungen des deutschen Besteuerungsrechts. Der konkrete Vorgang und die persönlichen Voraussetzungen sind entscheidend.

Beendet die Abmeldung den deutschen Wohnsitz?

Nicht allein. § 8 AO verlangt eine Würdigung von verfügbarer Wohnung und den Umständen ihrer Beibehaltung und Benutzung. Zusätzlich sind gewöhnlicher Aufenthalt und die Ansässigkeit nach dem DBA zu prüfen.

Können ETF- oder Fondsanteile betroffen sein?

Ja. Bei den seit 2025 erfassten Vorgängen ist § 19 Abs. 3 InvStG zu prüfen. Neben einer positiven steuerlichen Gewinnsumme gilt insbesondere eine Beteiligungsschwelle von 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine Anschaffungskostengrenze von mindestens 500.000 EUR je Fonds. Die weiteren verwiesenen Voraussetzungen bleiben erforderlich.

Entfällt die Wegzugsteuer bei Rückkehr automatisch?

Nein. Neben der grundsätzlich siebenjährigen, auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängerbaren Frist gelten weitere Voraussetzungen, insbesondere zur vorübergehenden Abwesenheit, zu Anteilsverfügungen und Ausschüttungen sowie zur Wiederherstellung des deutschen Besteuerungsrechts.

Ergänzende Quelle zu Investmentanteilen

  1. § 19 Abs. 3 InvStG; § 57 Abs. 10 Nr. 7 InvStG zur Anwendung auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2024; entsprechende Anwendung der ausdrücklich verwiesenen Regelungen des § 6 AStG.