Der Rechner bildet ausschliesslich die Rechtslage ab dem Steuerjahr 2026 ab. Er prüft rechnerische Grenzen, nicht die rechtliche Einordnung jedes einzelnen Tages.

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Welche Tage in die Berechnung gehören

Ein Nichtrückkehrtag setzt grundsätzlich einen Arbeitstag und eine beruflich bedingte tatsächliche Nichtrückkehr voraus. Insbesondere muss die Heimkehr wegen der Arbeitsausübung unmöglich oder unzumutbar sein. Private Übernachtungen dürfen nicht mit beruflicher Nichtrückkehr gleichgesetzt werden.

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  • Krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten zählen nicht als Arbeitstage. Ein ganzer Homeoffice-Tag am Wohnsitz ist ebenfalls kein Nichtrückkehrtag.
  • Eintägige Geschäftsreisen in Deutschland oder der Schweiz zählen nicht als Nichtrückkehrtage. Eintägige berufliche Drittstaatsreisen zählen seit 2026 stets, auch bei abendlicher Heimkehr. Private Drittstaatsreisen fallen nicht darunter.
  • Wochenend- und Feiertage während einer mehrtägigen Geschäftsreise gelten als Arbeitstage, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten für diese Tage trägt. Ausdrücklich angeordnete Arbeit an grundsätzlich arbeitsfreien Tagen gilt ebenfalls als Arbeitstag, ohne zusätzliches Entgelterfordernis.
  • Bei betrieblich über mehrere Tage erstreckten Arbeitseinheiten sind die besonderen Rückkehrregeln zu beachten. Der Rechner kann diese Tagesqualifikation nicht selbst vornehmen.
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Wie der Rechner rechnet

Rückkehrquote: Mindestens 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr müssen als Pendeltage erfüllt sein. Die Mindestzahl wird auf ganze Tage aufgerundet. Bei 220 ausdrücklich vereinbarten Arbeitstagen sind das 44, bei 221 Tagen 45. Der Rechner leitet den Vertragsnenner nicht aus dem Pensumsprozent ab.

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Ganzjährig: Ausgangspunkt sind 60 unschädliche Nichtrückkehrtage. Eine Stundenreduktion an jedem betriebsüblichen Arbeitstag ändert diese Zahl nicht. Bei tageweiser Teilzeit wird sie proportional nach Vertragsarbeitstagen und betriebsüblichen Vollzeittagen im gleichen Bezugszeitraum gekürzt. Urlaub wird bei beiden Grössen nicht abgezogen. Die Ersatzwerte 240 für eine Fünf-Tage-Woche und 280 für eine Sechs-Tage-Woche sind nur subsidiär zulässig, wenn sich die Vollzeittage dem Vertrag nicht entnehmen lassen.

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Teiljahr: Fünf Tage je vollem Beschäftigungsmonat und ein Tag je voller verbleibender Beschäftigungswoche. Zwölf Monate ergeben 60, ohne zusätzliche Restwochen. Bei tageweiser Teilzeit multipliziert der Rechner den Teiljahresansatz mit dem Verhältnis der Teilzeit- zu den Vollzeitarbeitstagen im gleichen Beschäftigungszeitraum.

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Grenze der kombinierten Berechnung: Das Abkommen regelt nicht ausdrücklich, wie Teiljahr- und Teilzeitkürzung miteinander verbunden werden. Die Multiplikation ist eine Auslegung. Der Rechner kennzeichnet diesen Fall gesondert und gibt dazu kein abschliessendes Statusurteil aus. Bei Teiljahr verwendet er auch keine ungeprüfte anteilige Ableitung aus den Jahresersatzwerten 240 oder 280.

Die Ausgabe nennt die maximale ganze Zahl, die nach dem jeweiligen Ansatz noch unschädlich ist. Eine rechnerische Grenze von beispielsweise 35,2 lässt somit höchstens 35 ganze Nichtrückkehrtage zu. Der Rechner bestätigt weder Ansässigkeit noch die berufliche Veranlassung der eingegebenen Tage. Wechselnde Pensen, mehrere Beschäftigungen und besondere Arbeitsmodelle können eine gesonderte Berechnung erfordern.

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Bei Arbeitgeberwechsel oder mehreren Arbeitgebern im Tätigkeitsstaat ist die Grenzgängereigenschaft im Kalenderjahr einheitlich zu beurteilen; die Nichtrückkehrtage sind zusammenzuführen. Gre-3 betrifft die vom Arbeitgeber bescheinigte Überschreitung der massgeblichen Nichtrückkehrgrenze, mit Sichtvermerk der Schweizer Behörde am Arbeitsort. Ein eigener taggenauer Kalender bleibt erforderlich.

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Fällt Art. 15a DBA weg, ist der Arbeitslohn grundsätzlich nach Art. 15 und den tatsächlichen Tätigkeitsorten zuzuordnen. Für eine deutsche Freistellung des Schweizer Anteils ist zusätzlich der Nachweis nach § 50d Abs. 8 EStG zu erbringen. Ein Rechenergebnis allein entscheidet diese Folge nicht.