Der Rechner bildet ausschließlich die Rechtslage ab dem Steuerjahr 2026 ab. Für frühere Jahre gelten an mehreren Stellen andere Regeln, insbesondere bei Drittstaats- und Wochenendreisen. Rechnen Sie damit nicht rückwärts.

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Welche Tage überhaupt zählen

Das Ergebnis ist nur so gut wie die Zahl, die Sie eingeben. Deshalb die wichtigste Abgrenzung vorweg: Ein Nichtrückkehrtag ist ein Arbeitstag, an dem Sie aus beruflichen Gründen nicht an Ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren.[1] Diese Tage zählen typischerweise nicht mit:

  • Krankheit und Unfall. Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr.[2]
  • Urlaub und Wochenenden, aber mit zwei Ausnahmen. Grundsätzlich zählen nur die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Seit 2026 gelten Wochenend- und Feiertage aber doch als Arbeitstage, wenn sie in eine mehrtägige Geschäftsreise fallen und der Arbeitgeber die Reisekosten trägt, oder wenn er die Arbeit an diesem Tag ausdrücklich angeordnet hat.[2]
  • Homeoffice in Deutschland. Wer zu Hause arbeitet, ist gerade nicht in der Schweiz geblieben; solche Tage füllen Ihr Konto nicht auf.
  • Eintägige Geschäftsreisen im Land des Arbeitsorts und im Wohnsitzstaat.[2]

Umgekehrt der häufigste Fehler: Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen seit 2026 stets als Nichtrückkehrtage, auch wenn Sie abends zu Hause sind.[2] Bis 2025 war das umgekehrt. Wer viel international unterwegs ist, sammelt so unbemerkt Tage an.

Wie der Rechner rechnet

Die 60 Tage gelten für eine Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres.[1] Arbeiten Sie Teilzeit oder nur einen Teil des Jahres, sinkt die Grenze. Für die unterjährige Beschäftigung gilt: je vollem Beschäftigungsmonat fünf Tage, je voller Woche ein Tag.[4] Bei tageweiser Teilzeit wird die Zahl zusätzlich proportional gekürzt.[2][5] Der Rechner bildet beides zusammen ab:

Ihre Grenze = (5 × volle Monate + 1 × volle Wochen) × (vereinbarte Arbeitstage pro Woche ÷ 5). Ganzjährige Vollzeit ergibt die bekannten 60 Tage. Wer an drei Tagen pro Woche ganzjährig arbeitet, kommt auf 36 Tage. Wichtig: Das Abkommen regelt nicht ausdrücklich, wie unterjährige und Teilzeit-Kürzung zusammenwirken. Die Multiplikation ist die naheliegende, aber nicht die einzige denkbare Lesart.

Der Rechner unterstellt eine betriebsübliche Fünf-Tage-Woche. Eine Sechs-Tage-Woche, mehrere Arbeitgeber im selben Jahr oder ungewöhnliche Vertragsgestaltungen bildet er nicht ab. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr wird die Grenzgängereigenschaft für alle Arbeitsverhältnisse einheitlich beurteilt und die Nichtrückkehrtage werden zusammengerechnet.[2]

Zusätzlich ab 2026: Als Grenzgänger gelten Sie nur noch, wenn Sie sich an mindestens 20 Prozent Ihrer vereinbarten Arbeitstage vom Wohnsitz an den Schweizer Arbeitsort und zurück begeben. Bei einer Vollzeitstelle sind das rund 44 bis 48 Tage im Jahr, im Schnitt etwa ein Arbeitstag pro Woche.[3] Gemeint ist die Fahrt hin und zurück, nicht die bloße Anwesenheit. Erstreckt sich Ihre Arbeitseinheit aus betrieblichen Gründen über mehrere Tage, etwa bei Schichtarbeit oder Bereitschaftsdienst, schadet das nicht; dann zählt die Rückkehr nach dem Ende der Einheit.[2] Auf welche Kalendertage die Fahrten fallen, ist unerheblich, Sie dürfen sie auch am Stück nehmen. Wer fast nur im Homeoffice arbeitet, kann den Status verlieren, obwohl er die 60-Tage-Grenze mühelos einhält. Umgekehrt heißt das: Bis zu 80 Prozent Ihrer Arbeitstage dürfen Sie zu Hause arbeiten, ohne die Grenzgängereigenschaft zu verlieren. Zwei Vorbehalte dazu: Die 60-Tage-Grenze steht unabhängig daneben und muss zusätzlich eingehalten werden. Und für die Sozialversicherung gilt eine ganz andere Schwelle, dort wechseln Sie schon ab 50 Prozent Homeoffice ins deutsche System (mehr dazu). Den Hintergrund und den Stand der amtlichen Merkblätter erklärt Die 20-Prozent-Regel ab 2026.