Kurz gesagt

Seit dem Steuerjahr 2026 gilt für Grenzgänger eine neue Untergrenze: Sie müssen an mindestens 20 Prozent Ihrer vereinbarten Arbeitstage sich vom Wohnsitz an den Schweizer Arbeitsort und zurück begeben. Die alte Faustregel „ein Tag pro Woche oder fünf Tage pro Monat" ist damit erledigt. Der Größenordnung nach ändert das für Vollzeitkräfte wenig, 20 Prozent von 240 Arbeitstagen sind 48 Tage im Jahr und damit weiterhin knapp ein Tag pro Woche. Spürbar wird die Umstellung bei Teilzeit und bei Wochenaufenthaltern, denn die Bezugsgröße schrumpft mit dem Pensum. Neu ist außerdem: Wann im Jahr Sie fahren, spielt keine Rolle mehr. Das Problem für die Praxis: Von vierzehn amtlichen Merkblättern, die wir geprüft haben, ist genau eines umgestellt. Drei drucken die alte Regel weiterhin wörtlich ab, darunter zwei Dokumente mit Stand Januar 2026.

Wer wissen will, ob er Grenzgänger ist, schlägt beim Steueramt seines Arbeitskantons nach. Das ist vernünftig, und in diesem Jahr führt es an mehreren Stellen zu einem falschen Ergebnis. Denn zum 1. Januar 2026 hat sich die maßgebliche Regel geändert, und die amtlichen Merkblätter sind ihr überwiegend nicht gefolgt.

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Deutschland und die Schweiz haben ihr Doppelbesteuerungsabkommen geändert. Das Änderungsprotokoll stammt vom 21. August 2023, in Kraft getreten ist es am 27. November 2025, und angewendet wird es auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026.[1] Für Ihre Steuererklärung 2025 ändert sich also nichts. Für 2026 ändert sich einiges.

Der Kern betrifft eine Frage, die bis dahin überraschend unscharf geregelt war: Wie oft muss ein Grenzgänger eigentlich pendeln? Das Abkommen selbst sagt nur, er müsse „regelmässig" an seinen Wohnsitz zurückkehren. Was regelmäßig heißt, stand nirgends im Abkommen, sondern nur in Verwaltungspapieren. Das hat sich jetzt geändert.

Die alte Regel: ein Tag pro Woche

Bis einschließlich 2025 galt eine Faustregel aus dem Jahr 1994. Sie stand in einem gemeinsamen Einführungsschreiben der deutschen und der Schweizer Finanzverwaltung und lautete wörtlich: Eine regelmäßige Rückkehr liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer „mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat" vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück begibt. Wer darunter blieb, war kein Grenzgänger.[2]

Das Schreiben nannte dazu zwei Beispiele, die den Unterschied gut zeigen: Wer einmal pro Woche in der Schweiz arbeitet, ist Grenzgänger. Wer im Monat nur an drei Tagen dort arbeitet, ist es nicht.

Diese Regel hatte einen eingebauten Nachteil: Sie war eine absolute Zahl. Für eine Vollzeitkraft war ein Tag pro Woche wenig. Für jemanden mit einem kleinen Pensum war es unter Umständen das ganze Arbeitsverhältnis. Teilzeit wurde dadurch systematisch benachteiligt.

Warum die alte Regel schon vorher wacklig war

Hier wird es interessant, und dieser Punkt fehlt in fast allen Ratgebern. Die Faustregel wurde auf deutscher Seite 2010 in eine Verordnung gegossen, in § 7 der Konsultationsvereinbarungsverordnung. Der Bundesfinanzhof hat diese Vorschrift 2022 zweimal für unwirksam erklärt. Im Leitsatz heißt es: Der Grenzgängerbegriff „setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung in § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes."[3]

Der Gedanke dahinter ist einfach: Eine Verordnung darf ein Abkommen auslegen, aber nicht ergänzen. Im Abkommen stand keine Mindestzahl, also durfte die Verordnung auch keine erfinden. Für die Gerichte gab es zwischen 2022 und 2025 damit überhaupt keine Mindestschwelle. Der Bundesfinanzhof hat das zuletzt im April 2026 noch einmal bekräftigt, in einem Verfahren zum Streitjahr 2019.[4]

Drei Rechtsstände in vier Jahren. Bis 2021 wandte die Verwaltung die Faustregel an. Von 2022 bis 2025 galt sie für die Gerichte nicht mehr, für die Finanzämter aber weiter. Seit 2026 gibt es erstmals eine Schwelle, die im Abkommen selbst steht und deshalb auch die Gerichte bindet. Genau das war der erklärte Zweck der Änderung.[5]

Die neue Regel: 20 Prozent im Jahr

Seit dem Steuerjahr 2026 steht die Antwort im Abkommen. Sie lautet wörtlich:

„Eine regelmässige Rückkehr liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge an mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück begibt."[1]

Drei Dinge stecken darin, die Sie kennen sollten.

Erstens: Es zählt die Fahrt hin und zurück. Nicht die bloße Anwesenheit in der Schweiz. Ein Tag, an dem Sie beruflich am Arbeitsort übernachten, zählt für die 20 Prozent nicht mit. Erstreckt sich Ihre Arbeitseinheit aus betrieblichen Gründen über mehrere Tage, etwa bei Schichtarbeit oder Bereitschaftsdienst, schadet das nicht; dann genügt die Rückkehr nach dem Ende der Einheit. Solche Tage sind an anderer Stelle relevant, nämlich bei der 60-Tage-Grenze.

Zweitens: Die Verteilung über das Jahr ist egal. Die Begründung des deutschen Zustimmungsgesetzes sagt das ausdrücklich: Zu welchen Kalendertagen der Arbeitnehmer den Arbeitsort aufsucht, „ist für die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr unerheblich".[6] Sie dürfen Ihre Präsenztage also am Stück nehmen. Drei Monate täglich pendeln und den Rest des Jahres zu Hause arbeiten ist zulässig. Nach der alten Faustregel wäre das mindestens streitig gewesen.

Drittens: Die Schwelle ist relativ. Sie sinkt mit Ihrem Pensum. Genau das war der Zweck: Die Botschaft des Schweizer Bundesrates hält fest, die neue Regel trage „im Fall von Personen mit Teilzeitpensen besser Rechnung als die bestehende absolute Umschreibung".[5]

Ihr Pensumvereinbarte Arbeitstage (überschlägig)nötige Pendeltage
Vollzeit, 5 Tage pro Wocherund 220 bis 240rund 44 bis 48
4 Tage pro Wocherund 176 bis 192rund 36 bis 39
3 Tage pro Wocherund 132 bis 144rund 27 bis 29
1 Tag pro Wocherund 44 bis 48rund 9 bis 10

Warum Spannen und keine festen Zahlen? Weil das Abkommen auf die vertraglich vereinbarten Arbeitstage abstellt und diese von Vertrag zu Vertrag verschieden sind. Eine amtlich festgelegte Vergleichszahl für die 20 Prozent gibt es nicht. Wer die obere Zahl erreicht, ist auf der sicheren Seite.[7]

Wo die alte Regel heute noch steht

Wir haben am 26. Juli 2026 vierzehn amtliche Dokumente geprüft, die ein Grenzgänger vernünftigerweise zu Rate ziehen würde: die Merkblätter und Wegleitungen der Grenzkantone, die Unterlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und die deutschen Vordrucke. Das ist eine eigene Auswertung, keine amtliche Statistik; die geprüften Dokumente stehen einzeln in der Tabelle. Das Ergebnis:

DokumentAusgabestandWas drinsteht
Bern, Merkblatt Q12„ab 2026"Neue Regel wörtlich übernommen
Thurgau, Steuerpraxis StP 114 Nr. 2Ausgabe 2026-01Alte Faustregel, wörtlich, unverändert seit 2023
St. Gallen, Steuerbuch StB 115 Nr. 201.01.2022Alte Faustregel, wörtlich
Eidgenössische Steuerverwaltung, Einführungsschreiben06.09.1994, weiterhin onlineAlte Faustregel, die Ursprungsquelle
Zürich, Informationsblatt01.2026schweigt zur Schwelle, verlangt „tägliche Rückkehr"
Aargau, Merkblatt GrenzgängerStand 01.01.2026schweigt zur Schwelle
Basel-Stadt, WegleitungAusgabe 2026schweigt zur Schwelle
Basel-Landschaft, Merkblatt Grenzgängergültig ab 01.01.2020schweigt zur Schwelle
Solothurn, Wegleitung QST-001gültig ab 01.01.2020„in der Regel tägliche Rückkehr"
SchaffhausenMerkblätter 17.03.2026kein Merkblatt zu deutschen Grenzgängern

Bemerkenswert sind zwei Dinge. Erstens: Es geht. Bern hat sein Merkblatt umgestellt und den neuen Abkommenstext wörtlich übernommen. Zweitens: Thurgau und Aargau tragen beide ein Stand-Datum aus dem Januar 2026, also nach dem Inkrafttreten. Sie wurden für 2026 formal durchgesehen, ohne dass die Grenzgängerdefinition angepasst worden wäre.

Auch die deutsche Seite hinkt hinterher. § 7 der Konsultationsvereinbarungsverordnung steht mit der alten Faustregel unverändert im Bundesrecht, obwohl der Bundesfinanzhof ihn 2022 verworfen hat und das Abkommen seit 2026 anders regelt. Die Vordrucke Gre-1 und Gre-3, die Sie für die Grenzgängerbescheinigung brauchen, tragen den Versionsstempel „Juli 2023"; auf der Rückseite des Gre-3 ist bis heute das Verhandlungsprotokoll von 1991 abgedruckt, das seit 2026 ausdrücklich keine Anwendung mehr findet.[8]

Was gilt nun? Das Abkommen. Es ist ein Staatsvertrag und steht über Merkblättern, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen. Ein Merkblatt, das die alte Faustregel druckt, ist für das Steuerjahr 2026 schlicht überholt. Das macht die Sache für Sie aber nicht einfacher, denn das Steueramt, mit dem Sie es zu tun haben, arbeitet mit genau diesem Merkblatt.

Was das praktisch für Sie ändert

Fall 1: Kleines Pensum. Sie arbeiten aufgrund Ihres Vertrages an drei Tagen im Monat in der Schweiz. Nach der alten Faustregel waren Sie kein Grenzgänger, das Einführungsschreiben nannte genau diesen Fall als Beispiel. Nach der neuen Regel sind Sie es: Sie pendeln an 100 Prozent Ihrer vereinbarten Arbeitstage. Das ist eine Kehrtwende um 180 Grad.

Fall 2: Geballtes Pendeln. Sie fahren von Januar bis März täglich in die Schweiz und arbeiten die restlichen neun Monate von zu Hause. Nach der neuen Regel bleiben Sie Grenzgänger, sofern Sie über das Jahr auf die 20 Prozent kommen. Nach der alten Faustregel wäre spätestens ab April Streit programmiert gewesen.

Fall 3: Viel Homeoffice. Die Kehrseite der 20 Prozent ist erfreulich und wird selten so deutlich gesagt: An bis zu 80 Prozent Ihrer vereinbarten Arbeitstage dürfen Sie am Wohnsitz arbeiten, ohne die Grenzgängereigenschaft zu verlieren. Das steht wörtlich in der Gesetzesbegründung.[6] Aufpassen müssen Sie an anderer Stelle: Für die Sozialversicherung gilt eine völlig andere Grenze, dort wechseln Sie schon ab rund 50 Prozent Homeoffice ins deutsche System. Mehr dazu unter Homeoffice als Grenzgänger.

Fall 4: Knapp daneben. Wer „jeden Montag" fährt, kommt nominell auf rund 46 Termine. Nach Abzug von Feiertagsmontagen, Urlaub, Dienstreisen und Krankheitstagen bleiben davon schnell nur noch knapp 40. Wer nach der alten Regel gerechnet hat, fühlt sich sicher und liegt unter Umständen darunter. Das ist die Konstellation, in der die Umstellung wirklich weh tut.

Verlieren Sie den Status, besteuert die Schweiz Ihren Lohn nach dem ordentlichen kantonalen Tarif statt mit den auf 4,5 Prozent gedeckelten Grenzgängersatz. Je nach Kanton und Lohnhöhe ist das grob das Zwei- bis Dreifache. In Deutschland wird der Lohn im Gegenzug freigestellt und nur beim Steuersatz berücksichtigt. Unter dem Strich ist das häufig sogar günstiger, aber die Schweizer Nachforderung kommt sofort, während die deutsche Entlastung erst über eine Änderung Ihres Steuerbescheids kommt.

Die Frist, die alles entscheidet

Und damit zu dem Punkt, der in der Praxis am meisten Geld kostet. Wenn die Quellensteuer falsch abgerechnet wurde, haben Sie in der Schweiz Zeit bis zum 31. März des Folgejahres, um eine Überprüfung zu verlangen.[9] Das ist eine gesetzliche Frist. Sie kann nicht verlängert werden.

Nach dem 31. März ist Schluss, endgültig. Das Schweizer Steuerrekursgericht Zürich hat im Oktober 2025 in zwei Fällen mit Wohnsitz in Deutschland festgestellt, es handle sich um eine „nicht erstreckbare Verwirkungsfrist", und die Praxis, verspätete Anträge trotzdem zu prüfen, sei rechtswidrig. Das Bundesgericht hat in einem Fall, in dem jemand nachträglich seine Arbeitstage außerhalb der Schweiz geltend machen wollte, den verspäteten Antrag als unzulässig bestätigt. Auch der Weg über eine Revision hilft nicht: Rechtsunkenntnis ist kein Revisionsgrund.[10]

Und jetzt kommt die Falle, die aus dieser Frist entsteht: Auf deutscher Seite haben Sie viel länger Zeit. Dort läuft die Festsetzungsfrist in der Regel vier Jahre, gerechnet ab dem Jahr, in dem Sie Ihre Erklärung abgegeben haben.[11] Wer also im Sommer 2027 beim Blick auf seinen deutschen Steuerbescheid merkt, dass mit dem Grenzgängerstatus etwas nicht stimmt, kann in Deutschland noch handeln, in der Schweiz aber nicht mehr. Die Schweizer Seite ist dann seit dem 31. März 2027 zu.

Für den konkreten Fall des Grenzgängerstatus gibt es dafür einen eigenen Weg: Der Arbeitgeber bescheinigt die Nichtrückkehrtage auf dem amtlichen Vordruck Gre-3 und reicht ihn bei der kantonalen Steuerverwaltung ein. Diese erstellt dann eine Neuberechnung, und zu viel oder zu wenig abgerechnete Quellensteuer wird zurückerstattet oder nachgefordert.[12] Auch dieser Weg steht unter derselben Frist.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Zählen Sie mit, ab dem 1. Januar. Nicht schätzen. Ein einfacher Kalender mit einem Kreuz für jeden Tag, an dem Sie hin- und wieder heimgefahren sind, ohne auswärts zu übernachten, genügt. Diese Zahl brauchen Sie, und die Beweislast liegt bei Ihnen.
  • Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. Die 20 Prozent beziehen sich auf die dort vereinbarten Arbeitstage. Wer diese Zahl nicht kennt, kann die Schwelle nicht ausrechnen.
  • Rechnen Sie mit der höheren Zahl. Solange die Finanzverwaltung die Bezugsgröße nicht klargestellt hat, ist der Puffer billiger als der Streit.
  • Nehmen Sie den 31. März in den Kalender. Für das Steuerjahr 2026 also den 31. März 2027. Dieses eine Datum entscheidet darüber, ob eine falsch abgerechnete Quellensteuer noch reparabel ist.
  • Verlassen Sie sich nicht auf das Merkblatt allein. Wenn dort „ein Tag pro Woche" steht, ist es für 2026 nicht mehr aktuell. Maßgeblich ist der Abkommenstext.

Zur Rechtsprechung: Es gibt noch keine. Wir haben die Datenbanken des Bundesfinanzhofs, der Finanzgerichte, des Schweizer Bundesgerichts und der kantonalen Steuerjustiz durchsucht. Zur 20-Prozent-Regel existiert bislang keine einzige Entscheidung, nicht einmal eine beiläufige Erwähnung. Das ist erwartbar, weil die Regel erst für 2026 gilt und Veranlagungen frühestens 2027 ergehen. Es heißt aber auch: In Zweifelsfällen gibt es derzeit keine Leitlinie außer dem Wortlaut.

Häufige Fragen

Gilt die 20-Prozent-Regel schon für meine Steuererklärung 2025?
Nein. Die Regel steht im Änderungsprotokoll vom 21. August 2023, das am 27. November 2025 in Kraft getreten ist. Anwendbar ist sie erst auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026. Für 2025 und früher gilt die alte Rechtslage.
Wie viele Tage sind 20 Prozent bei einer Vollzeitstelle?
Bei einer Fünf-Tage-Woche liegen Sie je nach Rechenweise bei rund 44 bis 48 Tagen im Jahr, also im Schnitt etwa einem Tag pro Woche. Eine amtlich festgelegte Zahl gibt es nicht, weil das Abkommen auf die vertraglich vereinbarten Arbeitstage abstellt und diese von Vertrag zu Vertrag verschieden sind. Wer 48 Tage erreicht, ist auf der sicheren Seite.
Zählt ein Tag mit Übernachtung in der Schweiz für die 20 Prozent mit?
Nein. Das Abkommen verlangt, dass Sie sich vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück begeben. Wer beruflich in der Schweiz übernachtet, ist gerade nicht zurückgekehrt. Eine Ausnahme gilt für Schichtarbeit und Bereitschaftsdienst: Erstreckt sich die Arbeitseinheit aus betrieblichen Gründen über mehrere Tage, genügt die Rückkehr nach deren Ende. Solche Tage sind umgekehrt bei der 60-Tage-Grenze relevant.
Muss ich gleichmäßig pendeln, also jede Woche mindestens einmal?
Nein. Die Denkschrift des Gesetzgebers sagt ausdrücklich, dass es unerheblich ist, an welchen Kalendertagen Sie den Arbeitsort aufsuchen. Sie dürfen Ihre Präsenztage auch am Stück nehmen, etwa in Blockwochen. Entscheidend ist allein die Summe über das Kalenderjahr.
Mein kantonales Merkblatt nennt einen Tag pro Woche oder fünf Tage pro Monat. Was gilt jetzt?
Das Abkommen. Es ist Staatsvertragsrecht und steht über kantonalen Merkblättern und Verwaltungsanweisungen. Mehrere kantonale Dokumente sind noch nicht auf die neue Regel umgestellt, teils sogar in ihrer Fassung für 2026. Wer sich darauf verlässt, rechnet nach einer Regel, die es nicht mehr gibt.
Ich arbeite Teilzeit. Wird es für mich schwieriger?
In aller Regel leichter. Die neue Schwelle ist relativ und sinkt mit Ihrem Pensum. Bei einer Drei-Tage-Woche liegt sie bei rund 28 Tagen, bei einer Ein-Tage-Woche bei rund 10. Die alte Regel war eine feste Zahl und traf kleine Pensen hart. Die Botschaft des Bundesrates nennt genau das als Grund für die Änderung.
Was passiert, wenn ich die 20 Prozent verfehle?
Dann sind Sie kein Grenzgänger mehr. Die Schweiz besteuert Ihren Lohn dann nach dem ordentlichen kantonalen Tarif statt mit den gedeckelten 4,5 Prozent, und in Deutschland wird der Lohn unter Progressionsvorbehalt freigestellt statt voll besteuert. Das ist nicht automatisch schlechter, ändert aber Ihre gesamte Erklärung und trifft Sie in der Schweiz sofort.
Bis wann kann ich eine falsch abgerechnete Quellensteuer korrigieren?
In der Schweiz bis zum 31. März des Folgejahres. Das ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Läuft sie ab, wird der Quellensteuerabzug endgültig. Auf der deutschen Seite haben Sie deutlich länger, in der Regel vier Jahre. Diese Asymmetrie ist die häufigste teure Überraschung.

Quellen

  1. Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ziffer 5 Buchstabe b, eingefügt durch Artikel 22 des Änderungsprotokolls vom 21.08.2023. Deutschland: Zustimmungsgesetz vom 27.10.2025, BGBl. 2025 II Nr. 275; konsolidierte Neufassung des Abkommens bekannt gemacht am 08.07.2026, BGBl. 2026 II Nr. 135; Inkrafttreten bekannt gemacht mit BGBl. 2025 II Nr. 309. Schweiz: SR 0.672.913.62, konsolidierte Fassung Stand 27.11.2025, AS 2025 791 und 790. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Protokolls anwendbar auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026.
  2. Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung und des Bundesministeriums der Finanzen zu Artikel 15a des Doppelbesteuerungsabkommens vom 06.09.1994 bzw. 19.09.1994 (BStBl I 1994 S. 683), Randziffer 10 unter der Überschrift „Geringfügige Arbeitsverhältnisse". Das Schreiben ist auf estv.admin.ch weiterhin abrufbar.
  3. Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.06.2022, I R 32/19 (BFHE 277, 279), Leitsatz 3, und Urteil vom 28.06.2022, I R 24/21. Auf deutscher Seite war die Faustregel in § 7 der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV) geregelt; diese Vorschrift steht bis heute unverändert im Bundesrecht.
  4. Bundesfinanzhof, Urteile vom 09.04.2026, VI R 31/24 und VI R 14/24, jeweils zu Streitjahren vor 2026 (das ebenfalls am 09.04.2026 ergangene Urteil VI R 12/24 betrifft einen anderen Gegenstand und nicht die Nichtrückkehrtage): „Denn eine regelmäßige Rückkehr setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen voraus."
  5. Botschaft des Schweizerischen Bundesrates zum Änderungsprotokoll, BBl 2024 1487: „Die neue relative Regel trägt dem Bild einer Person, die für ihre Arbeit über die Grenze pendelt, im Fall von Personen mit Teilzeitpensen besser Rechnung als die bestehende absolute Umschreibung." Zum Zweck der Aufnahme in das Abkommen ebenda: „Damit werden diese Regelungen gerichtsfest."
  6. Denkschrift zum Zustimmungsgesetz, Bundestags-Drucksache 21/1902, S. 25: „Dies bedeutet, dass an bis zu 80 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr eine Tätigkeitsausübung am Wohnsitz erfolgen kann, ohne dass die Grenzgängereigenschaft entfällt … Zu welchen Kalendertagen ein Arbeitnehmer den Arbeitsort im anderen Vertragsstaat aufsucht und von dort wieder an seinen Wohnsitz im anderen Vertragsstaat zurückkehrt, ist für die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr unerheblich."
  7. Ziffer 5 Buchstabe i des Protokolls nennt für die Fünf-Tage-Woche 240 und für die Sechs-Tage-Woche 280 betriebsübliche Arbeitstage und hält fest, dass Urlaubstage „aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen" sind. Diese Zahl bezieht sich nach dem Wortlaut („hierbei") allerdings auf die Kürzung der 60-Tage-Grenze. Eine amtliche Bezugsgröße für die 20 Prozent nach Buchstabe b existiert nicht; weder ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen noch ein kantonales Merkblatt nennt eine Zahl.
  8. § 7 KonsVerCHEV, abrufbar über gesetze-im-internet.de, unverändert seit 2010. Vordrucke Gre-1 und Gre-3 im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung, Versionsstempel „Juli 2023"; die Rückseite des Gre-3 gibt die Nummern II.1 bis II.4 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991 wieder. Ziffer 7 des Protokolls zum Abkommen stellt fest, dass dieses Verhandlungsprotokoll keine Anwendung mehr findet. Ein neues Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum Rechtsstand 2026 war nicht auffindbar; das jüngste Schreiben zur Schweiz vom 16.10.2025 betrifft Artikel 15 Absatz 4.
  9. Artikel 137 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG): Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht „bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres". Parallel Artikel 49 Absatz 2 StHG. Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Ansässigkeit im Ausland Artikel 99a Absatz 1 DBG, dieselbe Frist, jedes Jahr neu zu beantragen. Artikel 119 Absatz 1 DBG: „Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden."
  10. Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, Entscheide vom 14.10.2025 (DB.2025.85) und 13.10.2025 (DB.2025.107), beide mit Wohnsitz in Deutschland: „Bei der Einreichungsfrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist." Dispositiv des erstgenannten Entscheids: „Es wird festgehalten, dass die Praxis des kantonalen Steueramts, verspätete Anträge auf nachträgliche ordentliche Besteuerung zu prüfen, rechtswidrig ist." Bundesgericht, Urteil 2C_1017/2015 vom 09.03.2017: Der Antrag, nachträglich die außerhalb der Schweiz geleisteten Arbeitstage zu berücksichtigen, betrifft „Bestand und Umfang" der Steuerpflicht und ist nach dem 31. März verspätet. Verwaltungsgericht des Kantons Zug, A 2022 22 vom 22.04.2024: Das Versäumnis lässt sich nicht über eine Revision heilen, Rechtsunkenntnis ist kein Revisionsgrund.
  11. § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (vier Jahre) in Verbindung mit § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO (Beginn mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Erklärung).
  12. Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziffer 4.6: Die Nichtrückkehrtage sind „mittels amtlichem Formular (Gre-3) zu bescheinigen … Diese, bzw. auf deren Anweisung hin der Arbeitgeber, erstellen in Anwendung des massgebenden Tarifs eine Neuberechnung. Zu wenig bzw. zu viel abgerechnete Quellensteuern werden nachgefordert bzw. zurückerstattet." Ziffer 11.4 des Kreisschreibens: „Der vorgenommene Quellensteuerabzug erwächst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft und wird damit definitiv."

Die kantonalen Befunde beruhen auf dem Abruf der jeweils aktuell verlinkten Fassung am 26.07.2026: Thurgau Steuerpraxis StP 114 Nr. 2 (Ausgabe 2026-01), St. Gallen Steuerbuch StB 115 Nr. 2 (01.01.2022), Bern Merkblatt Q12 („ab 2026"), Zürich Informationsblatt (01.2026), Aargau Merkblatt (Stand 01.01.2026), Basel-Stadt Wegleitung (Ausgabe 2026), Basel-Landschaft (gültig ab 01.01.2020), Solothurn Wegleitung QST-001 (gültig ab 01.01.2020), Schaffhausen (Merkblätter 17.03.2026).