Kurz gesagt

Für Ihre deutsche Einkommensteuererklärung ist immer das Finanzamt an Ihrem deutschen Wohnort zuständig (Wohnsitzfinanzamt, § 19 AO), nicht eine Stelle am Schweizer Arbeitsort. Für die grenznahen Orte sind das vier Ämter: Konstanz, Singen (auch für Radolfzell), Waldshut-Tiengen und Lörrach. Sie geben Ihre Erklärung mit der Anlage N-Gre dort ab; ohne Steuerberater gilt als Abgabefrist der 31. Juli des Folgejahres.

Sie wohnen in Konstanz, Singen, Radolfzell, Waldshut-Tiengen oder Lörrach und arbeiten in der Schweiz? Dann versteuern Sie Ihren Lohn als echter Grenzgänger in Deutschland und geben hier eine Einkommensteuererklärung ab. Bleibt die praktische Frage: Welches Finanzamt bearbeitet sie, und wohin schicken Sie die Unterlagen?

Die kurze Antwort steht gleich im nächsten Abschnitt. Danach finden Sie ein geprüftes Verzeichnis der zuständigen Ämter mit Adresse, eine laiengerechte Erklärung zur Abgabe der Anlage N-Gre samt Fristen und schließlich, welche Rolle Ihr Finanzamt bei der 4,5-Prozent-Quellensteuer und den Nichtrückkehrtagen spielt.

Zuständig ist Ihr Wohnsitzfinanzamt, nicht das Amt am Arbeitsort

Für die Einkommensteuer einer Privatperson ist in Deutschland das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz hat. Das Gesetz nennt es ausdrücklich das Wohnsitzfinanzamt.[1] Weil Sie in Deutschland wohnen, sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig, unabhängig davon, dass Sie Ihr Geld in der Schweiz verdienen.[1]

Genau hier entsteht ein verbreitetes Missverständnis: Viele Grenzgänger vermuten das zuständige Amt am Arbeitsort. Der Arbeitsort spielt für diese Zuständigkeit aber keine Rolle. Das Gesetz knüpft allein an den Wohnsitz an, nicht daran, wo Sie arbeiten. Und eine Schweizer Steuerbehörde ist ohnehin kein deutsches Finanzamt: Die kantonale Steuerverwaltung zieht nur die Schweizer Quellensteuer ein, Ihre deutsche Steuererklärung bearbeitet sie nicht.

Merksatz: Ihr Ansprechpartner ist das Finanzamt an Ihrer deutschen Wohnadresse. Der Arbeitsort in der Schweiz ändert daran nichts.

Ihr zuständiges Finanzamt am Hochrhein und Bodensee

Für den gesamten Grenzraum zwischen Bodensee und Hochrhein sind vier Finanzämter zuständig, dazu eine Außenstelle. Die folgende Übersicht ist über die amtliche Ortssuche der Finanzverwaltung Baden-Württemberg und die Gemeindedatenbank des Bundeszentralamts für Steuern doppelt geprüft, Stand Juli 2026.[2]

Zuständiges Finanzamt nach Wohnort (Grenzraum Bodensee und Hochrhein)
WohnortZuständiges FinanzamtAnschrift
KonstanzFinanzamt KonstanzByk-Gulden-Straße 2a, 78467 Konstanz
Singen (Hohentwiel)Finanzamt SingenAlpenstraße 9, 78224 Singen
Radolfzell am BodenseeFinanzamt SingenAlpenstraße 9, 78224 Singen
Waldshut-Tiengen (inkl. Tiengen)Finanzamt Waldshut-TiengenBahnhofstraße 11, 79761 Waldshut-Tiengen
LörrachFinanzamt LörrachLuisenstraße 10a, 79539 Lörrach
Rheinfelden (Baden)Finanzamt LörrachLuisenstraße 10a, 79539 Lörrach
Weil am RheinFinanzamt LörrachLuisenstraße 10a, 79539 Lörrach
Grenzach-WyhlenFinanzamt LörrachLuisenstraße 10a, 79539 Lörrach
SchopfheimFinanzamt LörrachLuisenstraße 10a, 79539 Lörrach
Bad SäckingenFinanzamt Waldshut-Tiengen, Außenstelle Bad SäckingenPost: Bahnhofstraße 11, 79761 Waldshut-Tiengen; Besucher: Werderstraße 5, 79713 Bad Säckingen
Laufenburg (Baden)Finanzamt Waldshut-Tiengen, Außenstelle Bad Säckingenwie Bad Säckingen
WehrFinanzamt Waldshut-Tiengen, Außenstelle Bad Säckingenwie Bad Säckingen
MurgFinanzamt Waldshut-Tiengen, Außenstelle Bad Säckingenwie Bad Säckingen
AlbbruckFinanzamt Waldshut-Tiengen, Außenstelle Bad Säckingenwie Bad Säckingen
Hohentengen am HochrheinFinanzamt Waldshut-Tiengen (Hauptstelle)Bahnhofstraße 11, 79761 Waldshut-Tiengen

Bad Säckingen ist kein eigenes Finanzamt

Wer in Bad Säckingen, Laufenburg, Wehr, Murg oder Albbruck wohnt, hört und liest oft „Finanzamt Bad Säckingen". Die Behörde heißt aber in allen Fällen Finanzamt Waldshut-Tiengen. Bad Säckingen ist eine Außenstelle und taucht in der amtlichen Finanzamtsliste gar nicht als eigener Eintrag auf. Post geht immer an die Bahnhofstraße 11 in Waldshut-Tiengen, auch wenn Sie vor Ort in der Werderstraße vorsprechen.[2]

Ein praktisches Erkennungszeichen: Die Außenstelle hat eine eigene Bundesfinanzamtsnummer. Steuernummern aus dem Bezirk der Außenstelle beginnen mit 2816, aus der Hauptstelle mit 2820. Wenn Sie wissen wollen, wohin Ihr Fall gehört, hilft ein Blick auf Ihren letzten Bescheid.

Zwei Fallstricke am Hochrhein

  • Schwörstadt. Der Ort liegt zwischen Rheinfelden und Wehr, gehört aber zum Landkreis Lörrach und damit zum Finanzamt Lörrach, nicht zu Waldshut-Tiengen. Die Kreisgrenze ist die Trennlinie, nicht die Lage am Rhein.
  • Hohentengen. Gemeint ist Hohentengen am Hochrhein mit der Postleitzahl 79801. Es gibt ein zweites Hohentengen mit der Postleitzahl 88367 im Landkreis Sigmaringen, für das das Finanzamt Sigmaringen zuständig ist. Wer den Zusatz weglässt, landet beim falschen Amt.

Wofür ausnahmsweise ein anderes Amt zuständig ist

Für Ihre Einkommensteuer als Grenzgänger bleibt es beim Wohnsitzfinanzamt. Eine zentrale Zuständigkeit für Grenzgänger gibt es in Baden-Württemberg nicht, weder für die Veranlagung noch für die Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1.[2] Die Zuständigkeitslisten beider Ämter enthalten dafür keinen einzigen Delegationstatbestand.

Es gibt aber Sonderzuständigkeiten, die für Grenzgänger mit Vermögen oder mit einer eigenen Firma wichtig werden:

Sonderzuständigkeiten mit Bezug zur Schweiz
SachverhaltZuständiges Finanzamt
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bezirk LörrachFinanzamt Freiburg-Land
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bezirk Waldshut-TiengenFinanzamt Villingen-Schwenningen
§§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 AußensteuergesetzFinanzamt Freiburg-Stadt
Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetzbleibt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt
Umsatzbesteuerung schweizerischer UnternehmerFinanzamt Konstanz

Beachten Sie die erste Trennlinie: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer läuft sie mitten durch den Grenzraum. Wer in Lörrach wohnt, hat ein anderes Amt als jemand in Waldshut, obwohl beide am selben Rhein leben.

Zwei Punkte, die oft für Verwirrung sorgen:

Radolfzell hat kein eigenes Finanzamt mehr, zuständig ist das Finanzamt Singen. Waldshut-Tiengen wird von einem einzigen Amt, dem Finanzamt Waldshut-Tiengen, betreut; dessen Servicestelle liegt im Ortsteil Tiengen (Bahnhofstraße 11). Es gibt zusätzlich eine Außenstelle in Bad Säckingen, die aber für diese fünf Orte nicht einschlägig ist.

Ihr Amt versendet die Post teils über ein abweichendes Postfach mit eigener Postleitzahl. Die oben genannten Straßenadressen sind die richtigen für einen Besuch vor Ort; die genaue Postanschrift und die aktuellen Öffnungs- und Terminregeln stehen auf der jeweiligen amtlichen Seite Ihres Finanzamts. Für eine persönliche Vorsprache ist bei mehreren Ämtern inzwischen ein Termin nötig.

Anlage N-Gre, ELSTER und Fristen: So geben Sie ab

Ihren Schweizer Arbeitslohn tragen Sie nicht in die normale Anlage N ein, sondern in die Anlage N-Gre, das besondere Formular der Steuererklärung für Grenzgänger in die Schweiz, nach Österreich oder Frankreich.[3] Das gilt allerdings nicht überall in Deutschland, dazu gleich mehr. Abgegeben wird die Erklärung bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt. Am einfachsten geht das elektronisch über das kostenlose Portal ELSTER, in dem die Anlage N-Gre hinterlegt ist. Eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht bei reinem Arbeitslohn allerdings nicht; die Papierform bleibt zulässig, ELSTER ist der empfohlene Standardweg.[3]

Weil auf Ihren Schweizer Lohn keine deutsche Lohnsteuer einbehalten wird, ist die Abgabe für Sie Pflicht, nicht bloß freiwillig.[3] Da es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, reichen Sie die Belege zum Schweizer Lohn gleich mit ein, statt sie erst auf Nachfrage nachzureichen.

Abgabefristen (§ 149 AO): Ohne steuerliche Beratung muss die Erklärung sieben Monate nach Jahresende vorliegen, also bis zum 31. Juli des Folgejahres (für 2025 der 31. Juli 2026). Lassen Sie sie durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[4]

Wichtig: Die Anlage N-Gre gilt nicht in jedem Bundesland

Die Anlage N-Gre ist ein Länderformular. Der amtliche Vordruck trägt die Einschränkung in der Kopfzeile: für das Steuerjahr 2024 „Gilt nur zur Abgabe bei Finanzämtern in Baden-Württemberg“, für 2025 „in Baden-Württemberg und Bayern“. Bayern hat die Anlage zum Veranlagungszeitraum 2025 eingeführt und nennt sie selbst „landesspezifisch“.[8] Weil Grenzgänger in die Schweiz fast immer am Hochrhein oder Bodensee wohnen, betrifft das die meisten Leser nicht. Wer aber weiter entfernt wohnt oder umgezogen ist, sollte genau hinsehen.

Wenn Ihr Finanzamt außerhalb von Baden-Württemberg und Bayern liegt: Dann tragen Sie den Schweizer Lohn in der normalen Anlage N ein, und zwar im Abschnitt „Angaben zu Grenzgängern“ (Zeile 26 im Vordruck 2025, Zeile 29 im Vordruck 2024). Dort gibt es ein eigenes Feld für die schweizerische Abzugsteuer, über das die 4,5 Prozent angerechnet werden. Die Anlage AUS ist dafür ausdrücklich nicht vorgesehen, ihre amtliche Anleitung verweist für die schweizerische Abzugsteuer genau auf diese Zeile der Anlage N.[8]

Und die häufig verwechselte Anlage N-AUS gehört ebenfalls nicht hierher: Sie ist laut ihrer amtlichen Anleitung für Auslandseinkünfte gedacht, für die eine Steuerbefreiung geltend gemacht wird. Beim echten Grenzgänger wird der Lohn aber gerade nicht freigestellt, sondern in Deutschland voll besteuert und die Schweizer Steuer nur angerechnet. Wichtig wird die Anlage N-AUS erst, wenn Sie den Grenzgängerstatus verlieren, etwa bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen.[8]

Was Ihr Finanzamt mit der 4,5-Prozent-Steuer und den Nichtrückkehrtagen macht

Ihr Wohnsitzfinanzamt hat bei der Grenzgänger-Besteuerung eine Doppelrolle. Vorab stellt es die Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 aus, die bestätigt, dass Sie in Deutschland ansässig sind. Erst mit diesem Papier darf die Schweiz vom Bruttolohn nur die gedeckelten 4,5 Prozent Quellensteuer abziehen statt des vollen kantonalen Tarifs.[5]

Später, in der jährlichen Steuererklärung, rechnet dasselbe Finanzamt diese 4,5 Prozent auf Ihre deutsche Einkommensteuer an, damit der Lohn nicht doppelt belastet wird. Rechtsgrundlage ist Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens in Verbindung mit § 36 EStG; der sonst übliche Weg über § 34c EStG ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.[6]

Bei den Nichtrückkehrtagen (der 60-Tage-Regel) ist die Rollenverteilung eine andere: Die Bescheinigung, an wie vielen Tagen Sie beruflich nicht nach Hause zurückgekehrt sind (Formular Gre-3), stellt Ihr Arbeitgeber aus, und den amtlichen Sichtvermerk setzt die Schweizer Steuerbehörde am Arbeitsort, nicht das deutsche Finanzamt. Ihr Wohnsitzfinanzamt wertet diese Bescheinigung dann bei der Veranlagung aus und entscheidet, ob die 60-Tage-Grenze eingehalten ist, also ob der günstige Grenzgänger-Status überhaupt greift.[7]