Kurz gesagt
Die Anlage N-Gre 2025 erfasst den Schweizer Arbeitslohn sowie seine deutsche steuerliche Einordnung. Die wesentlichen Zeilen sind: 6 für den Bruttolohn, 23 für den steuerpflichtigen Arbeitslohn, 25 für die anrechenbare Quellensteuer und 75 bis 88 für die Schweizer Sozial- und Vorsorgebeiträge. Der Vordruck gilt 2025 in Baden-Württemberg und Bayern. Die Beträge und ihre Umrechnung müssen anhand des Lohnausweises und ergänzender Unterlagen nachvollziehbar sein.
Eine geordnete Erklärung beginnt mit der richtigen Zuordnung. Der Schweizer Lohnausweis dokumentiert das Arbeitsverhältnis aus schweizerischer Sicht. Die Anlage N-Gre überführt diese Angaben in die deutsche Besteuerung. Diese Anleitung führt durch den Vordruck für das Steuerjahr 2025; Hinweise auf die Rechtslage ab 2026 sind ausdrücklich davon getrennt.
Die reguläre Abgabefrist ohne steuerliche Vertretung für 2025 ist am 31. Juli 2026 abgelaufen. Bei Vertretung gilt grundsätzlich der 1. März 2027, soweit das Finanzamt die Erklärung nicht früher anfordert. Besteht eine Erklärungspflicht und ist eine Frist bereits verstrichen, sollte die weitere Abgabe zeitnah geklärt werden.
[1]Für wen die Anlage N-Gre vorgesehen ist
Die Anlage N-Gre ist ein Länderformular für bestimmte grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse mit der Schweiz, Frankreich und Österreich. Für Schweizer Arbeitslohn betrifft diese Anleitung Arbeitnehmer, die in Deutschland ansässig sind und unter die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Deutschland/Schweiz fallen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wird sie neben Baden-Württemberg auch in Bayern verwendet.
[2]Für diesen Arbeitslohn tritt sie an die Stelle der Anlage N. Bei weiteren Arbeitsverhältnissen oder anderen Einkünften können zusätzliche Anlagen nötig sein. In einem anderen Bundesland ist der Grenzgängerlohn in der Anlage N im Abschnitt «Angaben zu Grenzgängern» zu erklären, für 2025 in Zeile 26; dort ist auch die schweizerische Abzugsteuer vorgesehen. Die Anlage AUS ist für diese Abzugsteuer nicht der richtige Ort.
Der Grenzgängerstatus verlangt eine regelmässige Rückkehr. Mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr können ihn ausschliessen; bei unterjähriger oder auf weniger Arbeitstage verteilter Beschäftigung ist die massgebliche Grenze gesondert zu bestimmen. Homeoffice-Tage am deutschen Wohnsitz sind keine Nichtrückkehrtage. Seit 2026 muss ausserdem die Pendelquote von mindestens 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitstage erfüllt sein. Diese neue Quote ist nicht rückwirkend auf die Erklärung 2025 anzuwenden.
Bei Verlust des Art.-15a-Status ist die Verteilung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 DBA anhand der tatsächlichen Tätigkeitsorte zu prüfen. Es wird dann regelmässig die Anlage N mit der Anlage N-AUS benötigt, soweit eine Freistellung geltend gemacht wird. Ein deutscher Homeoffice-Tag wird nicht allein wegen des Schweizer Arbeitgebers zu einem schweizerischen Besteuerungstag. Für eine deutsche Freistellung sind zudem die gesetzlichen Nachweisvoraussetzungen, insbesondere § 50d Abs. 8 EStG, zu beachten.
| Formular | Aufgabe |
|---|---|
| Hauptvordruck ESt 1 A | Persönliche Angaben und weitere allgemeine Erklärungspunkte |
| Anlage N-Gre 2025 | Grenzgängerlohn, Kürzungen, Hinzurechnungen, Quellensteuer, Werbungskosten sowie Schweizer Sozial- und Vorsorgebeiträge |
| Anlage Vorsorgeaufwand | Weitere dort vorgesehene Vorsorgeangaben; Beträge nicht zusätzlich doppelt erfassen |
| Anlage N | Etwa für gesonderten deutschen Arbeitslohn oder Grenzgänger mit einem Finanzamt ausserhalb Baden-Württembergs und Bayerns |
| Anlage N-AUS | Auslandsarbeitslohn, für den eine Freistellung geltend gemacht wird, nach Prüfung des DBA-Status |
Lohnausweis und ergänzende Angaben
Grundlage sind der amtliche Lohnausweis, die monatlichen Lohnabrechnungen und Bescheinigungen über Versicherungs- und Vorsorgebeiträge. Ziffer 8 des Lohnausweises ist die Summe der Lohnbestandteile in den Ziffern 1 bis 7. Der Nettolohn aus Ziffer 11 ist nicht der Ausgangswert für die deutsche Besteuerung.
[3]| Ziffer | Inhalt | Zuordnung 2025 |
|---|---|---|
| 1 bis 7 | Lohn, Nebenleistungen, Boni und weitere Vergütungen | Im Bruttolohn enthalten; deutsche Bewertung gesondert prüfen |
| 8 | Bruttolohn total | Zeile 6 |
| 9 | AHV, IV, EO, ALV, Nichtberufsunfall | Nach Beitragsart in Zeilen 75 bis 88 aufteilen |
| 10 | Berufliche Vorsorge | Obligatorium, Überobligatorium sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge getrennt prüfen |
| 11 | Nettolohn | Kontrollgrösse |
| 12 | Tatsächlich einbehaltene Quellensteuer | Abkommensgemäss anrechenbarer Betrag in Zeile 25 |
| 13 | Spesen | Grundsätzlich Zeile 17, ergänzende Angaben gegebenenfalls Zeile 22 |
| 15 | Bemerkungen | Mit Beilagen und Sonderangaben abgleichen |
AHV bezeichnet die Alters- und Hinterlassenenversicherung, IV die Invalidenversicherung, EO die Erwerbsersatzordnung und ALV die Arbeitslosenversicherung. BVG steht für die gesetzliche Grundlage der beruflichen Vorsorge. Diese Begriffe beschreiben unterschiedliche Versicherungszweige; sie sind nicht als einheitlicher Abzug zu behandeln.
Die Formularabschnitte 2025
Die folgenden Erläuterungen orientieren sich an den amtlichen Zeilen des Vordrucks 2025. Bei einer anderen Veranlagungsperiode können sich Nummerierung und Inhalt ändern.
[4]Arbeitgeber und Bruttolohn
Erfassen Sie die verlangten Angaben zu Arbeitgeber, Tätigkeit und Beschäftigungszeitraum. Der Bruttolohn aus Ziffer 8 gehört in Zeile 6. Besondere Vergütungen, Beteiligungen oder Sachleistungen sind mit ihren Beilagen abzugleichen, weil die deutsche Bewertung oder der Zuflusszeitpunkt von der schweizerischen Behandlung abweichen kann.
Kürzungen und Hinzurechnungen
Die Zeilen 7 bis 14 erfassen im Schweizer Bruttolohn enthaltene Leistungen, die nach deutschem Recht steuerfrei sind. Dazu können Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem FamZG sowie bestimmte Kranken- und Unfallleistungen gehören. Die Steuerfreiheit der FamZG-Zulagen nach § 3 Nr. 24 EStG hängt nicht davon ab, dass daneben kein deutsches Kindergeld fliesst. Für Zuschläge nach § 3b EStG müssen dessen eigene Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht jede Zahlung mit einer entsprechenden Bezeichnung ist steuerfrei.
Umgekehrt sind deutsche steuerpflichtige Bestandteile hinzuzurechnen, die der Lohnausweis nicht oder anders erfasst. Dazu gehören je nach Sachverhalt bestimmte Arbeitgeberbeiträge und Sachleistungen. Spesen sind grundsätzlich in Zeile 17, ergänzende Angaben aus Ziffer 13 gegebenenfalls in Zeile 22 zu berücksichtigen. Bereits enthaltene Beträge dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Nach Kürzungen und Hinzurechnungen ergibt sich in Zeile 23 der steuerpflichtige Arbeitslohn.
Quellensteuer und Werbungskosten
In Zeile 25 ist die tatsächlich erhobene, abkommensgemäss anrechenbare Schweizer Abzugsteuer einzutragen. Die Grenze von 4,5 Prozent ist eine Obergrenze; ein geringerer tatsächlicher Abzug wird nicht auf 4,5 Prozent erhöht. Die weiteren Werbungskostenfelder erfassen beruflich veranlasste Aufwendungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für 2025 beträgt die Entfernungspauschale 0,30 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag, ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1'230 EUR. Einzeln nachgewiesene Werbungskosten wirken sich grundsätzlich erst aus, soweit sie diesen Betrag übersteigen. Die Regeln für Werbungskosten sind nach dem jeweiligen Steuerjahr anzuwenden; die erhöhte Pauschale ab dem ersten Kilometer gilt erst ab 2026.
Sozialversicherung und berufliche Vorsorge
Die Schweizer Sozial- und Vorsorgebeiträge sind 2025 in den Zeilen 75 bis 88 der Anlage N-Gre nach Versicherungszweig aufzuteilen. AHV und IV sowie das Pensionskassen-Obligatorium gehören grundsätzlich zur Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. EO, ALV und weitere Versicherungen sind davon zu unterscheiden. Die Nichtberufsunfallversicherung wird nach der amtlichen Anleitung hälftig auf Werbungskosten und sonstige Vorsorgeaufwendungen aufgeteilt.
Bei der Pensionskasse sind Obligatorium und Überobligatorium sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile getrennt nachzuweisen. Das Überobligatorium ist keine Basisversorgung. Die Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen und ein etwaiger Abzug dürfen deshalb nicht aus der Gesamtsumme des Lohnausweises abgeleitet werden. Die gesetzlichen Höchstbeträge, Steuerbefreiungen und individuellen Beitragsverhältnisse bleiben zu prüfen. Krankenversicherungsbeiträge sind nach Grundversicherung und Zusatzleistungen aufzuteilen; für den Basisanteil und weitere Versicherungen gelten unterschiedliche Abzugsregeln.
Frankenbeträge in Euro umrechnen
Grundsätzlich ist nach den monatlichen Euro-Referenzkursen der Europäischen Zentralbank umzurechnen, die den veröffentlichten Umsatzsteuerumrechnungskursen entsprechen. Dabei sind Zufluss und Abfluss nach § 11 EStG zu beachten. Nachweise über die Berechnung sind bereitzuhalten.
[5]Für Baden-Württemberg lässt die amtliche Anleitung 2025 vereinfachend den Jahresdurchschnittskurs der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu: 100 CHF = 106,50 EUR. Dies ist eine zulässige Vereinfachung, keine Pflicht zur Verwendung eines automatischen BMF-Jahreskurses. Für Bayern sind die aktuellen Landesvorgaben zu beachten. Die Methode sollte innerhalb der Erklärung nachvollziehbar und einheitlich angewandt werden.
Quellensteuer und Progressionsvorbehalt
Art. 15a Abs. 1 DBA begrenzt die schweizerische Abzugssteuer bei nachgewiesener Ansässigkeit auf höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrags. Deutschland rechnet die tatsächlich erhobene abkommensgemässe Steuer nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA in Verbindung mit § 36 EStG an, soweit die Einkünfte in der Veranlagung erfasst sind. § 34c EStG ist für diesen Weg ausgeschlossen. Eine darüber hinaus zu Unrecht einbehaltene Schweizer Steuer ist im schweizerischen Korrekturverfahren zu behandeln.
[6]Der unter Art. 15a fallende Arbeitslohn ist in Deutschland steuerpflichtig und nicht lediglich dem Progressionsvorbehalt unterstellt. Dieser kann jedoch für andere steuerfreie Leistungen oder bei einer zulässigen Freistellung von Auslandseinkünften relevant werden. Er bedeutet, dass solche Einkünfte den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen beeinflussen. Der Verlust des Grenzgängerstatus führt deshalb zu einer neuen Zuordnung der Arbeitstage, nicht zu einer pauschalen Freistellung des gesamten Schweizer Lohns.
Einreichung über ELSTER
Bei ausschliesslichem Arbeitslohn besteht nicht allein deshalb eine elektronische Abgabepflicht. Die Erklärung kann grundsätzlich auch auf dem zulässigen Papiervordruck eingereicht werden. Über Mein ELSTER lassen sich Erklärung und ergänzende Belege elektronisch an das Wohnsitzfinanzamt übermitteln.
[7]- Zugang vorbereiten. Richten Sie rechtzeitig ein zulässiges ELSTER-Anmeldeverfahren ein. Je nach Verfahren sind weitere Aktivierungsschritte erforderlich.
- Steuerjahr auswählen. Beginnen Sie die Einkommensteuererklärung 2025 mit dem Hauptvordruck ESt 1 A.
- Anlagen bestimmen. Wählen Sie bei einem Finanzamt in Baden-Württemberg oder Bayern für den betreffenden Grenzgängerlohn die Anlage N-Gre. Zusätzliche Einkünfte können weitere Anlagen erfordern.
- Arbeitsverhältnisse getrennt erfassen. Bei mehreren Schweizer Arbeitsverhältnissen ist nach der amtlichen Anleitung jeweils eine eigene Anlage N-Gre auszufüllen.
- Belege übermitteln. Baden-Württemberg verlangt für diese Auslandssachverhalte ausdrücklich die direkte Vorlage der einschlägigen Lohn- und Vorsorgebelege. § 90 Abs. 2 AO begründet eine erhöhte Mitwirkung, aber nicht für sich allein eine allgemeine Pflicht, sämtliche denkbaren Unterlagen ungefragt hochzuladen. In Bayern sind die dortigen aktuellen Hinweise massgeblich.
- Übermittlung dokumentieren. Prüfen Sie die Plausibilität und bewahren Sie Erklärung, Belege sowie Übermittlungsnachweis auf.
Abgabefristen und Vorauszahlungen
| Steuerjahr | Ohne steuerliche Vertretung | Mit begünstigter steuerlicher Vertretung |
|---|---|---|
| 2025 | 31. Juli 2026 | Grundsätzlich 1. März 2027 |
| 2026 | Grundsätzlich 2. August 2027 | Grundsätzlich 29. Februar 2028 |
Die Wochenendregel des § 108 Abs. 3 AO ist in diesen Daten berücksichtigt. Eine frühere Anforderung durch das Finanzamt nach § 149 Abs. 4 AO bleibt möglich. Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden grundsätzlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig; ihre Höhe folgt dem jeweiligen Bescheid.
[8]Ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO ist von der Frage einer Nachzahlung zu unterscheiden. Soweit die gesetzliche Berechnungsregel greift, beträgt er 0,25 Prozent des um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzüge verminderten Steuerbetrags, mindestens 25 EUR für jeden angefangenen Monat. Ob er zwingend festzusetzen ist oder im Ermessen steht, richtet sich nach den weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen der Vorschrift.
Worauf Sie achten sollten
- Formularjahr und zuständiges Bundesland müssen zur verwendeten Anlage passen.
- Homeoffice, Pendeltage und berufliche Nichtrückkehrtage sind getrennte Kategorien.
- Bruttolohn und Nettolohn dürfen nicht verwechselt werden.
- Die Umrechnung darf nicht auf einem frei gewählten Tages- oder Jahreskurs beruhen.
- Die tatsächlich anrechenbare Quellensteuer gehört 2025 in Zeile 25; ein überhöhter Abzug erfordert eine gesonderte Prüfung.
- Die gültige Ansässigkeitsbescheinigung und gegebenenfalls die Folgebescheinigung müssen zum Arbeitsverhältnis passen.
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Obligatorium und Überobligatorium sind getrennt zu behandeln.
- Belege zu Krankentaggeld- und Nichtberufsunfallversicherung sowie besonderen Lohnbestandteilen sollten vollständig zugeordnet sein.
Unterlagen vorbereiten
Die folgenden Unterlagen bilden einen typischen Ausgangsbestand. Je nach Beschäftigung, Tätigkeitsorten und besonderen Leistungen können weitere Nachweise erforderlich sein.
- Lohnausweis mit Beilagen und monatliche Lohnabrechnungen
- Pensionskassenbescheinigung mit Aufteilung nach Obligatorium, Überobligatorium sowie Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Bescheinigungen über Kranken-, Krankentaggeld- und Unfallversicherungsbeiträge
- Ansässigkeitsbescheinigung und gegebenenfalls Nachweise zu Nichtrückkehrtagen
- Kalender der Tätigkeitsorte, Pendelfahrten, Homeoffice- und Dienstreisetage
- Nachweise zu Werbungskosten und zur verwendeten Währungsumrechnung
- Bei einem Austritt gegebenenfalls Freizügigkeits- und Austrittsunterlagen