Die Anlage N-Gre ist das deutsche Steuerformular, in das Sie als Grenzgänger Ihren Schweizer Arbeitslohn eintragen. Auf den ersten Blick wirkt es einschüchternd: fremde Begriffe, ein Schweizer Lohnausweis voller Ziffern, dazu zwei verschiedene Formulare, die ineinandergreifen. Tatsächlich ist es gut machbar, wenn Sie wissen, welcher Wert vom Lohnausweis in welche Zeile gehört. Genau das zeigt dieser Artikel.

Diese Anleitung gilt für die Einkommensteuererklärung 2025, die bis zum 31. Juli 2026 abzugeben ist (Stand Juni 2026).[1] Wir erklären jeden Fachbegriff in Klammern und gehen davon aus, dass Sie das Formular zum ersten Mal sehen.

Was ist die Anlage N-Gre und wer braucht sie

Der Name verrät den Zweck: „N" steht für nichtselbständige Arbeit (also Arbeit als Angestellter), „Gre" für Grenzgänger. Die Anlage N-Gre ist ein länderspezifisches Formular für Arbeitslohn aus dem Ausland. Wichtig: Sie kann nur bei Finanzämtern in Baden-Württemberg eingereicht werden, seit dem Veranlagungszeitraum 2025 auch in Bayern (der Veranlagungszeitraum ist das Jahr, für das die Steuer berechnet wird).[2]

Für Schweizer Grenzgänger ersetzt die Anlage N-Gre die normale Anlage N, sie kommt also an deren Stelle, nicht zusätzlich.[2]

Sie brauchen die Anlage N-Gre, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Wohnsitz in Deutschland (damit sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, also mit Ihrem gesamten Einkommen).
  • Arbeit in der Schweiz als Arbeitnehmer.
  • Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a DBA (dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen): Sie kehren regelmäßig nach Hause zurück. Schädlich sind mehr als 60 berufliche Nichtrückkehrtage pro Kalenderjahr (Arbeitstage, an denen Sie aus beruflichen Gründen nicht an Ihren Wohnsitz zurückkehren).

Neu ab 2026: Sie müssen an mindestens 20 Prozent Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitstage physisch in der Schweiz anwesend sein, um den Grenzgängerstatus zu behalten (Vor-Ort-Präsenz-Pflicht). Wer fast nur noch im Homeoffice arbeitet, kann den Status verlieren.

Nicht verwechseln: Die Anlage N-AUS ist für Schweizer Grenzgänger mit Status nicht zu verwenden. Sie kommt erst ins Spiel, wenn Sie den Grenzgängerstatus verlieren.

Die zusammengehörigen Formulare im Überblick

Eine Grenzgänger-Erklärung besteht selten aus nur einem Blatt. Diese Formulare gehören zusammen:

Formulare einer Grenzgänger-Steuererklärung
FormularWofür
ESt 1 A (Hauptvordruck)Persönliche Daten, Bankverbindung
Anlage N-GreSchweizer Arbeitslohn, Quellensteuer, Schweizer Sozialversicherung, Werbungskosten
Anlage VorsorgeaufwandSchweizer Krankenversicherung und AHV-Beiträge als Sonderausgaben
Anlage NNur bei zusätzlichem deutschem Arbeitslohn (Nebenjob in Deutschland)

Der Schweizer Lohnausweis als Schlüssel

Ihr wichtigstes Dokument ist der Schweizer Lohnausweis (das amtliche Formular 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, das Ihr Arbeitgeber einmal jährlich ausstellt). Er ist nach Ziffern gegliedert. Wenn Sie wissen, welche Ziffer wohin gehört, ist die halbe Arbeit getan. Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Ziffern den richtigen Stellen in der deutschen Erklärung zu.[3]

Lohnausweis-Ziffern und ihr Ziel in der deutschen Erklärung (ESTV Formular 11)
ZifferInhaltWohin in der deutschen Erklärung
1Grundlohn, Zulagen, 13. MonatslohnKern des Bruttolohns
2.2Privatanteil Geschäftsauto (0,9 % pro Monat)Geldwerter Vorteil
3Boni und PrämienTeil des Bruttolohns
8Bruttolohn total→ Zeile 6 der Anlage N-Gre
9AHV/IV/EO/ALV/NBUV (Arbeitnehmer-Anteil)→ Sonderausgaben (Anlage Vorsorgeaufwand)
10Pensionskasse/BVG (Obligatorium + Überobligatorium)Obligatorium absetzbar
11NettolohnNur zur Kontrolle
12Quellensteuer 4,5 %→ Anrechnung Zeile 25
13SpesenGegebenenfalls steuerfreier Ersatz
15BemerkungenImmer lesen

Kurz zur Übersetzung der Schweizer Abkürzungen: AHV ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung (vergleichbar der deutschen Rente), IV die Invalidenversicherung, EO die Erwerbsersatzordnung, ALV die Arbeitslosenversicherung, NBUV die Nichtberufsunfallversicherung und BVG die berufliche Vorsorge (die Pensionskasse, also die betriebliche Altersvorsorge).

Abschnitt für Abschnitt durch das Formular

Die Anlage N-Gre ist in Abschnitte gegliedert. Wir gehen sie der Reihe nach durch.[4]

Abschnitt A: Arbeitgeber und Person (Zeilen 1 bis 5)

Hier tragen Sie Ihren Schweizer Arbeitgeber, dessen Steuernummer und Ihren Beruf ein. In Zeile 4 geben Sie an, ob Ihr Lohn in Franken (CHF) oder Euro ausgezahlt wird. Bei Auszahlung in Franken rechnet das Finanzamt automatisch um, dazu gleich mehr.

Abschnitt B: Bruttolohn (Zeile 6)

In Zeile 6 kommt der Bruttolohn aus Ziffer 8 des Lohnausweises. Das ist die Summe der Ziffern 1 bis 7 (Grundlohn, Boni, 13. Monatslohn und so weiter), und zwar vor Abzug von Sozialversicherung und Quellensteuer.

Abschnitt C: Kürzungen (Zeilen 7 bis 14)

Hier ziehen Sie Bestandteile ab, die in Deutschland steuerfrei sind: Schweizer Familienzulagen (soweit nicht daneben deutsches Kindergeld bezogen wird), steuerfreie Kranken- und Unfall-Tagegelder, Lohnersatz aus der Schweizer Arbeitslosenversicherung sowie Sonn- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG (dem deutschen Einkommensteuergesetz).

Abschnitt D: Hinzurechnungen (Zeilen 16 bis 22)

Umgekehrt müssen einige Beträge hinzugerechnet werden, weil sie in Deutschland als Arbeitslohn gelten: der Arbeitgeber-Anteil am Überobligatorium der Pensionskasse (dazu unten mehr), Arbeitgeber-Beiträge zu KTGV/NBUV soweit zugerechnet (KTGV ist die Krankentaggeldversicherung) sowie geldwerte Vorteile, die nicht schon in Ziffer 8 enthalten sind.

Abschnitt E: Steuerpflichtiger Arbeitslohn (Zeile 23)

Das Formular bildet jetzt die Rechnung: steuerpflichtiger Arbeitslohn = Bruttolohn − Kürzungen + Hinzurechnungen.

Abschnitt F: Anrechnung der Quellensteuer (Zeile 25)

Hier tragen Sie die in der Schweiz einbehaltenen 4,5 Prozent Quellensteuer aus Ziffer 12 des Lohnausweises ein, und zwar in Franken. Dieser Betrag wird voll auf Ihre deutsche Einkommensteuer angerechnet. Diese Zeile aktiv auszufüllen ist entscheidend, sonst zahlen Sie die 4,5 Prozent faktisch doppelt.

Abschnitt G: Werbungskosten (etwa Zeilen 57 bis 72)

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Dazu zählen die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale: 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro), Arbeitsmittel, Fortbildung, Reisekosten, Beiträge zum Berufsverband und Umzugskosten. Ohne Einzelnachweis gewährt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Einzeln nachweisen lohnt sich nur, wenn Ihre tatsächlichen Kosten höher sind.

Abschnitt H: Schweizer Sozialversicherung als Sonderausgaben

Wichtig: Diese Beiträge gehören nicht in die Anlage N-Gre, sondern in die Anlage Vorsorgeaufwand. Sie zählen als Sonderausgaben (private Ausgaben, die das Gesetz steuerlich begünstigt):

  • AHV/IV/EO (Arbeitnehmer-Anteil je 5,3 Prozent, aus Ziffer 9) nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG,
  • ALV (1,1 Prozent, aus Ziffer 9),
  • NBUV (aus Ziffer 9),
  • Pensionskasse/BVG: der Arbeitnehmer-Anteil am Obligatorium (aus Ziffer 10) ist absetzbar, das Überobligatorium nicht,
  • KTGV-Arbeitnehmer-Anteil (aus Ziffer 9 oder 15).

Die Obligatorium/Überobligatorium-Falle: Bei der Pensionskasse trennt das deutsche Steuerrecht streng. Obligatorium ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestteil, Überobligatorium alles darüber hinaus. Absetzbar als Sonderausgabe ist nur Ihr Arbeitnehmer-Anteil am Obligatorium. Der Arbeitgeber-Anteil am Überobligatorium zählt dagegen als steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss in Abschnitt D hinzugerechnet werden. Lassen Sie sich die Pensionskassen-Bescheinigung deshalb mit getrennt ausgewiesenem Obligatorium und Überobligatorium ausstellen.

Abschnitt I: Krankenversicherung

Selbst gezahlte Schweizer Krankenkassen-Beiträge gehören ebenfalls in die Anlage Vorsorgeaufwand. Dafür brauchen Sie eine gesonderte Bescheinigung Ihrer Krankenkasse. Der Abzug ist auf das Basisniveau begrenzt, eine Zusatzversicherung wirkt sich nur eingeschränkt aus.

Praxistipp: Franken eintragen, das Finanzamt rechnet um. Sie müssen die Beträge nicht selbst in Euro umrechnen. Tragen Sie die Werte in Franken ein, das Finanzamt wendet automatisch den amtlichen Umrechnungskurs an. Das spart Arbeit und vermeidet Rechenfehler.

Der BMF-Umrechnungskurs

Damit aus Franken Euro werden, gibt es einen amtlichen Umrechnungskurs des Bundesfinanzministeriums (BMF-Kurs). Er beruht auf dem Jahresdurchschnitt und ist gerundet. Sie tragen die Beträge in Franken ein, das Finanzamt rechnet mit diesem Kurs um.[5]

BMF-Umrechnungskurs (100 CHF in EUR, Jahresdurchschnitt, gerundet)
Jahr100 CHF entsprechen
2025106,50 EUR
2024104,50 EUR
2023102,50 EUR
202299,00 EUR

Alternativ dürfen Sie auch monatsgenau nach den Kursen der Europäischen Zentralbank (EZB) umrechnen, müssen das dann aber lückenlos belegen. Für die meisten ist der pauschale BMF-Kurs der einfachere Weg.

Wie die Schweizer Quellensteuer in Deutschland angerechnet wird

Die Schweiz darf vom Lohn eines echten Grenzgängers höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns als Quellensteuer einbehalten. Geregelt ist das in Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA; die Anrechnung in Deutschland folgt aus Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA.[6]

Technisch erfolgt die Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Die 4,5 Prozent wirken wie eine Vorauszahlung und mindern Ihre deutsche Steuer direkt. So entsteht keine Doppelbesteuerung. In aller Regel bleibt aber eine Nachzahlung, weil der deutsche Steuersatz deutlich über 4,5 Prozent liegt.

Wann greift der Progressionsvorbehalt? Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bedeutet, dass steuerfreie Einkünfte zwar nicht selbst besteuert werden, aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen. Beim echten Grenzgänger greift er grundsätzlich nicht, denn der Schweizer Lohn ist voll in Deutschland steuerpflichtig. Relevant wird er nur bei (teilweisem) Statusverlust: Werden einzelne Tage in der Schweiz besteuert, erhöhen diese steuerfreien Einkünfte den Satz auf Ihre übrigen deutschen Einkünfte.

ELSTER Schritt für Schritt

Die Erklärung reichen Sie elektronisch über ELSTER ein (das kostenlose Online-Portal der deutschen Finanzverwaltung). So gehen Sie vor:[7]

  1. Schritt 1 – Registrieren: Melden Sie sich mit Ihrer Steuer-Identifikationsnummer bei ELSTER an und wählen Sie ein Login-Verfahren (Zertifikatsdatei, App oder Online-Ausweis). Die Aktivierung kann bis zu zwei Wochen dauern, planen Sie diesen Vorlauf ein.
  2. Schritt 2 – Erklärung starten: Beginnen Sie eine neue Einkommensteuererklärung, wählen Sie den Hauptvordruck ESt 1 A und als Steuerjahr 2025.
  3. Schritt 3 – Anlage N-Gre wählen: Wählen Sie im Anlagenassistenten die Anlage N-Gre aus, nicht die Anlage N oder N-AUS. Die Anlage N-Gre 2025 ist in ELSTER seit dem 25. März 2026 verfügbar.
  4. Schritt 4 – Pro Arbeitsverhältnis eine Anlage: Hatten Sie mehrere Schweizer Arbeitsverhältnisse, füllen Sie für jedes eine eigene Anlage N-Gre aus.
  5. Schritt 5 – Belege aktiv hochladen: Bei Auslandssachverhalten gilt nach § 90 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Sie müssen die Belege aktiv einreichen, nicht nur aufbewahren: Lohnausweis, Pensionskassen-Bescheinigung (Obligatorium und Überobligatorium getrennt), Krankenversicherungs-Beiträge sowie KTGV-/NBUV-Nachweis.

Fristen 2026

Diese Termine sollten Sie sich vormerken.[8]

Fristen für die Einkommensteuererklärung 2025
FristWasHinweis
31. Juli 2026Abgabe der Erklärung ohne SteuerberaterReguläre Frist
Feb/März 2027Abgabe mit SteuerberaterVerlängerung nach § 109 AO
bei VerspätungVerspätungszuschlag§ 152 AO, etwa 0,25 % pro Monat, mindestens 25 Euro pro Monat
10.3. / 10.6. / 10.9. / 10.12.Vorauszahlungen§ 37 EStG (die 4,5 % Quellensteuer werden berücksichtigt)

Die 8 häufigsten Fehler

Diese Stolperfallen kosten Grenzgänger jedes Jahr bares Geld:[9]

  1. Falsche Anlage gewählt. Anlage N oder N-AUS statt der richtigen Anlage N-Gre.
  2. Umrechnungskurs selbst gerechnet. Tragen Sie die Beträge in Franken ein, das Finanzamt rechnet mit 106,50 um.
  3. Quellensteuer nicht eingetragen. Wird die Quellensteuer aus Ziffer 12 nicht aktiv in Zeile 25 eingetragen, zahlen Sie die 4,5 Prozent faktisch doppelt.
  4. Gre-1 nicht rechtzeitig erneuert. Ohne gültige Ansässigkeitsbescheinigung wendet der Arbeitgeber den vollen kantonalen Tarif von 10 bis 30 Prozent an.
  5. Überobligatorische Pensionskassen-Beiträge falsch behandelt. Der Arbeitgeber-Anteil am Überobligatorium ist steuerpflichtiger Lohn (Hinzurechnung), Ihr eigener überobligatorischer Anteil ist nicht absetzbar, abzugsfähig ist nur der Arbeitnehmer-Anteil am Obligatorium.
  6. Homeoffice- und Nichtrückkehrtage nicht dokumentiert. Führen Sie ein Fahrtenbuch oder einen Kalender.
  7. Unvollständige Pensionskassen-Bescheinigung. Fordern Sie Obligatorium und Überobligatorium sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil getrennt und ausdrücklich an.
  8. KTGV-/NBUV-Belege vergessen. Diese benötigen eine separate Arbeitgeber-Bescheinigung auf Firmenpapier.

Checkliste der Unterlagen

Mit diesen Unterlagen sind Sie vollständig:[10]

  • Lohnausweis (Formular 11 inklusive Beiblätter)
  • Pensionskassen-Bescheinigung (Obligatorium und Überobligatorium, Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil getrennt)
  • Krankenversicherungs-Beitragsbescheinigung
  • KTGV-/NBUV-Nachweis
  • Gre-1 (Ansässigkeitsbescheinigung)
  • Homeoffice-Kalender
  • ELSTER-Zugang (mindestens zwei Wochen vorher einrichten)
  • bei Austritt: Freizügigkeitsnachweis