Tipp: Mit haben Sie sie beim Zusammentragen der Unterlagen neben sich liegen.
Kurz gesagt
Als Grenzgänger in die Schweiz geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung mit der Anlage N-Gre ab, und weil es ein Auslandssachverhalt ist, reichen Sie die Belege gleich mit ein. Kernunterlagen sind Ihr Lohnausweis, die Bescheinigungen zur Pensionskasse und zur Krankenversicherung. Ohne steuerliche Beratung ist der 31. Juli des Folgejahres die Frist. Die teuersten Fehler entstehen bei der Anrechnung der Quellensteuer, der Pensionskasse und den Nichtrückkehrtagen.
Zuerst prüfen: Gilt die Anlage N-Gre für Sie? Sie ist ein Länderformular. Der amtliche Vordruck erlaubt die Abgabe nur bei Finanzämtern in Baden-Württemberg, seit dem Steuerjahr 2025 zusätzlich in Bayern. Gehört Ihr Wohnsitzfinanzamt zu einem anderen Bundesland, tragen Sie den Schweizer Lohn stattdessen in der normalen Anlage N ein, im Abschnitt „Angaben zu Grenzgängern“ (Zeile 26 im Vordruck 2025, Zeile 29 im Vordruck 2024). Dort ist auch ein eigenes Feld für die Schweizer Abzugsteuer vorgesehen. Die Anlage AUS ist dafür ausdrücklich nicht zu verwenden, und die Anlage N-AUS ebenfalls nicht: Sie gilt für steuerfrei gestellten Auslandslohn und wird erst wichtig, wenn Sie den Grenzgängerstatus verlieren.[5]
Unterlagen, die Sie zusammentragen
Weil es sich bei Grenzgängern um einen Auslandssachverhalt handelt, gilt eine Belegvorlagepflicht: Die Belege werden direkt mit der Einkommensteuererklärung eingereicht, nicht erst auf Nachfrage.[1] Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten:
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Getrennt davon: die Bescheinigungen für die Schweizer Seite
Zwei wichtige Bescheinigungen gehören nicht als Anlage zur deutschen Erklärung, sondern zur Schweizer Quellensteuer und zu Ihrem Status. Verwechseln Sie das nicht:[2]
Fristen, die Sie einhalten
- Abgabe der Steuererklärung ohne Steuerberater: bis zum 31. Juli des Folgejahres (§ 149 AO). Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[3]
- Die Abgabe ist für Sie Pflicht, nicht freiwillig, weil auf Ihren Schweizer Lohn keine deutsche Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 56 EStDV in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG).[4]
Am einfachsten geben Sie über das kostenlose Portal ELSTER ab; die Anlage N-Gre ist dort hinterlegt.[1] Eine Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht bei reinem Arbeitslohn aber nicht, die Papierform bleibt zulässig.[4]
Die teuersten Fehler, die Sie vermeiden
- Die falsche Anlage. Gehört Ihr Finanzamt zu Baden-Württemberg oder Bayern, tragen Sie den Schweizer Lohn in die Anlage N-Gre ein, nicht in die normale Anlage N. In allen übrigen Bundesländern ist es genau umgekehrt, dort gibt es die N-Gre nicht (siehe Hinweis oben).
- Die 4,5 Prozent nicht angerechnet. Die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer müssen Sie aktiv eintragen, sonst zahlen Sie sie faktisch doppelt.
- Die Pensionskasse falsch zugeordnet. Obligatorium und Überobligatorium werden unterschiedlich behandelt, ein Teil ist abziehbar, ein Teil steuerpflichtiger Lohn.
- Nichtrückkehrtage nicht sauber nachgewiesen. Über 60 berufliche Nichtrückkehrtage kosten den Grenzgängerstatus. Homeoffice-Tage im Wohnstaat zählen dabei nicht gegen Sie.
- Die Nachzahlung im zweiten Jahr übersehen. Weil zunächst nur 4,5 Prozent fließen, trifft viele im Folgejahr eine Nachzahlung plus erstmalige Vorauszahlungen. Rücklage einplanen.
- Belege vergessen. Wegen der Belegvorlagepflicht gehören sie gleich mit in die Erklärung.