Kurz gesagt

Bei einem Schweizer Arbeitsverhältnis ohne deutschen Lohnsteuerabzug findet regelmässig kein deutscher Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber statt. Massgeblich ist die deutsche Einkommensteuerveranlagung. Ob daraus eine Nachzahlung oder Erstattung entsteht, hängt von der Jahressteuer, der anrechenbaren Schweizer Quellensteuer und den bereits geleisteten Vorauszahlungen ab.

Der Ausdruck «Lohnsteuerjahresausgleich» wird häufig für die jährliche Steuererklärung verwendet. Rechtlich sind jedoch zwei Verfahren zu unterscheiden: der Ausgleich durch den Arbeitgeber und die Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt. Für Grenzgänger ist diese Unterscheidung die Grundlage einer verlässlichen Planung.

Der Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b EStG gleicht der Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die im Kalenderjahr einbehaltene deutsche Lohnsteuer mit der Jahreslohnsteuer ab. Das Verfahren setzt deutschen Lohnsteuerabzug voraus.

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Ein ausschliesslich schweizerischer Arbeitgeber ohne inländische Anknüpfung nach § 38 EStG behält regelmässig keine deutsche Lohnsteuer ein. Für dieses Arbeitsverhältnis gibt es deshalb keinen deutschen Arbeitgeberausgleich. Der ausländische Sitz allein beantwortet die Frage allerdings nicht abschliessend: § 38 EStG erfasst auch weitere Konstellationen, etwa eine deutsche Betriebsstätte oder bestimmte grenzüberschreitende Arbeitgeberverhältnisse. Solche Fälle sind gesondert zu prüfen.

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Die schweizerische Quellensteuer ist davon zu unterscheiden. Sie wird nach schweizerischem Recht und dem Doppelbesteuerungsabkommen erhoben. Auch wenn sie später in Deutschland angerechnet wird, wird sie dadurch nicht zu einbehaltener deutscher Lohnsteuer.

Die Antragsveranlagung beim Finanzamt

Wer eine freiwillige Einkommensteuerveranlagung für lohnversteuerten Arbeitslohn beantragt, nutzt die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Umgangssprachlich wird auch dafür oft der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich verwendet. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO; Beginn und Ablauf richten sich nach den weiteren Vorschriften der Abgabenordnung.

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Diese Frist ist keine allgemeine Abgabefrist für Grenzgänger. Zuerst ist zu klären, ob eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht. Ist dies der Fall, gelten die regulären Fristen des § 149 AO. Bei gleichzeitigem deutschem Arbeitslohn, weiteren Einkünften oder Lohnersatzleistungen können zusätzliche Pflichtgründe relevant sein.

Erklärungspflicht und Fristen

Bei deutschem Wohnsitz und Schweizer Arbeitslohn ohne deutschen Lohnsteuerabzug folgt die Erklärungspflicht typischerweise aus § 56 EStDV in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG. Die Vorschrift setzt insbesondere voraus, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den massgeblichen Grundfreibetrag übersteigt, bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten den doppelten Betrag. Der fehlende Lohnsteuerabzug allein macht die Erklärung daher nicht ausnahmslos verpflichtend. Weitere gesetzliche Pflichtgründe oder eine konkrete Aufforderung des Finanzamts bleiben zu beachten.

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Die Erklärung geht grundsätzlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt. Für Grenzgängerlohn unter Art. 15a DBA ist die Anlage N-Gre 2025 in Baden-Württemberg und Bayern vorgesehen. In anderen Bundesländern wird die entsprechende Eintragung in der Anlage N vorgenommen. Bei ausschliesslichem Arbeitslohn besteht nicht allein aufgrund des Auslandssachverhalts eine elektronische Abgabepflicht.

SteuerjahrOhne steuerliche VertretungMit begünstigter steuerlicher Vertretung
202531. Juli 2026Grundsätzlich 1. März 2027
2026Grundsätzlich 2. August 2027Grundsätzlich 29. Februar 2028

Die Wochenendregel ist in der Übersicht berücksichtigt. Eine frühere Anforderung nach § 149 Abs. 4 AO bleibt möglich. Einzelheiten zur Zuständigkeit finden Sie unter Finanzamt für Grenzgänger, die Formularschritte unter Anlage N-Gre ausfüllen.

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Wovon Nachzahlung oder Erstattung abhängen

Bei Anwendung von Art. 15a DBA wird der Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat Deutschland besteuert. Die Schweiz darf bei nachgewiesener Ansässigkeit eine Abzugssteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrags erheben. Deutschland rechnet die tatsächlich erhobene abkommensgemässe Steuer nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA in Verbindung mit § 36 EStG an, soweit die betreffenden Einkünfte in der Veranlagung erfasst sind. § 34c EStG ist insoweit ausgeschlossen.

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Die Abrechnung lautet vereinfacht: deutsche Jahressteuer abzüglich anrechenbarer Steuerabzüge und geleisteter Vorauszahlungen. Ein verbleibender Betrag führt zur Nachzahlung. Übersteigen die anrechenbaren Zahlungen die festgesetzte Steuer, kann eine Erstattung entstehen. Aus dem Quellensteuersatz allein lässt sich der Ausgang nicht ableiten.

Vorauszahlungen können bereits im ersten Grenzgängerjahr festgesetzt werden. Sind sie zu niedrig angesetzt oder noch nicht geleistet, kann die spätere Veranlagung eine Nachzahlung auslösen. Eine pauschale Aussage, Grenzgänger müssten stets nachzahlen oder könnten regelmässig mit einer Erstattung rechnen, wäre deshalb nicht belastbar.

Werbungskosten nach § 9 EStG und abziehbare Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG beeinflussen die deutsche Jahressteuer. Bei Schweizer Vorsorgebeiträgen sind Versicherungszweige sowie Obligatorium und Überobligatorium zu unterscheiden. Höhe und Wirkung der Abzüge hängen von den gesetzlichen Voraussetzungen und den persönlichen Verhältnissen ab.

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Eine Korrektur der Schweizer Quellensteuer ist ein eigenständiges Verfahren. Sie kann bei einem fehlerhaften Abzug erforderlich sein, ersetzt aber weder die deutsche Veranlagung noch deren Zahlungspflichten. Die Verringerung der Schweizer Steuer kann zugleich die deutsche Anrechnung vermindern; beide Seiten sind deshalb zusammen zu betrachten.