Kurz gesagt
Eine deutsche Steuernachzahlung kann entstehen, wenn die Jahressteuer höher ist als die anrechenbare Schweizer Quellensteuer und die geleisteten Vorauszahlungen. Zugleich können Vorauszahlungen für das laufende Jahr angepasst werden. Eine verlässliche Planung beginnt deshalb mit einer individuellen Jahresrechnung und den konkreten Fälligkeiten im Bescheid.
Der Wechsel in ein Schweizer Arbeitsverhältnis verändert auch den Zahlungsrhythmus der deutschen Einkommensteuer. Ein Teil wird über die anrechenbare Schweizer Quellensteuer berücksichtigt, ein weiterer Teil kann durch deutsche Vorauszahlungen zu leisten sein. Die spätere Veranlagung führt beides zusammen. Wer diese Schritte frühzeitig ordnet, kann den Liquiditätsbedarf rechtzeitig erkennen.
Wenn mehrere Zahlungstermine zusammenfallen
Ein Einkommensteuerbescheid betrifft die Steuer eines abgeschlossenen Jahres. Ein Vorauszahlungsbescheid betrifft dagegen Abschläge auf die voraussichtliche Steuer eines noch nicht abschliessend veranlagten Jahres. Beide können zeitlich zusammentreffen. Eine Nachzahlung für das Vorjahr und erhöhte laufende Vorauszahlungen sind daher unterschiedliche Forderungen, auch wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang festgesetzt werden.
Das ist jedoch kein zwingender Ablauf im zweiten Grenzgängerjahr. Das Finanzamt kann bereits nach der Tätigkeitsanzeige im ersten Jahr Vorauszahlungen festsetzen. Entscheidend ist, welche Angaben vorliegen und welche Steuer voraussichtlich nach Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer verbleibt.
[3]Wie eine Nachzahlung entsteht
Wer in Deutschland wohnt, ist dort grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für Arbeitnehmer unter der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Deutschland/Schweiz wird der Schweizer Arbeitslohn in Deutschland besteuert. Die schweizerische Abzugssteuer ist bei nachgewiesener Ansässigkeit auf höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrags begrenzt.
[1][2]Deutschland rechnet die tatsächlich erhobene abkommensgemässe Schweizer Steuer nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA in Verbindung mit § 36 EStG an, soweit die betreffenden Einkünfte in der Veranlagung erfasst sind. Eine überhöhte oder streitige Schweizer Steuer wird nicht schon wegen des tatsächlichen Abzugs vollständig anrechenbar. Für sie ist eine gesonderte Korrektur auf schweizerischer Seite zu prüfen.
Vereinfacht ergibt sich der deutsche Abrechnungssaldo aus der festgesetzten Jahressteuer abzüglich anrechenbarer Steuerabzüge und geleisteter Vorauszahlungen. Ein positiver Rest ist nachzuzahlen; bei einer Überzahlung kommt eine Erstattung in Betracht. Der Bruttolohn allein oder ein pauschaler Prozentsatz des Nettolohns genügt für diese Berechnung nicht.
Vom Arbeitsbeginn bis zur Veranlagung
- Beginn der Tätigkeit. Die Schweizer Beschäftigung wird dem zuständigen deutschen Finanzamt angezeigt. Angaben zu Lohn und persönlichen Verhältnissen bilden die Grundlage für die steuerliche Einordnung und gegebenenfalls erste Vorauszahlungen.
- Ansässigkeit nachweisen. Die erforderliche Ansässigkeitsbescheinigung ist dem Schweizer Arbeitgeber rechtzeitig vorzulegen. Bei fehlendem Nachweis können andere Quellensteuerabzüge entstehen; eine rückwirkende Korrektur unterliegt eigenen Regeln.
- Laufende Zahlungen und Veränderungen erfassen. Vorauszahlungen können schon im ersten Jahr beginnen. Änderungen bei Lohn, Arbeitspensum oder persönlichen Verhältnissen sind in der Prognose nachzuführen.
- Jahreserklärung abgeben. Nach Ablauf des Steuerjahrs werden die tatsächlichen Einkünfte und Abzüge erklärt. Für 2025 endete die reguläre unberatene Frist am 31. Juli 2026; die Beraterfrist endet grundsätzlich am 1. März 2027. Eine frühere Anforderung bleibt möglich.
- Bescheide prüfen. Jahresabrechnung, Anrechnung und Vorauszahlungen sind getrennt zu kontrollieren. Massgeblich für die Zahlung sind die im Bescheid ausgewiesenen Fälligkeiten. Eine Nachzahlung ist nicht ohne Weiteres am Tag des Bescheidzugangs fällig.
Ein nachvollziehbares Rechenbeispiel
Das folgende Beispiel erläutert ausschliesslich die Abrechnung. Es berechnet keine persönliche Einkommensteuer aus einem Bruttolohn. Angenommen werden für das Steuerjahr 2025 ein Bruttolohn von 100'000 CHF, eine abkommensgemässe Schweizer Abzugsteuer von 4'500 CHF und eine für Baden-Württemberg zulässige Umrechnung mit 106,50 EUR je 100 CHF. Daraus ergeben sich 106'500 EUR Bruttolohn und 4'792.50 EUR anrechenbare Schweizer Steuer.
[4]Für die reine Abrechnungsrechnung wird ferner eine bereits anderweitig ermittelte deutsche Einkommensteuer von 24'000 EUR angenommen. Dieser Betrag ist eine ausdrücklich gesetzte Rechengrösse, keine aus dem genannten Lohn abgeleitete Steuerprognose. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und weitere Steuerabzüge bleiben in diesem vereinfachten Beispiel ausser Betracht.
| Rechenschritt | Fall A: keine Vorauszahlungen | Fall B: 20’000 EUR Vorauszahlungen |
|---|---|---|
| Angenommene festgesetzte Einkommensteuer | 24’000.00 EUR | 24’000.00 EUR |
| Abzüglich anrechenbarer Schweizer Steuer | 4’792.50 EUR | 4’792.50 EUR |
| Abzüglich geleisteter deutscher Vorauszahlungen | 0.00 EUR | 20’000.00 EUR |
| Abrechnungssaldo | 19’207.50 EUR Nachzahlung | 792.50 EUR Erstattung |
Beide Fälle verwenden dieselbe angenommene Jahressteuer. Der unterschiedliche Ausgang entsteht durch die bereits geleisteten Zahlungen. Für eine persönliche Prognose müssen zunächst das zu versteuernde Einkommen, die Veranlagungsart, Vorsorge- und Werbungskostenabzüge, weitere Einkünfte, allfällige Zuschlagsteuern und die tatsächlichen Vorauszahlungen bestimmt werden.
Vorauszahlungen festsetzen und anpassen
Vorauszahlungen nach § 37 EStG sind Abschläge auf die voraussichtliche Einkommensteuer. Die gesetzlichen Regeltermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Festsetzung orientiert sich grundsätzlich an der letzten Veranlagung; das Finanzamt kann sie an die voraussichtliche Steuer des betreffenden Jahres anpassen.
[5]Nach § 37 Abs. 5 EStG werden Vorauszahlungen nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 EUR im Kalenderjahr und mindestens 100 EUR je Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Verlassen Sie sich nicht auf eine gesonderte Zahlungserinnerung. Fälligkeiten, Änderungen und bereits erfolgte Zahlungen sollten aus den Bescheiden und dem Steuerkonto nachvollzogen werden.
Sinkt die voraussichtliche Jahressteuer, kann ein begründeter Antrag auf Herabsetzung in Betracht kommen. Reichen Sie die Hochrechnung und die tragenden Nachweise schriftlich oder über ELSTER ein. Gründe können ein geringerer Lohn, eine Änderung des Arbeitspensums oder andere steuerlich relevante Veränderungen sein. Ein Antrag führt nicht automatisch zur Anpassung; bis zu einer wirksamen Änderung bleibt der bestehende Bescheid massgeblich.
Rücklagen aus der Jahresrechnung ableiten
Die Rücklage sollte sich aus einer individuellen Hochrechnung ergeben. Ausgangspunkt ist die voraussichtliche deutsche Jahressteuer. Davon werden die voraussichtlich anrechenbare Schweizer Steuer und die bereits geleisteten sowie noch vorgesehenen Vorauszahlungen abgezogen. Hinzu kommen gegebenenfalls offene Beträge aus früheren Jahren.
- Steuerjahre getrennt planen. Eine Rücklage für das Vorjahr darf nicht zugleich als Deckung für laufende Vorauszahlungen gerechnet werden.
- Monatlich zurücklegen. Verteilen Sie den noch ungedeckten Betrag auf die Monate bis zur voraussichtlichen Fälligkeit.
- Änderungen nachführen. Lohn, Bonus, Familienverhältnisse und Wechselkurse können die Rechnung verändern.
- Zahlungen organisatorisch sichern. Ein gesondertes Konto, verlässliche Terminführung oder ein Lastschriftmandat können die Umsetzung erleichtern.
Eine feste Empfehlung wie «25 Prozent des Nettolohns» wäre ohne Kenntnis der persönlichen Verhältnisse zu ungenau. Auch die Wirkung eines Wechselkurses ist nicht einseitig: Er verändert sowohl die in Euro erfassten Lohnbeträge als auch die umgerechnete Schweizer Steuer. Ein schwächerer Franken führt deshalb nicht automatisch zu einer höheren deutschen Nachzahlung.
Verspätungs- und Säumniszuschläge unterscheiden
Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO betrifft eine verspätete Erklärung. Soweit die gesetzliche Berechnungsregel anzuwenden ist, beträgt er 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer nach Abzug der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzüge, mindestens 25 EUR je angefangenem Monat. Die Obergrenze beträgt 25'000 EUR. Ob die Festsetzung zwingend ist oder im Ermessen steht, richtet sich nach den Voraussetzungen und Ausnahmen der Vorschrift, insbesondere deren Absätzen 2 und 3.
[6]Der Säumniszuschlag nach § 240 AO betrifft dagegen die verspätete Zahlung. Er beträgt für jeden angefangenen Säumnismonat 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags, der hierfür auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet wird. Die gesetzliche Zahlungsschonfrist von bis zu drei Tagen gilt grundsätzlich bei Überweisung, nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. Sie verlängert die Fälligkeit nicht. Für den rechtzeitigen Zahlungseingang gelten die Zahlungsregeln der Abgabenordnung.
Häufige Missverständnisse
- Im ersten Jahr können bereits deutsche Zahlungen anfallen. Ein später Steuerbescheid bedeutet keine steuerfreie Anfangszeit.
- 4,5 Prozent sind keine abschliessende Gesamtsteuer. Die deutsche Jahressteuer wird nach den persönlichen Verhältnissen ermittelt.
- Die Schweizer Lohnabrechnung ersetzt die deutsche Veranlagung nicht. Zuständigkeiten und Verfahren sind getrennt.
- Ein Herabsetzungsantrag ändert den Bescheid nicht von selbst. Die bisherige Zahlungspflicht bleibt bis zu einer wirksamen Änderung bestehen.
- Die Wirkung des Ehegattensplittings ist individuell. Sie hängt von beiden Einkünften und den übrigen Voraussetzungen ab; aus dem Familienstand allein lässt sich keine Nachzahlung ableiten.