Kurz gesagt
Die seit 2026 anwendbaren Änderungen des DBA Deutschland/Schweiz betreffen insbesondere die Rückkehrquote, berufliche Nichtrückkehrtage und die Zuordnung bestimmter Vergütungen. Für in Deutschland ansässige Grenzgänger mit Arbeitsort in der Schweiz bleibt es grundsätzlich bei der deutschen Besteuerung und der Anrechnung der tatsächlich erhobenen abkommensgemässen Schweizer Quellensteuer bis höchstens 4,5 Prozent. Der Status und die daraus folgenden Zahlungen sind nach dem konkreten Arbeitsverhältnis zu prüfen.
Das Abkommen verteilt Besteuerungsrechte zwischen beiden Staaten. Die konkrete Steuer entsteht daneben nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. Die Revision verändert deshalb nicht für jeden Grenzgänger den Steuerbetrag, verlangt aber eine präzise Prüfung der seit 2026 geltenden Voraussetzungen.
Inkrafttreten und zeitliche Anwendung
Das Änderungsprotokoll vom 21. August 2023 trat mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 27. November 2025 in Kraft. Es ist überwiegend auf Steuerperioden ab 1. Januar 2026 anwendbar; die ausdrücklich geregelten zeitlichen Ausnahmen bleiben zu beachten. Die hier behandelte neue Rückkehrquote gilt seit dem Steuerjahr 2026.
[1]Die konsolidierte Neufassung wurde im Bundesgesetzblatt 2026 Teil II Nr. 135 am 15. Juli 2026 veröffentlicht. Ihr Veröffentlichungsdatum ist vom Inkrafttreten des Änderungsprotokolls und vom jeweiligen ersten Anwendungsjahr zu unterscheiden.
[2]Die neue Rückkehrquote
Eine regelmässige Rückkehr liegt seit 2026 vor, wenn mindestens 20 Prozent der aufgrund des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr als tatsächliche Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsort im anderen Staat und zurück erfüllt sind. Bruchteile sind auf ganze Tage aufzurunden. Die Pendelfahrten müssen nicht gleichmässig über das Jahr verteilt sein.
[3]| Ausdrücklicher Vertragsnenner im Beispiel | Erforderliche Pendeltage |
|---|---|
| 220 Arbeitstage | 44 |
| 221 Arbeitstage | 45 |
| 176 Arbeitstage | 36 |
Daneben bleibt die persönliche Nichtrückkehrgrenze zu prüfen. Bei ganzjähriger Vollzeitbeschäftigung entfällt die Eigenschaft grundsätzlich bei mehr als 60 qualifizierten beruflichen Nichtrückkehrtagen. Teiljahr und tageweise Teilzeit unterliegen besonderen Regeln. Eine reine Stundenreduktion an unverändert vielen Arbeitstagen verkürzt die Grenze nicht automatisch.
Seit 2026 zählen eintägige berufliche Drittstaatsreisen stets als Nichtrückkehrtage, auch bei Heimkehr am selben Abend. Wochenend- und Feiertage auf mehrtägigen Geschäftsreisen gelten bei Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber als Arbeitstage. Die früheren Regeln dürfen nicht ohne zeitliche Abgrenzung übernommen werden.
[4]Homeoffice und Sozialversicherung
Das DBA Deutschland/Schweiz kennt keine eigenständige steuerliche Homeofficequote. Ein ganzer Homeoffice-Tag am Wohnsitz ist kein Nichtrückkehrtag, erfüllt aber auch keine Pendelfahrt. Für Art. 15a sind insbesondere die Rückkehrquote und die eigenständige Nichtrückkehrprüfung massgeblich.
Sozialversicherungsrechtlich kann die Telearbeitsrahmenvereinbarung für einen Anteil von 25 bis 49,9 Prozent im Wohnstaat die Unterstellung im Arbeitgeberstaat ermöglichen. Das setzt einen Antrag, die Erfüllung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs sowie das Fehlen einschlägiger Ausschlüsse voraus. Unter 25 Prozent gelten die ordentlichen Regeln. Eine steuerliche Freigabe lässt sich aus dieser Vereinbarung nicht ableiten.
[5]Abfindungen und Freistellungslohn
Bei einer Abfindung für vorzeitiges Ausscheiden richtet sich das Besteuerungsrecht nach dem Besteuerungsrecht im Erdienungszeitraum. Einzubeziehen sind höchstens das Zahlungsjahr und die fünf vorangegangenen Jahre aktiver Tätigkeit. Für die relevanten Zeitabschnitte sind Status, Tätigkeitsorte und das daraus folgende Besteuerungsrecht zu bestimmen. Wird eine Abfindung des früheren Arbeitgebers im anderen Vertragsstaat aufgrund dessen innerstaatlichen Rechts nicht besteuert, kann sie im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
[6]Eine blosse Quote nach den Ländern physischer Arbeit reicht nicht aus. Bestand im Erdienungszeitraum etwa die Grenzgängereigenschaft, kann das Besteuerungsrecht trotz Schweizer Arbeitsort bei Deutschland liegen. Ebenso sind Abfindungen mit Versorgungscharakter, Lohnnachzahlungen und Tantiemen nach der jeweiligen Regel einzuordnen.
Fortgezahlter Lohn während einer widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung unterliegt einer eigenen Vorschrift. Das Protokoll knüpft grundsätzlich daran an, wo die Arbeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre. Bestand bei Beginn der Freistellung die Grenzgängereigenschaft, ist Art. 15a bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter anzuwenden; für die Nichtrückkehrgrenze bis zur Freistellung gilt die Teiljahresregel. Besteuert der nach der allgemeinen Freistellungsregel berufene Tätigkeitsstaat den Lohn nicht, ist die Auffangregel zugunsten des Ansässigkeitsstaats zu beachten.
[6]Tatsächliche Arbeitstage als Aufteilungsmassstab
Ist der Arbeitslohn nach Art. 15 Abs. 1 aufzuteilen, sind die tatsächlichen Arbeitstage des betreffenden Zeitraums massgeblich. Der Arbeitgeber hat Tage und Tätigkeitsorte zu bescheinigen. Ein pauschaler Nenner von 240 Tagen ersetzt diesen Nachweis nicht.
[2]Ausdrückliches Rechenbeispiel: Von 220 tatsächlichen Arbeitstagen entfallen 80 auf die Schweiz. Der rechnerische Schweizer Tätigkeitsanteil beträgt 80 ÷ 220 = 36,36 Prozent, gerundet 36,4 Prozent. Ob und in welchem Umfang daraus ein Schweizer Besteuerungsrecht und eine deutsche Freistellung folgen, richtet sich nach den einschlägigen Abkommensvoraussetzungen und zusätzlich § 50d Abs. 8 EStG.
Aktuelle Entscheidungen zur früheren Rechtslage
Der BFH-Beschluss VI B 3/25 vom 19. September 2025 betrifft insbesondere die Bedeutung von Krankheit und den Nachweis beruflicher Nichtrückkehrtage. Krankheitsbedingte Abwesenheit ist keine berufliche Nichtrückkehr und verkürzt die Grenze nicht allein wegen der Erkrankung.
[7]Die Urteile VI R 31/24 und VI R 14/24 vom 9. April 2026 behandeln Fragen der tageweisen Teilzeit und der Rückkehr beziehungsweise ihrer Unzumutbarkeit. Beide betreffen das Streitjahr 2019 und damit die frühere Abkommensfassung. Sie sind keine Entscheidungen zur neuen Rückkehrquote ab 2026 und keine noch offenen Revisionsverfahren.
[8]Seit 2026 nennt das Protokoll eigene Regelbeispiele für Unzumutbarkeit: bei überwiegender Kraftwagennutzung über 100 Kilometer kürzeste einfache Strassenentfernung, bei überwiegender Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als 1,5 Stunden kürzeste einfache Reisedauer zu üblichen Pendelzeiten. Die Beispiele sind nicht abschliessend. Eine tatsächliche Nichtrückkehr bleibt erforderlich.
[4]Die Nachweise für 2026
Vertragsarbeitstage, tatsächliche Tätigkeitsorte und Pendelfahrten sind getrennt zu dokumentieren. Bei Arbeitgeberwechsel sind die Arbeitsverhältnisse im Tätigkeitsstaat für die Statusprüfung des Kalenderjahres zusammenzuführen.
Gre-1 dient der erstmaligen Ansässigkeitsbescheinigung und ist bei Arbeitgeberwechsel zu veranlassen. Gre-2 wird nach der baden-württembergischen Verwaltungspraxis für Folgejahre grundsätzlich von Amts wegen erteilt. Gre-3 betrifft den vom Arbeitgeber bescheinigten Statusverlust wegen Überschreitens der massgeblichen Nichtrückkehrgrenze, mit Sichtvermerk der für den Schweizer Arbeitsort zuständigen Behörde.
[9]Für deutschen Grenzgängerlohn wird die Anlage N-Gre ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Baden-Württemberg und Bayern verwendet. Andere Bundesländer verwenden die jeweils vorgesehenen Anlagen. Schweizer Quellensteuerkorrektur und deutsche Erklärung unterliegen eigenen Verfahren und Fristen. Der grundsätzlich bis 31. März des Folgejahres zu stellende Schweizer Korrekturantrag ist nicht mit einem allgemeinen jährlichen Gre-3-Antrag gleichzusetzen.
Missbrauchsklausel und Gesamtprüfung
Der Principal-Purpose-Test in Art. 23 Abs. 3 DBA gilt seit 2026 grundsätzlich auch für natürliche Personen. Eine Abkommensvergünstigung kann versagt werden, wenn ihr Erhalt nach Würdigung aller massgeblichen Umstände einer der Hauptzwecke einer unmittelbar oder mittelbar dazu führenden Gestaltung oder Transaktion war. Die Ausnahme greift, wenn nachgewiesen wird, dass die Vergünstigung unter diesen Umständen mit Ziel und Zweck der einschlägigen Abkommensbestimmungen übereinstimmt.
[2]Als praktische Einordnung lässt sich festhalten: Ein gewöhnliches, tatsächlich ausgeübtes Arbeitsverhältnis mit realen Pendelfahrten löst die Klausel regelmässig nicht aus. Eine gesetzliche Ausnahme für Arbeitnehmer oder Grenzgänger enthält die Norm jedoch nicht. Ungewöhnliche Umgestaltungen zur Erlangung eines Abkommensvorteils sind gesondert zu prüfen.
Häufige Fragen
Ändert sich die Quellensteuerobergrenze von 4,5 Prozent?
Für Grenzgänger nach Art. 15a bleibt die Obergrenze bestehen. Bei Ansässigkeit in Deutschland wird die tatsächlich erhobene abkommensgemässe Schweizer Quellensteuer angerechnet, nicht automatisch ein fester Betrag von 4,5 Prozent. Die Voraussetzungen des Status sind seit 2026 nach den neuen Regeln zu prüfen.
Genügt ein Pendeltag pro Woche?
Entscheidend sind die tatsächlichen Hin- und Rückfahrten im Kalenderjahr im Verhältnis zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen. Mindestens 20 Prozent sind erforderlich, auf ganze Tage aufgerundet. Eine Wochenplanung allein bestätigt weder diese Quote noch den gesamten Grenzgängerstatus.
Betrifft der Principal-Purpose-Test auch Arbeitnehmer?
Grundsätzlich ja. Art. 23 Abs. 3 DBA ist seit 2026 nicht auf Unternehmen beschränkt. Eine Vergünstigung kann bei einer Gestaltung mit einem entsprechenden Hauptzweck versagt werden, sofern nicht die Übereinstimmung mit Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen nachgewiesen wird. Ein gewöhnliches tatsächliches Arbeitsverhältnis ist regelmässig unproblematisch; eine pauschale Ausnahme für Grenzgänger gibt es nicht.
Wie wird eine Abfindung für vorzeitiges Ausscheiden zugeordnet?
Nach dem Besteuerungsrecht im Erdienungszeitraum, begrenzt auf höchstens das Zahlungsjahr und die fünf vorangegangenen Jahre aktiver Tätigkeit. Status und Besteuerungsrechte der einzelnen Zeitabschnitte sind zu prüfen. Eine reine Länderquote der physischen Arbeitstage genügt nicht. Wird eine Abfindung des früheren Arbeitgebers im anderen Vertragsstaat aufgrund dessen innerstaatlichen Rechts nicht besteuert, kann sie im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.