Kurz gesagt

Das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gilt ab dem Steuerjahr 2026. Neu ist eine Untergrenze für das Pendeln: Wer an weniger als 20 Prozent seiner Arbeitstage sich vom Wohnsitz an den Schweizer Arbeitsort und zurück begibt, verliert den Grenzgängerstatus, auch wenn er die 60-Tage-Grenze einhält. Das Grundprinzip bleibt: Besteuerung in Deutschland, 4,5 Prozent Schweizer Quellensteuer, die angerechnet wird.

Wenn Sie in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, entscheidet ein einziger Vertrag über Ihre Steuerlast: das Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA. Dieses Abkommen wurde mit einem Änderungsprotokoll überarbeitet, das am 27. November 2025 in Kraft trat und ab dem Steuerjahr 2026 gilt.[1] Die wichtigste Neuerung ist eine klare Mindestpräsenz: Wer ab 2026 zu wenig in die Schweiz fährt, verliert den Grenzgängerstatus, selbst wenn er die 60-Tage-Grenze einhält.

Das Grundprinzip bleibt: Als Grenzgänger versteuern Sie Ihren Lohn in Deutschland, die Schweiz behält nur eine Quellensteuer von 4,5 Prozent (eine Steuer, die direkt vom Bruttolohn abgezogen wird) ein, und diese 4,5 Prozent werden auf Ihre deutsche Steuer angerechnet.[1] Verlieren Sie den Grenzgängerstatus, besteuert die Schweiz Ihren Lohn nach den vollen kantonalen Tarifen. Das wird in aller Regel deutlich teurer.

Ab wann gilt das neue DBA

Das Änderungsprotokoll wurde bereits am 21. August 2023 unterzeichnet, brauchte aber bis Ende 2025, um in Kraft zu treten. Bundestag und Bundesrat stimmten im Oktober 2025 zu, am 30. Oktober 2025 wurde das Protokoll im Bundesgesetzblatt verkündet.[2] Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 27. November 2025 trat es in Kraft.[1]

Für Sie heißt das: Die neuen Regeln wirken sich auf das Steuerjahr 2026 aus, also auf die Steuererklärung, die Sie 2027 abgeben. Das Grundgerüst des DBA von 1971 bleibt; geändert werden einzelne, aber wichtige Punkte.[2]

Die neue 20-Prozent-Regel: das Eintrittsticket

Bisher galt: Grenzgänger ist, wer „regelmäßig“ an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Was „regelmäßig“ bedeutet, stand aber nur in einer Verwaltungsabsprache, die Gerichte nicht band.[3] Ab 2026 steht die Antwort direkt im Abkommen und hat damit Gesetzesrang:

Grenzgänger ist, wer sich an mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage physisch vom Wohnsitz an den Schweizer Arbeitsort und zurück begibt.[3]

Bei einer Vollzeitstelle mit rund 220 Arbeitstagen sind das mindestens 44 Tage mit Hin- und Rückfahrt. Bei einer 80-Prozent-Stelle (rund 176 Tage) sind es mindestens 35 Tage. Praktisch bedeutet das: Wer bei einer Fünf-Tage-Woche an einem Tag pro Woche in die Schweiz fährt und die übrigen vier im Homeoffice arbeitet, erreicht genau diese 20 Prozent und bleibt Grenzgänger.[3]

Zwei Folgen sind neu und wichtig. Erstens: Das alte Verhandlungsprotokoll von 1991 wird nicht mehr angewendet. Die bloße Übernahme der Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber macht aus einem Tag keinen Nichtrückkehrtag mehr; die Rückkehr muss tatsächlich unmöglich oder unzumutbar sein.[3] Zweitens: Wer fast nur noch im Homeoffice arbeitet, läuft Gefahr, die 20 Prozent zu unterschreiten und den Status zu verlieren.

Die 20-Prozent-Regel steht neben der bekannten 60-Tage-Regel, ersetzt sie nicht. Beide müssen erfüllt sein: Die 20 Prozent sind das Eintrittsticket (sind Sie überhaupt Grenzgänger?), die 60 Tage sind die Obergrenze (mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage, und der Status entfällt trotzdem).[4]

Homeoffice: zwei Welten, die ständig verwechselt werden

Beim Homeoffice kursieren zwei Zahlen, die zu völlig verschiedenen Regelwerken gehören:

BereichGrenzeWirkung
Sozialversicherung (Rente, Kranken, Unfall)bis 49,9 % HomeofficeBleibt unter 49,9 %, bleiben Sie in der Schweiz versichert. Darüber wechselt die Zuständigkeit nach Deutschland.[5]
Steuer / Grenzgängerstatuskeine ProzentgrenzeHomeoffice-Tage zählen nicht als Nichtrückkehrtage. Aber die 20-Prozent-Präsenz muss erfüllt bleiben.[4]

Die viel zitierte 40-Prozent-Toleranz für Homeoffice gilt für die Abkommen der Schweiz mit Frankreich (bis 40 Prozent) und Italien (bis 25 Prozent), nicht für das Verhältnis Deutschland-Schweiz. Im deutsch-schweizerischen Abkommen gibt es keine ausdrückliche 40-Prozent-Steuergrenze.[3] Stattdessen gilt: Ein voller Arbeitstag im deutschen Homeoffice ist steuerlich neutral, er ist kein Nichtrückkehrtag und füllt das 60-Tage-Konto nicht auf.[4]

Wer zu 100 Prozent im Homeoffice arbeitet, erfüllt die neue 20-Prozent-Mindestpräsenz nicht und verliert den Grenzgängerstatus. Die steuerlichen Folgen können erheblich sein.

Abfindungen: jetzt eine klare Formel

Wie eine Abfindung besteuert wird, war über Jahre umstritten: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Absprache der Finanzverwaltungen widersprachen sich, und die Absprache band die Gerichte nicht.[6] Das Änderungsprotokoll hat die Aufteilungsregel jetzt direkt ins Abkommen geschrieben, damit ist sie auch für Gerichte verbindlich.

Eine Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden wird nach dem Erdienungszeitraum aufgeteilt, also nach den Jahren, in denen Sie den Anspruch erarbeitet haben. Dieser Zeitraum umfasst höchstens das laufende Jahr und die fünf vorangehenden Kalenderjahre, also maximal sechs Jahre.[4]

Ein Beispiel: Sie erhalten 60.000 CHF Abfindung und haben in den maßgeblichen sechs Jahren zwei Jahre in Deutschland und vier Jahre in der Schweiz gearbeitet. Dann darf Deutschland zwei Sechstel (20.000 CHF) und die Schweiz vier Sechstel (40.000 CHF) besteuern. Die genaue Abgrenzung zwischen einer echten Abfindung und einer Lohnfortzahlung während einer Freistellung bleibt im Einzelfall prüfungsbedürftig.[4]

Lohnaufteilung: nach echten Arbeitstagen statt Pauschale

Wer mehr als 60 Nichtrückkehrtage hat und damit kein Grenzgänger im engen Sinn mehr ist, muss seinen Lohn zwischen den Ländern aufteilen. Früher wurde dafür oft pauschal mit 240 Arbeitstagen gerechnet, was bei Teilzeit oder vielen Abwesenheiten ungenau war.[3]

Ab 2026 schreibt das Abkommen ausdrücklich vor: Aufgeteilt wird nach den tatsächlichen Arbeitstagen, und der Arbeitgeber bescheinigt Tage und Tätigkeitsorte.[2] Wer etwa 220 Tage arbeitet und davon 80 in der Schweiz verbringt, rechnet 36,4 Prozent (80 von 220) der Schweiz zu, nicht mehr 33,3 Prozent (80 von 240). In der Praxis lohnt sich ein lückenloser Arbeitstagekalender.

Zwei wichtige Urteile aus 2025

Krankheit kürzt die 60-Tage-Grenze nicht. Der Bundesfinanzhof hat 2025 klargestellt, dass nur beruflich bedingte Nichtrückkehrtage zählen. Krankheit ist ein privater Grund und verändert das 60-Tage-Konto weder nach oben noch nach unten. Wichtig: Sie müssen die Zahl Ihrer beruflich bedingten Nichtrückkehrtage nachweisen, fehlende Arbeitgeberbescheinigungen helfen nicht.[7]

100 Kilometer und 1,5 Stunden stehen jetzt im Abkommen, bleiben aber Regelbeispiele. Bis 2025 waren das bloße Werte aus einer Verwaltungsabsprache, die Gerichte nicht banden. Seit dem Steuerjahr 2026 nennt das Abkommen sie selbst, allerdings mit dem Wort „insbesondere": Sie sind Regelbeispiele für die Unzumutbarkeit, keine abschließenden Schwellen. Auch darunter kann die Rückkehr im Einzelfall unzumutbar sein, und umgekehrt entsteht ein Nichtrückkehrtag nur, wenn Sie tatsächlich nicht heimgefahren sind.[8] Der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen dieses Urteil am 09.04.2026 entschieden (VI R 31/24) und die Einzelfallbetrachtung des Finanzgerichts bestätigt. Dasselbe Verfahren hat zudem bestätigt, dass bei Teilzeit die 60-Tage-Grenze anteilig gekürzt wird (bei 90 Prozent auf 54 Tage).[8]

Was Sie 2026 konkret tun müssen

Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1. Das ist das wichtigste Dokument. Es bestätigt Ihrem Schweizer Arbeitgeber, dass Sie in Deutschland ansässig sind. Ohne Gre-1 zieht die Schweiz die volle kantonale Quellensteuer ein statt der günstigen 4,5 Prozent. Sie reichen es bei Ihrem deutschen Wohnsitzfinanzamt ein, legen es dem Arbeitgeber vor und lassen es jährlich verlängern.[9]

Anlage N-Gre. Mit diesem Formular geben Sie Ihren Schweizer Lohn in der deutschen Steuererklärung an, über ELSTER. Es ist ein Länderformular für Baden-Württemberg und, seit dem Steuerjahr 2025, Bayern. Gehört Ihr Finanzamt zu einem anderen Bundesland, nehmen Sie stattdessen die Anlage N. Bruttolohn in CHF, einbehaltene Quellensteuer, Pensionskassen- und Krankenversicherungsbeiträge.[9] Für die Umrechnung nutzt das Finanzamt einen Jahresdurchschnittskurs (für 2025: 100 CHF = 106,50 EUR).[9]

Fristen. Die Steuererklärung 2025 ist ohne Berater bis zum 31. Juli 2026 fällig, mit Berater bis Ende Februar 2027 (wegen des Wochenendes konkret bis zum 1. März 2027). Die Bescheinigung über Ihre Nichtrückkehrtage (Gre-3) reicht Ihr Arbeitgeber bis zum 31. März des Folgejahres beim Kanton ein.[9]

Die teuersten Fehler

FehlerFolge
Kein Gre-1 beim ArbeitgeberVolle kantonale Quellensteuer statt 4,5 %
Mehr als 60 beruflich bedingte NichtrückkehrtageVerlust des Grenzgängerstatus
An weniger als 20 % der Arbeitstage hin- und zurückgefahren (neu ab 2026)Grenzgängerstatus entfällt
Mehr als 49,9 % HomeofficeWechsel der Sozialversicherung nach Deutschland
Keine Dokumentation der ArbeitstageIm Zweifel volle Besteuerung

Stand der Angaben: Juni 2026. Gesichert sind das Inkrafttreten, die 20-Prozent-Präsenz, die Homeoffice-Behandlung, die Abfindungsaufteilung, die tatsächlichen Arbeitstage und die Krankheits-Rechtsprechung. Die Frage der starren oder flexiblen Auslegung der 100-Kilometer-Grenze hat der Bundesfinanzhof am 09.04.2026 (VI R 31/24) zugunsten der Einzelfallbetrachtung entschieden; Einzelfragen der Teilzeitberechnung bleiben offen.

Häufige Fragen

Ändert sich der 4,5-Prozent-Quellensteuersatz?
Nein. Das Grundprinzip bleibt: Deutschland hat das Hauptbesteuerungsrecht, die Schweiz behält maximal 4,5 Prozent, die auf Ihre deutsche Steuer angerechnet werden. Geändert haben sich die Regeln, wann Sie überhaupt als Grenzgänger gelten.
Ich arbeite fast nur im Homeoffice. Bin ich noch Grenzgänger?
Nur, wenn Sie an mindestens 20 Prozent Ihrer vereinbarten Arbeitstage sich vom Wohnsitz an den Schweizer Arbeitsort und zurück begeben. Bei einer Fünf-Tage-Woche ist das ein Tag pro Woche. Tage, an denen Sie beruflich auswärts übernachten, zählen dafür nicht. Erstreckt sich eine Arbeitseinheit aus betrieblichen Gründen über mehrere Tage, etwa bei Schichtarbeit, genügt die Rückkehr nach deren Ende. Wer darunter liegt, verliert ab 2026 den Status.
Betrifft mich der neue Principal-Purpose-Test?
In aller Regel nicht. Diese Missbrauchsklausel zielt auf künstliche Unternehmens- und Holdingstrukturen, nicht auf pendelnde Arbeitnehmer. Wer einen echten, dokumentierten Grenzgängerstatus hat, ist davon nicht betroffen.
Was ändert sich für meine Abfindung?
Sie wird ab 2026 nach einer klaren Formel aufgeteilt: nach dem Erdienungszeitraum von höchstens sechs Jahren, und zwar verbindlich. Bei größeren Beträgen lohnt sich vorab eine genaue Berechnung.