Konstanz liegt direkt an der Grenze. Wer hier wohnt und in Kreuzlingen, im Thurgau oder in Zürich arbeitet, ist steuerlich ein Grenzgänger, und das macht die deutsche Steuererklärung komplizierter als bei einem rein deutschen Arbeitsverhältnis. Genau auf diese Fälle sind wir spezialisiert.
Der Schweizer Lohn wird in Deutschland besteuert, die Schweiz behält nur eine Quellensteuer von 4,5 Prozent ein, und beides muss in der deutschen Erklärung sauber zusammengeführt werden. Wird dabei ein Detail übersehen, zahlen Sie schnell mehrere Hundert Euro zu viel oder bekommen Ärger mit dem Finanzamt.
Warum Grenzgänger aus Konstanz einen Spezialisten brauchen
In Konstanz gehört der Weg über die Grenze zum Alltag, viele arbeiten gleich nebenan in Kreuzlingen oder im übrigen Kanton Thurgau, ein Teil pendelt weiter bis Zürich. Gerade weil der Schweizer Arbeitsplatz hier so selbstverständlich ist, unterschätzen viele die steuerlichen Feinheiten. Einen Thurgauer Lohnausweis sehen die meisten deutschen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine nur selten, und bei Grenzgängern stecken die Fehler genau im Detail, das kostet echtes Geld:
- Anlage N-Gre statt Anlage N. Für Schweizer Grenzgänger gilt ein eigenes Formular. Wer die falsche Anlage wählt, riskiert eine falsche Veranlagung.
- Quellensteuer aktiv anrechnen. Die 4,5 Prozent aus Ziffer 12 des Lohnausweises müssen aktiv eingetragen werden, sonst zahlen Sie sie faktisch doppelt.
- Obligatorium und Überobligatorium der Pensionskasse. Nur ein Teil ist absetzbar, ein anderer Teil ist sogar steuerpflichtiger Lohn. Diese Trennung übersehen Laien fast immer.
- Die Nachzahlung im zweiten Jahr. Weil im ersten Jahr nur die 4,5 Prozent fließen, trifft viele im Folgejahr eine hohe Nachzahlung plus erstmals festgesetzte Vorauszahlungen. Mit der richtigen Planung lässt sich der Schock abfedern.
Konstanz und Kreuzlingen bilden praktisch eine Doppelstadt, die Grenze verläuft mitten durch bebautes Gebiet, und viele wechseln mehrmals am Tag hinüber und zurück. Für Ihren Grenzgängerstatus zählt aber nicht die kurze Distanz, sondern dass Ihre Arbeits- und Rückkehrtage sauber dokumentiert sind, gerade mit der neuen Mindestpräsenz von 2026. Ihr Lohnausweis stammt dabei fast immer aus dem Kanton Thurgau und folgt anderen Regeln als eine deutsche Lohnabrechnung.
Neu ab 2026: Wer fast nur noch im Homeoffice in Konstanz arbeitet, kann den Grenzgängerstatus verlieren. Sie müssen an mindestens 20 Prozent Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitstage sich vom Wohnsitz an den Schweizer Arbeitsort und zurück begeben, das ist rund ein Arbeitstag pro Woche. Tage, an denen Sie beruflich auswärts übernachten, zählen dafür nicht. Erstreckt sich eine Arbeitseinheit aus betrieblichen Gründen über mehrere Tage, etwa bei Schichtarbeit, genügt die Rückkehr nach deren Ende. Wir prüfen Ihre Tage, bevor das Finanzamt es tut.
Worauf es bei Ihrem Grenzgänger-Fall ankommt
Wer aus dem Landkreis Konstanz pendelt, arbeitet meist im Thurgau, in Schaffhausen oder in Zürich, also in drei Kantonen mit drei unterschiedlichen Quellensteuerpraxen. Das sind die Punkte, an denen sich Ihr Geld entscheidet:
- Die richtige Anlage N-Gre statt der normalen Anlage N, mit Hauptvordruck und Anlage Vorsorgeaufwand.
- Anrechnung der Schweizer Quellensteuer und korrekte Umrechnung nach dem amtlichen BMF-Kurs.
- Richtige Zuordnung der Pensionskasse (Obligatorium, Überobligatorium, Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil).
- Werbungskosten und Sonderausgaben, die Grenzgänger oft verschenken (Pendlerpauschale, Schweizer Sozialversicherung, Krankenkasse).
- Prüfung des Grenzgängerstatus inklusive Homeoffice- und Nichtrückkehrtagen ab 2026.
- Vorausschau auf Nachzahlung und Vorauszahlungen, damit Sie rechtzeitig Rücklagen bilden.
Region Konstanz: Ihre typische Grenzgänger-Situation
Aus dem Landkreis Konstanz arbeiten rund 11.400 Menschen in der Schweiz. Bemerkenswert ist, wie konzentriert das Ziel ist: 95,7 Prozent von ihnen arbeiten in nur vier Kantonen.[1]
| Arbeitskanton | Personen | Anteil |
|---|---|---|
| Thurgau | 4.728 | 41,3 Prozent |
| Schaffhausen | 3.069 | 26,8 Prozent |
| Zürich | 2.573 | 22,5 Prozent |
| St. Gallen | 586 | 5,1 Prozent |
Umgekehrt betrachtet: Von allen deutschen Grenzgängern, die im Thurgau arbeiten, wohnen 79 Prozent im Landkreis Konstanz. Im Bezirk Kreuzlingen ist jede zehnte beschäftigte Person ein Grenzgänger, in allen anderen Thurgauer Bezirken sind es unter vier Prozent.[2] Die wichtigsten Arbeitsgemeinden sind Kreuzlingen, Frauenfeld, Tägerwilen und Münsterlingen.
Vorsicht bei einer Zahl, die überall kursiert. Im Netz liest man häufig von „13.586 Grenzgängern aus dem Landkreis Konstanz". Diese Zahl ist falsch. Sie stammt aus einer Tabellenzeile für die gesamte Bodenseeregion mit Herkunftsland Schweiz, davon allein 13.030 Richtung Liechtenstein, und hat mit dem Landkreis Konstanz nichts zu tun.[3]
Der Denkfehler, der die meisten Fälle kostet
Ausweis G und steuerlicher Grenzgänger sind zwei verschiedene Dinge, und die Verwechslung ist teuer. Ausländerrechtlich genügt für den Ausweis G die Rückkehr einmal pro Woche an den ausländischen Hauptwohnsitz.[4] Steuerlich hängt Ihre Grenzgängereigenschaft dagegen an der arbeitstäglichen Rückkehr mit höchstens 60 unschädlichen Ausnahmen. Wer den Ausweis G hat, ist deshalb noch lange nicht Grenzgänger im Sinne von Artikel 15a des Abkommens. Zwei Rechtskreise, ein Wort.
Wie weit Sie fahren, und warum das seit 2026 zählt
Seit dem Steuerjahr 2026 nennt das Abkommen zwei Regelbeispiele für die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr: über 100 Kilometer kürzeste Straßenentfernung oder mehr als 1,5 Stunden kürzeste Reisedauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln.[5]
| Ab Konstanz nach | Straße | Bahn, einfache Strecke |
|---|---|---|
| Kreuzlingen | rund 4 km | 2 Minuten, direkt |
| Frauenfeld | rund 35 km | 38 Minuten, direkt |
| St. Gallen | rund 38 km | 35 Minuten, direkt |
| Winterthur | rund 43 km | 50 Minuten, direkt |
| Zürich HB | rund 68 km | 77 Minuten, direkt |
Kein typisches Ziel erreicht eine der beiden Schwellen. Zürich, der weiteste Fall, liegt bei zwei Dritteln der Kilometergrenze und bei 77 statt 90 Minuten. Wer aus Konstanz pendelt, kann einen Nichtrückkehrtag nicht mit der Entfernung begründen, sondern muss die konkreten beruflichen Umstände dokumentieren.
Das ist keine schlechte Nachricht. Der Bundesfinanzhof hat am 09.04.2026 entschieden, dass die Entfernung allein nichts entscheidet, sondern die Umstände des Einzelfalls (VI R 31/24).[6] Für Konstanz heißt das: Ihre Nichtrückkehrtage stehen und fallen mit der Dokumentation Ihrer Einsätze, nicht mit dem Kilometerstand. Mehr dazu in unserem Beitrag zur 60-Tage-Regel.
Die offenste Grenze Deutschlands, mit einem Haken
In Konstanz verläuft die Grenze mitten durch die Doppelstadt. Bei Klein Venedig und am Paradieser Tor können Sie mit gültigen Papieren und ohne abgabenpflichtige Waren täglich von 0 bis 24 Uhr queren.[7] Der Grenzzaun von 1939 wurde 2006 entfernt und durch Skulpturen ersetzt.
Der Haken: Das Kreuzlinger Tor, der frühere Hauptzoll, ist seit April 2014 dauerhaft für Autos gesperrt und nur noch für Fußgänger und Radfahrer offen. Und die auf zoll.de genannten Zeiten (Emmishofer Tor 10 bis 22 Uhr, Kreuzlinger Tor 7:30 bis 16 Uhr) sind Dienstzeiten der Zollämter, nicht Öffnungszeiten der Grenze. Das wird regelmäßig verwechselt.
Wenn Sie in der Schweiz eine Zweitwohnung nehmen oder in Konstanz eine behalten: Die Stadt Konstanz erhebt 35 Prozent der Jahresnettokaltmiete als Zweitwohnungssteuer.[8] Die Satzung befreit allerdings die aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung nicht dauernd getrennt lebender Verheirateter und eingetragener Lebenspartner. Wer als Wochenaufenthalter plant, sollte das vorher rechnen.
Ihr Finanzamt
Für Ihre Steuererklärung ist das Finanzamt Konstanz zuständig, Byk-Gulden-Straße 2a. Achtung bei den Nachbarorten: Für Radolfzell und Singen ist es das Finanzamt Singen, obwohl beide im Landkreis Konstanz liegen. Die Anlage N-Gre können Sie in ganz Baden-Württemberg und seit dem Veranlagungszeitraum 2025 auch in Bayern einreichen.
Wo Sie wohnen, spielt für die Zusammenarbeit keine Rolle: Wir betreuen Sie ortsunabhängig und vollständig digital aus dem Grenzraum, mit dem Heimvorteil, dass wir das Schweizer und das deutsche System aus erster Hand kennen.
So läuft ein Erstgespräch ab
Schlank und ohne Behördendeutsch:
- Erstgespräch. Sie schildern Ihre Situation, wir klären gemeinsam, wo es bei Ihnen klemmt. Kostenlos und unverbindlich.
- Die Lage ordnen. Wir schauen gemeinsam auf Lohnausweis, Pensionskasse und Ihre Tage, damit Sie das vollständige Bild haben.
- Klarer Weg. Sie wissen danach, worauf es bei Ihrer Erklärung ankommt und welche Schritte als Nächstes anstehen.
- Im Blick behalten. Auch beim Steuerbescheid wissen Sie, worauf Sie achten müssen.
Quellen
- Bundesamt für Statistik, Grenzgängerstatistik, Stand 31. März 2026 (provisorisch), Datensatz DF_GGS_3, ausgewertet nach Wohnlandkreis (NUTS DE138) und Arbeitskanton. Erfasst werden Personen mit Grenzgängerbewilligung (Ausweis G); das ist eine bewilligungsbasierte Arbeitsmarktzahl, nicht der steuerliche Grenzgängerbegriff.
- Amt für Daten und Statistik Kanton Thurgau, Grenzgänger, Datenstand Februar 2026 (4. Quartal 2025): 6.838 Grenzgänger im Thurgau, davon 6.028 aus Deutschland; „Der Grossteil davon wohnt im Landkreis Konstanz (79 %)". Im Bezirk Kreuzlingen ist jede zehnte beschäftigte Person ein Grenzgänger.
- Statistikplattform Bodensee, „Einpendelnde Grenzgänger in der Bodenseeregion nach Herkunftsländern 2019", S. 6: Der Wert 13.586 steht in der Zeile „Bodenseeregion gesamt" in der Spalte Herkunftsland Schweiz, davon 13.030 nach Liechtenstein. Die Zeitreihe des Bundesamts für Statistik weist für den Landkreis Konstanz seit 2002 nie einen Wert über 11.500 aus.
- Staatssekretariat für Migration, Ausweis G EU/EFTA: Inhaber „kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurück"; Grenzzonen gelten nicht mehr.
- Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ziffer 5 Buchstabe e (SR 0.672.913.62, konsolidierte Fassung, Stand 27. November 2025), eingefügt durch Artikel 22 des Änderungsprotokolls vom 21. August 2023, in Kraft seit 27. November 2025, anwendbar ab 1. Januar 2026. Deutsche Fundstellen: BGBl. 2025 II Nr. 275; konsolidierte Neufassung des Abkommens bekannt gemacht am 08.07.2026, BGBl. 2026 II Nr. 135.
- BFH, Urteil vom 9. April 2026, VI R 31/24. Leitsatz: Die Unzumutbarkeit „bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden."
- Gemeinde Tägerwilen, Grenzübergänge: Paradieser Tor „00.00 bis 24.00 Uhr (seit 01.06.2009)"; Klein Venedig „für den Motorfahrzeugverkehr geschlossen", für Radfahrer und Fußgänger mit gültigen Grenzübertrittspapieren und ohne abgabenpflichtige Waren „täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet". Sperrung des Kreuzlinger Tors für Motorfahrzeuge testweise ab 29.11.2013, dauerhaft seit April 2014.
- Stadt Konstanz, Zweitwohnungssteuersatzung vom 29.04.2014, geändert am 12.05.2016 und 20.05.2021, § 4 Abs. 1: „Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 35 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands nach § 3."