Unser Auftrag
Wir prüfen den Schweizer Quellensteuerabzug auf Ihrem Arbeitslohn und klären, ob und auf welchem Weg eine Korrektur in Betracht kommt. Leistungsumfang, Einreichung und Pauschalhonorar vereinbaren wir vor der Beauftragung. Eine Rückerstattung lässt sich nicht im Voraus zusagen.
Von der Abrechnung zum passenden Vorgehen.
- Abrechnung und Ausgangslage prüfen
Wir gleichen Tarifcode, Bruttolohn und einbehaltene Quellensteuer mit Ihren Unterlagen ab. Dazu gehören auch Wohnsitz, Arbeitsort, Beschäftigungszeitraum und die Frage, welcher Grenzgängerstatus massgeblich ist.
- Bescheinigungen und Tätigkeitsorte einordnen
Wir prüfen die vorhandenen Ansässigkeitsbescheinigungen sowie, soweit erforderlich, Ihren Kalender der Arbeits-, Homeoffice- und Dienstreisetage. Fehlende Nachweise stimmen wir mit Ihnen ab.
- Verfahren und Folgen klären
Eine Neuberechnung, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung und besondere Korrekturverfahren haben unterschiedliche Voraussetzungen. Zusätzliche Abzüge können nicht beliebig über eine Tarifkorrektur geltend gemacht werden. Bei Wohnsitz in Deutschland ist insbesondere der Zugang zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung gesondert zu prüfen.
- Antrag und Einreichung vorbereiten
Wir bestimmen die zuständige Schweizer Behörde und prüfen die massgebliche Frist. Für ein übernommenes Verfahren bereiten wir den Antrag und die vereinbarten Belege vor. Freigabe, Einreichung und eine allfällige weitere Begleitung halten wir im Auftrag fest.
- Das Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren
Sie erhalten die aufbereiteten Schweizer Angaben und das Ergebnis unserer Bearbeitung. So stehen die Unterlagen auch für die anschliessende Abstimmung der deutschen Anrechnung zur Verfügung.
Ihr Arbeitskanton und das zuständige Verfahren.
Der Schweizer Quellensteuerabzug wird im dafür zuständigen Schweizer Verfahren überprüft. Welcher Kanton und welche Stelle zuständig sind, klären wir anhand Ihres Arbeitsverhältnisses. Die deutsche Einkommensteuerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt ist davon zu unterscheiden.
Unser Ratgeber zur Rückerstattung Schweizer Quellensteuer ordnet die Verfahren ein. Die Prüfung des Grenzgängerstatus kann Teil der vorausgehenden Klärung sein.
Fristen vor der Antragstellung klären.
Für die Neuberechnung und den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung ist grundsätzlich der 31. März des Folgejahres massgeblich. Die Antragsfrist darf nicht mit einer späteren Frist zur Einreichung der Steuererklärung verwechselt werden. Besondere Korrekturverfahren und Rechtsmittel gegen einen bereits ergangenen Entscheid sind gesondert zu prüfen.
Nennen Sie uns bei der ersten Anfrage das Steuerjahr und eine allfällige Frist. Ob eine Bearbeitung noch übernommen werden kann, besprechen wir persönlich.
Häufige Fragen
Welche Unterlagen benötigen Sie für die Prüfung?
Bis wann muss ein Antrag gestellt werden?
Führt die Prüfung sicher zu einer Rückerstattung?
Wird ein überhöhter Schweizer Abzug in Deutschland angerechnet?
Rechtliche Einordnung und weiterführende Quellen.
Die fachlichen Einzelheiten und Normen finden Sie im Quellensteuer-Ratgeber für Grenzgänger. Für die hier dargestellten Verfahrensunterschiede wurden am 16. September 2026 ergänzend die folgenden amtlichen Quellen abgeglichen:
- Kanton Zürich: Quellensteuerpflichtige Personen, Abschnitte «Nachträgliche ordentliche Veranlagung» und «Korrekturen im Quellensteuerverfahren»; Art. 99a und Art. 137 DBG.
- BFH, Urteil vom 2. März 2010, I R 75/08, zur Anrechnung beziehungsweise zum Abzug abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer. Für die Grenzgängeranrechnung ist Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA Deutschland/Schweiz massgeblich.