Kurz gesagt
Wir rechnen Ihre Nichtrückkehrtage und Ihre Präsenztage nach dem geltenden Abkommensstand durch, sagen Ihnen, ob Ihr Grenzgängerstatus für das laufende Jahr hält, und wo Sie gegensteuern können, solange es noch geht. Für Teilzeit, unterjährigen Beginn, Freistellung und Arbeitgeberwechsel gelten dabei eigene Regeln, die häufig übersehen werden.
Der Grenzgängerstatus ist bares Geld: Er deckelt die Schweizer Quellensteuer auf 4,5 Prozent. Er hängt aber an Bedingungen, die sich zum Steuerjahr 2026 geändert haben, und die meisten merken das erst, wenn der Bescheid kommt.
Was wir für Sie machen
- Ihre persönliche Tagesgrenze berechnen
Die 60 Tage gelten für ganzjährige Vollzeit. Bei Teilzeit, unterjährigem Beginn oder Freistellung sinkt die Grenze, und zwar nach zwei verschiedenen Regeln, die zusammenwirken. Wir rechnen Ihre Zahl aus.
- Ihre Tage einordnen
Welche Übernachtung zählt, welche nicht. Krankheit, Urlaub und Wochenenden fallen heraus. Eintägige Reisen in Drittstaaten zählen seit 2026 stets, Wochenendtage auf mehrtägigen Reisen unter Umständen auch. Genau hier wird typischerweise falsch gezählt, in beide Richtungen.
- Die neue 20-Prozent-Hürde prüfen
Seit 2026 müssen Sie sich an mindestens 20 Prozent Ihrer vereinbarten Arbeitstage vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück begeben. Wer viel im Homeoffice arbeitet, kann den Status verlieren, obwohl er die 60 Tage mühelos einhält.
- Den Nachweis vorbereiten
Die Beweislast liegt bei Ihnen. Wir sagen Ihnen, welche Aufzeichnungen tragen, wie der Vordruck Gre-3 auszufüllen ist und was Ihr Arbeitgeber bescheinigen muss.
- Handlungsspielraum benennen
Wenn es knapp wird, ist im laufenden Jahr oft noch etwas zu machen. Ist das Jahr vorbei, geht es nur noch um die richtige Erklärung der Folgen. Wir sagen Ihnen klar, in welcher der beiden Lagen Sie sind.
Erst selbst rechnen? Der 60-Tage-Rechner gibt Ihnen in zwei Minuten eine Orientierung, kostenlos und ohne Anmeldung. Er prüft beide Hürden zusammen und berücksichtigt Teilzeit und unterjährigen Beginn.
Wann sich das lohnt
- Sie haben regelmäßig Dienstreisen oder übernachten am Arbeitsort.
- Sie arbeiten überwiegend im Homeoffice und sind sich bei der neuen 20-Prozent-Regel unsicher.
- Sie arbeiten Teilzeit, haben unterjährig angefangen, wurden freigestellt oder haben den Arbeitgeber gewechselt.
- Ihr Arbeitgeber hat ein Gre-3 ausgestellt, und Sie wissen nicht, was daraus folgt.
- Das Finanzamt hat Ihren Status in Frage gestellt.
Warum Ihr Arbeitskanton den Ausschlag gibt
Ob Ihr Grenzgängerstatus hält, entscheidet sich am selben Abkommen, egal wo Sie arbeiten. Wie Sie es nachweisen müssen, unterscheidet sich dagegen von Kanton zu Kanton erheblich. Deshalb schauen wir zuerst darauf, wohin Sie pendeln.
| Ihr Wohnort | Zuständiges Finanzamt | Typischer Schweizer Arbeitsort |
|---|---|---|
| Konstanz und Landkreis | Finanzamt Konstanz | Kreuzlingen, Thurgau, St. Gallen, Zürich |
| Singen (Hohentwiel) | Finanzamt Singen | Schaffhausen, Neuhausen, Zürich |
| Radolfzell am Bodensee | Finanzamt Singen | Schaffhausen, Kreuzlingen, Zürich |
| Waldshut-Tiengen | Finanzamt Waldshut-Tiengen | Aargau, Baden, Brugg, Zürich |
| Lörrach und Umgebung | Finanzamt Lörrach | Basel, Basel-Landschaft |
| Weil am Rhein | Finanzamt Lörrach | Basel-Stadt, Allschwil, Muttenz |
| Rheinfelden (Baden) | Finanzamt Lörrach | Rheinfelden AG, Aargau, Basel |
Zuständig ist immer Ihr deutsches Wohnsitzfinanzamt nach § 19 AO, nie eine Stelle am Schweizer Arbeitsort. Die vollständige Übersicht mit Anschriften steht unter Welches Finanzamt für Grenzgänger.
Die Entfernung hilft Ihnen hier nicht
Seit dem Steuerjahr 2026 nennt das Abkommen zwei Regelbeispiele für die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr: über 100 Kilometer Straßenentfernung oder mehr als 1,5 Stunden Reisedauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Maßgeblich ist das überwiegend benutzte Verkehrsmittel, es ist also keine freie Wahl zwischen beiden Werten.[1]
Für den gesamten Grenzraum von Konstanz bis Basel gilt: Keine der typischen Relationen erreicht eine der beiden Schwellen. Die weitesten geprüften Strecken liegen bei rund 70 Kilometern (Radolfzell nach Zürich) und rund 77 Minuten (Konstanz nach Zürich). Wer von hier aus Nichtrückkehrtage geltend machen will, kann sich nicht auf Entfernung oder Fahrzeit stützen, sondern muss die beruflichen Umstände belegen: mehrtägige Einsätze, Schichtlagen, Bereitschaften, Dienstreisen. Genau das prüfen und dokumentieren wir mit Ihnen.
Das schließt nichts aus. Der Bundesfinanzhof hat am 09.04.2026 entschieden, dass sich die Unzumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt und nicht allein anhand pauschaler Kriterien wie der Entfernung (VI R 31/24).[2] Auch unterhalb der Schwellen kann eine Nichtrückkehr begründet sein. Sie muss nur getragen werden, und der Tag zählt ohnehin nur, wenn Sie tatsächlich nicht zurückgefahren sind.
Der Nachweis läuft je Kanton anders
Die Bescheinigung über mehr als 60 Nichtrückkehrtage, das Formular Gre-3, geht nicht an Ihr deutsches Finanzamt, sondern an die Steuerbehörde Ihres Schweizer Arbeitskantons. Die Frist ist überall der 31. März des Folgejahres, die Handhabung nicht.
Kanton Aargau, der strengste Fall: Das Kantonale Steueramt bezeichnet die Frist ausdrücklich als Verwirkungsfrist, „verspätet eingereichte Formulare können nicht mehr berücksichtigt werden". Die Einreichung muss postalisch im Original erfolgen, digitale Signaturen werden nicht akzeptiert.[3] Wer das übersieht, verliert den Nachweis für ein ganzes Jahr und kann nur noch über den deutschen Bescheid nachbessern.
Im Kanton Schaffhausen geht das Gre-3 an die Abteilung Quellensteuer der Kantonalen Steuerverwaltung, ebenfalls bis zum 31. März.[4] In Basel-Landschaft nennt die Wegleitung 2026 die Unzumutbarkeitskriterien in Ziffer 2.31 wörtlich; die Wegleitung Basel-Stadt tut das nicht.[5] Wer in Allschwil oder Muttenz arbeitet, findet die Maßstäbe also beim eigenen Kanton nachlesbar, wer in der Stadt arbeitet, nicht.
Ein Missverständnis vorweg, das viele Fälle kostet: Ausweis G und steuerlicher Grenzgänger sind zwei verschiedene Dinge. Für den Ausweis G genügt ausländerrechtlich die Rückkehr einmal pro Woche. Steuerlich hängt Ihr Status an der arbeitstäglichen Rückkehr mit höchstens 60 unschädlichen Ausnahmen. Wer den Ausweis G hat, ist damit noch nicht Grenzgänger im Sinne von Artikel 15a.
Quellen
- Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ziffer 5 Buchstabe e (SR 0.672.913.62, konsolidierte Fassung, Stand 27. November 2025), anwendbar ab 1. Januar 2026. Deutsche Fundstellen: BGBl. 2025 II Nr. 275 und Nr. 309; konsolidierte Neufassung, Bekanntmachung vom 08.07.2026, BGBl. 2026 II Nr. 135 (ausgegeben am 15.07.2026).
- BFH, Urteil vom 9. April 2026, VI R 31/24. Die Unzumutbarkeit „bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden."
- Kantonales Steueramt Aargau, Merkblatt „Besteuerung von Grenzgängern im Kanton Aargau", Stand 1. Januar 2026: Einreichung des Formulars Gre-3 bis 31. März des Folgejahres, postalisch im Original, digitale Signaturen nicht zulässig, Verwirkungsfrist.
- Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, Abteilung Quellensteuer, Rundschreiben „Quellensteuer, Informationen und Neuerungen für das Jahr 2026" (Dezember 2025).
- Steuerverwaltung Basel-Landschaft, „Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer/innen gültig ab 1. Januar 2026", Ziffer 2.31; Steuerverwaltung Basel-Stadt, „Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung", Ausgabe 2026 (enthält die Kriterien nicht).
Was wir nicht machen
Wir erstellen keine deutschen Steuererklärungen und leisten keine geschäftsmäßige Hilfe in deutschen Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Wir klären die Schweizer Seite und liefern Ihnen das geprüfte Zahlenwerk. Die Erklärung selbst geben Sie ab, allein, über einen Lohnsteuerhilfeverein oder über einen Steuerberater.