Kurz gesagt

Vor einem Kapitalbezug aus der Schweizer Vorsorge sind Auszahlungsberechtigung, Schweizer Steuerabzug und deutsche Besteuerung getrennt zu prüfen. Bei der zweiten Säule sind Obligatorium und Überobligatorium aufzuteilen. Private und öffentliche Vorsorge können unterschiedlichen DBA-Regeln folgen. Weder eine vollständige Schweizer Rückerstattung noch eine deutsche Tarifermässigung lässt sich für jeden Bezug zusagen.

Ein Kapitalbezug ist häufig eine langfristig bindende Entscheidung. Ihre Vorbereitung sollte deshalb vor der Auszahlung beginnen, mit dem Vorsorgereglement, der Leistungsaufteilung und der Ansässigkeit im geplanten Bezugszeitpunkt.

Obligatorium und Überobligatorium

Die Schweizer zweite Säule umfasst die gesetzliche Mindestvorsorge und gegebenenfalls eine weitergehende reglementarische Vorsorge. Für die deutsche Besteuerung sind diese Teile getrennt zu beurteilen. Die Vorsorgeeinrichtung sollte die Auszahlung deshalb nachvollziehbar in obligatorisches und überobligatorisches Kapital aufteilen.

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Die Säule 3a ist ein eigenständiges System. Ihre Bank- und Versicherungsprodukte dürfen nicht pauschal mit dem Überobligatorium der zweiten Säule gleichgesetzt werden. Die konkrete Vertragsform und Beitragshistorie sind gesondert zu bestimmen.

Der Schweizer Steuerabzug

Bei einer Kapitalleistung aus Schweizer Vorsorge an eine Person mit Ansässigkeit im Ausland wird nach den einschlägigen Schweizer Vorschriften grundsätzlich Quellensteuer erhoben. Dass die Zahlung auf ein Schweizer Konto erfolgt, ändert die Ansässigkeit nicht.

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Für das Quellensteuerverfahren ist grundsätzlich der Sitzkanton der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zuständig. Höhe, Tarif und Verfahren hängen insbesondere von Leistungsart, Betrag, Sitzkanton und den persönlichen Angaben ab. Ein für einen Kanton genannter Prozentsatz kann nicht auf jede Auszahlung übertragen werden.

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Kapitalleistungen werden nach den besonderen Regeln getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Die bundesrechtliche Berechnung zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 38 Abs. 2 DBG ist dabei von der deutschen Tarifermässigung nach § 34 EStG zu unterscheiden. Es handelt sich um zwei verschiedene Vorschriften.

Besteuerungsrecht und Rückerstattung

Nach dem anfänglichen Abzug ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang das DBA eine Rückerstattung eröffnet. Bei privaten Vorsorgekapitalleistungen an eine in Deutschland ansässige Person weist die amtliche Schweizer Übersicht grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit aus. Leistungsqualifikation und Nachweise bleiben erforderlich.

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Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung beim zuständigen kantonalen Steueramt zu stellen. Das amtliche Formular und die verlangte Bestätigung der deutschen Steuerbehörde sind beizufügen. Frist, Ansässigkeit und Kenntnisnahme der Leistung durch die zuständige Behörde sollten anhand des aktuellen Formulars vorbereitet werden. Ein pauschaler Nachweisverzicht lässt sich daraus nicht ableiten.

Leistungen im Zusammenhang mit öffentlichem Dienst

Seit 2026 ist Protokoll Ziff. 9 zu Art. 19 DBA zu beachten. Erfasst sind insbesondere Leistungen der zweiten Säule, deren letzte oder laufende versicherungsrelevante Tätigkeit vor Leistungsbeginn im Schweizer öffentlichen Dienst lag. Auch Freizügigkeitskonten und -policen können darunterfallen.

Bei heutiger oder früherer Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a hat der Ansässigkeitsstaat unter den Protokollvoraussetzungen das vorrangige Besteuerungsrecht. Der andere Staat muss seinen Abzug nach Art. 15a Abs. 1 auf höchstens 4,5 Prozent beschränken. Für Kapitalleistungen ist die Grenzgängereigenschaft im vorgesehenen amtlichen Rückerstattungsformular zu bescheinigen. Daraus folgt keine allgemeine vollständige Erstattung.

Bestand die Grenzgängereigenschaft nur teilweise, verlangt Ziff. 9 Buchst. c grundsätzlich mindestens 50 Prozent Grenzgängereigenschaft in den letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Diensterbringung in der Schweiz. Zeiten bezahlter Arbeitsfreistellung beziehungsweise Freistellung mit Lohnersatzleistungen bleiben ausser Betracht. Die Quote bezieht sich nicht auf ein 50-Prozent-Pensum im öffentlichen Dienst.

Die aktuelle ESTV-Übersicht weist öffentliche Kapitalleistungen für Deutschland weiterhin anders aus als private Leistungen. Der materielle Anspruch nach dem neuen DBA und seine verfahrensmässige Umsetzung sind deshalb getrennt zu klären. Vor Bezug sollten Vorsorgeeinrichtung und Kanton die anzuwendende Behandlung schriftlich bestätigen. Eine verbleibende Schweizer Steuer und die deutsche Entlastung sind anschliessend nach den einschlägigen Vorschriften zu prüfen.

Die deutsche Behandlung der Kapitalleistung

Ist die Leistung in Deutschland steuerpflichtig, folgt die Bemessungsgrundlage dem Zweiteilungsgrundsatz des BMF-Schreibens vom 27. Juli 2016. Für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sind dessen einschlägige Leistungsgrundsätze seit dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Ältere Rechtsprechung zu Vorjahren darf nicht als heutige pauschale Gesamtbesteuerung übernommen werden.

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LeistungGrundsätzlicher deutscher Ansatz
Kapital aus dem ObligatoriumAndere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem massgeblichen Besteuerungsanteil; eine mögliche Öffnungsklausel gesondert prüfen
Kapital aus dem ÜberobligatoriumVersicherungsregeln nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der für den konkreten Vertrag geltenden Fassung
Säule 3aZuerst Bank- oder Versicherungsprodukt und deutsche Einkunftsart bestimmen; keine pauschale Gleichstellung mit überobligatorischem Kapital

Beim Überobligatorium können insbesondere Vertragsbeginn, Laufzeit, Alter, Beiträge und Leistungsform die Besteuerung des Unterschiedsbetrags beeinflussen. Bei Altverträgen kann unter den einschlägigen Voraussetzungen eine Steuerfreiheit in Betracht kommen. Ein Vertragsbeginn vor 2005 und eine zwölfjährige Laufzeit allein sind jedoch keine abschliessende Prüfung sämtlicher Altvertragsbedingungen.

Der Besteuerungsanteil des Obligatoriums ist keine persönliche Steuerquote. Renten- beziehungsweise Leistungsbeginn und eine allfällige Vorbezugs- oder Folgeleistungssituation sind zu bestimmen. Erst nach Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird die persönliche Steuer berechnet.

Eine mögliche Tarifermässigung

Das BMF-Schreiben nennt für Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium eine mögliche Ermässigung nach § 34 EStG, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt kein automatischer Anspruch für jede Auszahlung.

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Der BFH hat im Urteil vom 30. Oktober 2025, X R 25/23, die Ausserordentlichkeit einer Kapitalleistung aus einer deutschen Direktversicherung bei freiem Kapitalwahlrecht verneint. Das Urteil entscheidet diesen Sachverhalt. Es ist weder ein allgemeiner Ausschluss der Ermässigung für jede Schweizer Pensionskasse noch eine Grundlage für die Aussage, nur erzwungene Schweizer Kapitalbezüge könnten begünstigt sein.

Zu prüfen sind der konkrete Leistungstyp, die Vertrags- und Wahlrechte, die zeitliche Zusammenballung und die Vergleichbarkeit mit der einschlägigen Rechtsprechung. Eine Vergleichsrechnung sollte daher keine ungeprüfte Tarifermässigung voraussetzen.

Barauszahlung bei Rückkehr nach Deutschland

Das endgültige Verlassen der Schweiz kann nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a FZG einen Barauszahlungsgrund bilden. Für den obligatorischen Teil enthält Art. 25f FZG jedoch eine gesetzliche Einschränkung: Soweit im erfassten EU- oder EFTA-Staat weiterhin eine obligatorische Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität besteht, kann dieser Teil nicht aufgrund des Wegzugs bar verlangt werden.

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Für Deutschland ist die Unterstellung anhand des vorgesehenen Verfahrens abzuklären. Die blosse Bezeichnung einer deutschen Versicherung oder die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit beweist noch nicht, dass keine relevante Pflichtversicherung besteht. Die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG klärt den Status grundsätzlich frühestens drei Monate nach der Ausreise; über die Auszahlung entscheidet die Vorsorgeeinrichtung.

Der nicht auszahlbare obligatorische Teil bleibt in einer zulässigen Schweizer Freizügigkeitsform gebunden. Ein überobligatorischer Teil kann bei erfülltem Barauszahlungsgrund grundsätzlich ausgezahlt werden. Zustimmungserfordernisse, Reglement und weitere gesetzliche Voraussetzungen sind zusätzlich zu beachten.

Wohneigentumsförderung als eigenständiger Bezugsgrund

Ein Vorbezug für selbstgenutztes Wohneigentum folgt Art. 30c BVG und der WEFV. Er ist von der Barauszahlung wegen Wegzugs zu unterscheiden und kann unter seinen eigenen Voraussetzungen auch Wohneigentum am Hauptwohnsitz in Deutschland betreffen. Eine Ferien- oder Zweitwohnung genügt nicht. Alters-, Betrags-, Zustimmungs- und weitere gesetzliche Vorgaben bleiben zu prüfen.

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Die Auszahlungsberechtigung beantwortet noch nicht die Steuerfrage. Vorbezug, Rückzahlung und spätere Vorsorgeleistung können unterschiedliche steuerliche Schritte auslösen.

Die Entscheidung vorbereiten

  1. Vorsorgeart, letzte versicherungsrelevante Tätigkeit und allfällige öffentliche Beschäftigung bestimmen.
  2. Obligatorium, Überobligatorium und bisherige Beiträge schriftlich aufteilen lassen.
  3. Ansässigkeit und Auszahlungsberechtigung zum geplanten Termin prüfen.
  4. Schweizer Abzug und ein mögliches Rückerstattungsverfahren mit Fristen vorbereiten.
  5. Die deutsche Steuer und eine allfällige Tarifermässigung anhand des konkreten Vertrags berechnen.

Eine Auszahlung vor oder nach einem Umzug kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der Zeitpunkt sollte deshalb aus der tatsächlichen Lebenssituation und den rechtlichen Voraussetzungen hergeleitet werden, nicht allein aus einem isolierten kantonalen Quellensteuersatz.

Für ergänzende Fragen zum Thema Anlage nach einem Kapitalbezug finden Sie Informationen bei unserem Kooperationspartner Die Grenzgängerberatung.

Häufige Fragen

Wird Schweizer Quellensteuer immer vollständig erstattet?

Nein. Private und öffentliche Vorsorgeleistungen sind zu unterscheiden. Bei privaten Leistungen an in Deutschland Ansässige besteht grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit nach dem DBA. Für erfasste Leistungen aus Schweizer öffentlichem Dienst sieht das Protokoll seit 2026 bei heutiger oder früherer Grenzgängereigenschaft unter seinen Voraussetzungen einen auf höchstens 4,5 Prozent begrenzten Abzug vor.

Welche Frist gilt für die Rückerstattung?

Grundsätzlich drei Jahre seit Auszahlung. Der Antrag ist mit dem vorgesehenen Formular und den verlangten Bescheinigungen beim zuständigen kantonalen Steueramt am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zu stellen. Bei öffentlicher Vorsorge ist die besondere DBA- und Verfahrenslage vorab zu klären.

Gilt die Fünftelregelung für Schweizer Pensionskassenkapital?

Das ist gesondert nach § 34 EStG zu prüfen. Das BFH-Urteil X R 25/23 zur deutschen Direktversicherung mit freiem Kapitalwahlrecht entscheidet nicht pauschal jeden Schweizer Vorsorgevertrag. Leistungstyp, Vertragsrechte und Zusammenballung sind massgeblich.

Kann ich bei Rückkehr nach Deutschland das ganze Guthaben beziehen?

Nicht automatisch. Der obligatorische Teil ist bei fortbestehender obligatorischer Versicherung für Alter, Tod und Invalidität im erfassten Zuzugsstaat von der Barauszahlung wegen Wegzugs ausgeschlossen. Der Status wird im vorgesehenen Verfahren abgeklärt; die Vorsorgeeinrichtung entscheidet über die Auszahlung. Für andere Bezugsgründe gelten eigene Voraussetzungen.