Kurz gesagt
Beim Kapitalbezug aus der Schweizer Pensionskasse oder der Säule 3a zieht die Schweiz zuerst eine Quellensteuer ab. Weil das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist, holen Sie diese Schweizer Steuer in der Regel vollständig zurück, innerhalb von drei Jahren. Versteuert wird dann in Deutschland, getrennt nach obligatorischem Teil (wie eine Rente) und überobligatorischem Teil samt Säule 3a (wie eine private Vorsorge). Die früher übliche Fünftelregelung hat der Bundesfinanzhof 2025 für frei gewählte Kapitalbezüge gestrichen.
Die schweizerische Altersvorsorge steht auf drei Säulen: der staatlichen AHV (1. Säule), der beruflichen Vorsorge oder Pensionskasse (2. Säule) und der freiwilligen Säule 3a. Für Grenzgänger wird es vor allem dann teuer oder kompliziert, wenn Guthaben aus der 2. Säule oder der Säule 3a als Kapital ausgezahlt wird, sei es bei der Pensionierung, beim Bezug für Wohneigentum oder bei der endgültigen Rückkehr nach Deutschland.
Drei Fragen entscheiden über Ihre Steuerlast: Was zieht die Schweiz ab, dürfen Sie es zurückholen, und wie besteuert Deutschland die Leistung? Der Reihe nach.
Die zwei Teile der 2. Säule
Für die Besteuerung müssen Sie eine Unterscheidung kennen, die später über vieles entscheidet. Die berufliche Vorsorge besteht aus zwei Teilen:
Das Obligatorium ist der gesetzlich vorgeschriebene Grundteil. Er entspricht wirtschaftlich der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, also der Basisversorgung.
Das Überobligatorium ist alles, was darüber hinaus angespart wird, etwa bei höheren Löhnen oder durch eine großzügige Pensionskasse. Es wird wie eine private Vorsorge behandelt. Die Säule 3a steht dem überobligatorischen Teil steuerlich nahe.[5]
Ihre Pensionskasse muss Ihnen seit 2016 bescheinigen, welcher Anteil obligatorisch und welcher überobligatorisch ist. Diese Bescheinigung ist das wichtigste Dokument für die deutsche Steuererklärung. Fordern Sie sie an.[5]
Die Schweiz zieht zuerst Quellensteuer ab
Wenn Sie als in Deutschland wohnhafte Person eine Kapitalleistung aus der 2. Säule oder der Säule 3a beziehen, sind Sie dafür in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Die Steuer wird direkt von der Vorsorgeeinrichtung im Quellensteuerverfahren einbehalten, und zwar auch dann, wenn das Geld auf ein Schweizer Konto fließt.[1]
Zwei Punkte sind dabei oft überraschend. Erstens: Zuständig ist nicht Ihr früherer Arbeitsort, sondern der Sitzkanton der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung. Viele große Freizügigkeits- und Säule-3a-Stiftungen haben ihren Sitz in einem zentralen Kanton wie Schwyz, weshalb dort häufig die Quellensteuer anfällt.[2] Zweitens: Kapitalleistungen werden privilegiert besteuert, getrennt vom übrigen Einkommen. Beim Bund wird die Steuer nur zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet.[1]
Wie hoch der Abzug insgesamt ausfällt, hängt vom Sitzkanton ab. Im Kanton Schwyz etwa beträgt der kantonale Anteil 2,5 Prozent zuzüglich der Bundessteuer, sodass sich progressiv ein Gesamtabzug von rund 2,5 bis 5 Prozent ergibt; andere Kantone liegen höher.[2] Entscheidend ist: Dieser Abzug ist meist nicht Ihre endgültige Steuer.
Warum Deutschland besteuert und Sie zurückfordern
Hier liegt der Kern. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und Vorsorgeleistungen aus privatrechtlicher 2. Säule und Säule 3a ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu, also Deutschland (Art. 18 des Abkommens; für Leistungen öffentlich-rechtlicher Kassen greift die Auffangnorm Art. 21 mit demselben Ergebnis).[3] Der Bundesfinanzhof hat das mehrfach bestätigt.[3]
Das bedeutet: Die Schweizer Quellensteuer ist zwar zunächst einzubehalten, aber wegen des Abkommens nicht endgültig. Sie haben einen vollen, zinslosen Rückforderungsanspruch.[4]
So holen Sie die Quellensteuer zurück: mit dem amtlichen Rückerstattungsformular bei der Steuerverwaltung des Sitzkantons der Vorsorgeeinrichtung, zusammen mit einer Bestätigung Ihres deutschen Finanzamts über Ihre Ansässigkeit. Die Frist beträgt drei Jahre ab Auszahlung und ist nicht verlängerbar. Eine Besonderheit für Deutschland: Es genügt die Ansässigkeitsbestätigung, ein zusätzlicher Nachweis der tatsächlichen deutschen Besteuerung wird, anders als bei manchen anderen Ländern, nicht verlangt.[4]
Wie Deutschland besteuert: die Zweiteilung
In Deutschland wird die Leistung getrennt nach den zwei Teilen besteuert. Diese Trennung hat der Bundesfinanzhof entwickelt, die Finanzverwaltung setzt sie seit 2016 verbindlich um.[5]
Der obligatorische Teil wird nachgelagert besteuert wie eine gesetzliche Rente. Steuerpflichtig ist der sogenannte Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Leistungsbeginns abhängt und für 2026 bei 84 Prozent liegt; dieser Anteil wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz erfasst.[5]
Der überobligatorische Teil und die Säule 3a werden wie eine private Vorsorge behandelt. Steuerpflichtig ist im Grundsatz nur der Ertrag, also die Differenz zwischen der Auszahlung und den eingezahlten Beiträgen. Bei alten Verträgen (Beginn vor 2005 und mindestens zwölf Jahre Laufzeit) kann die überobligatorische Kapitalleistung sogar ganz steuerfrei sein.[5]
| Leistungsteil | Behandlung in Deutschland |
|---|---|
| Obligatorium (Basisversorgung) | Nachgelagert wie gesetzliche Rente, Besteuerungsanteil (2026: 84 Prozent) zum persönlichen Tarif |
| Überobligatorium und Säule 3a | Wie private Vorsorge, im Grundsatz nur der Ertragsanteil; alte Verträge ggf. steuerfrei |
Die Fünftelregelung-Falle
Für einmalige Kapitalauszahlungen galt in Deutschland lange häufig die ermäßigte Fünftelregelung, die die Steuerlast spürbar senkt. Auf diese Erleichterung sollten Sie sich nicht mehr verlassen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 entschieden, dass Kapitalleistungen, die auf einem freien Kapitalwahlrecht beruhen, keine außerordentlichen Einkünfte sind. Die Fünftelregelung greift dann nicht, der steuerpflichtige Anteil wird voll zum persönlichen Steuersatz besteuert.[6] Wer also frei zwischen Rente und Kapital wählen konnte und das Kapital nimmt, verliert die Ermäßigung. Nur wenn der Kapitalbezug nicht frei gewählt, sondern erzwungen ist, kann die Fünftelregelung im Einzelfall noch in Betracht kommen.
Praktisch heißt das: Vor einem Kapitalbezug lohnt sich eine Vergleichsrechnung. Je nach Höhe und persönlichem Steuersatz kann die volle Besteuerung den Vorteil des Kapitalbezugs gegenüber der Rente deutlich schmälern.
Auszahlung bei Rückkehr: der gesperrte Teil
Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann seine Freizügigkeitsleistung grundsätzlich bar beziehen.[7] Für die Rückkehr nach Deutschland gilt aber eine wichtige Sperre:
Wer nach Deutschland zieht und dort weiter rentenversichert ist, kann den obligatorischen Teil der 2. Säule nicht bar beziehen. Er bleibt auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto und steht frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter zur Verfügung. Der überobligatorische Teil ist dagegen frei auszahlbar.[7]
Den ganzen Betrag bar beziehen kann nur, wer in Deutschland keiner Rentenversicherungspflicht unterliegt, etwa weil er jede Erwerbstätigkeit aufgibt. Das ist über die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG nachzuweisen, der dafür bei der Deutschen Rentenversicherung anfragt.[7]
Eine Ausnahme ist der Vorbezug für Wohneigentum (WEF). Für eine selbst bewohnte Immobilie am Hauptwohnsitz, ausdrücklich auch in Deutschland (nicht für eine Ferien- oder Zweitwohnung), dürfen Mittel der 2. Säule vorbezogen werden; dieser Vorbezug ist von der Sperre nicht betroffen und kann auch den obligatorischen Teil umfassen.[8] Steuerlich gelten dann dieselben Regeln wie für jeden anderen Kapitalbezug.
Die teuersten Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Quellensteuer nicht zurückgefordert | Mehrere tausend Franken bleiben unnötig in der Schweiz |
| Drei-Jahres-Frist für die Rückerstattung verpasst | Anspruch endgültig verloren |
| Obligatorium und Überobligatorium nicht getrennt | Falsche, oft zu hohe deutsche Besteuerung |
| Auf die Fünftelregelung vertraut | Volle Tarifbesteuerung statt Ermäßigung (Urteil 2025) |
| Auszahlung noch vor dem Wegzug in der Schweiz veranlasst | Ordentliche Besteuerung im Wohnsitzkanton, keine Rückerstattung mehr |
Stand der Angaben: Juni 2026. Gesichert sind die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Deutschland (Art. 18 und 21 DBA), die Erhebung und Rückforderbarkeit der Schweizer Quellensteuer (Art. 96 DBG, Drei-Jahres-Frist), die Zweiteilung obligatorisch und überobligatorisch sowie das Urteil zur Fünftelregelung. Die genauen kantonalen Quellensteuersätze und die steuerliche Detailbehandlung im Einzelfall hängen vom Sitzkanton der Einrichtung und von der Ausgestaltung Ihrer Vorsorge ab und sollten vor einer Auszahlung geprüft werden.