Kurz gesagt
Alle laufenden Schweizer Altersrenten versteuern Sie als in Deutschland wohnender Rentner in Deutschland, nicht in der Schweiz. Die AHV ist in der Schweiz ohnehin gar nicht steuerbar, die Pensionskassen-Rente wird wegen des Doppelbesteuerungsabkommens ungekürzt ausbezahlt. In Deutschland werden die AHV und der obligatorische Teil der Pensionskassen-Rente mit dem Besteuerungsanteil angesetzt (Rentenbeginn 2026: 84 Prozent), der überobligatorische Teil nur mit dem viel niedrigeren Ertragsanteil. Anders als beim einmaligen Kapitalbezug zieht die Schweiz bei Renten keine Quellensteuer ab. Nur beim ehemaligen öffentlichen Dienst streiten beide Länder, wer besteuern darf.
Vorweg die Kernaussage: Für einen in Deutschland wohnenden ehemaligen Grenzgänger besteuert bei allen laufenden Schweizer Altersrenten Deutschland, als Wohnsitzstaat. Die Schweiz behält bei Renten, die nach Deutschland fließen, keine Quellensteuer ein. Spannend wird es erst bei der Frage, wie hoch Deutschland besteuert, und beim Sonderfall des öffentlichen Dienstes.[1]
Wer besteuert: Deutschland, nicht die Schweiz
Solange Sie in Deutschland wohnen, hat Deutschland das Besteuerungsrecht an Ihren Schweizer Altersrenten. Auf Schweizer Seite passiert zweierlei, je nach Rententyp:
- Die AHV-Rente wird in der Schweiz gar nicht besteuert. Für Renten an im Ausland wohnende Personen fehlt im Schweizer Steuergesetz schlicht die Grundlage. Da kommt also nie eine Schweizer Steuer auf Sie zu.[2]
- Die Pensionskassen-Rente wäre dem Grunde nach quellensteuerpflichtig, wird aber wegen des Doppelbesteuerungsabkommens an einen deutschen Wohnsitz ungekürzt, also ohne Abzug, ausbezahlt.[3]
Unterm Strich landet die ganze Rente bei Ihnen, und versteuert wird sie in Deutschland. Eine doppelte Besteuerung droht hier also nicht.
Warum das über die Auffangnorm des Abkommens läuft
Hier liegt eine Feinheit, die selbst Fachleute überrascht. Man würde erwarten, dass eine Rente unter den Abkommensartikel für "Ruhegehälter" (Art. 18) fällt. Tatsächlich ordnet die deutsche Finanzverwaltung die AHV und die Pensionskassen-Renten aber der Auffangnorm Art. 21 des Abkommens zu (die Norm für alle nicht eigens geregelten Einkünfte), und auch die führt zum Wohnsitzstaat Deutschland.[1]
Der Grund: Diese Renten beruhen auch auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und sind der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbar. Sie sind deshalb keine "Ruhegehälter für frühere Arbeit" im engen Sinn. Der Bundesfinanzhof hat das in mehreren Urteilen so entschieden.[1]
Für Sie als Rentner ändert das am Ergebnis nichts (Deutschland besteuert). Wichtig wird die Unterscheidung nur in einem Fall, dem ehemaligen öffentlichen Dienst, dazu unten mehr.
Die AHV-Rente
Die AHV ist die staatliche Grundrente der Schweiz, das Gegenstück zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird in Deutschland genauso besteuert wie eine deutsche gesetzliche Rente: nachgelagert mit dem Besteuerungsanteil. Das heißt, nur ein bestimmter Prozentsatz der Rente ist steuerpflichtig, der Rest bleibt steuerfrei.[4]
Welcher Prozentsatz gilt, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns und bleibt dann für die gesamte Laufzeit fest. Bei Rentenbeginn im Jahr 2026 sind es 84 Prozent; der Anteil steigt für spätere Jahrgänge weiter, bis er ab dem Rentenbeginn 2058 volle 100 Prozent erreicht.[4]
Die Pensionskassen-Rente (2. Säule)
Bei der beruflichen Vorsorge wird es zweigeteilt, und genau diese Trennung übersehen viele. Jede Pensionskassen-Rente besteht steuerlich aus zwei Teilen, die in Deutschland unterschiedlich besteuert werden.[5]
| Teil der Rente | Besteuerung in Deutschland |
|---|---|
| Obligatorium (gesetzliche Mindestabsicherung, Säule 2a) | Wie die gesetzliche Rente, mit dem vollen Besteuerungsanteil (2026: 84 Prozent) |
| Überobligatorium (freiwillige Zusatzabsicherung, Säule 2b) | Nur mit dem niedrigen Ertragsanteil, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt |
Der Ertragsanteil ist meist deutlich günstiger: Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt er nur 18 Prozent. Es lohnt sich also, von der Pensionskasse eine Aufteilung der Rente in den obligatorischen und den überobligatorischen Teil zu verlangen, sonst kann das Finanzamt im Zweifel die ganze Rente höher ansetzen.[5]
Von den steuerpflichtigen Renteneinnahmen zieht das Finanzamt einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro ab (insgesamt, nicht je Rente), wenn Sie nicht höhere Kosten nachweisen.[5]
Wie hoch Deutschland besteuert
Fassen wir die Höhe zusammen: AHV und der obligatorische Teil der Pensionskasse werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst (steigend nach Rentenbeginnjahr, 2026 bei 84 Prozent), der überobligatorische Teil nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil. Beides wird in der deutschen Steuererklärung in der Anlage für ausländische Renten eingetragen.[4]
Ein verbreiteter Irrtum: Die Schweizer Rente werde "nur mit dem Progressionsvorbehalt" erfasst, also nur für den Steuersatz herangezogen. Das stimmt hier nicht. Da das Besteuerungsrecht bei der Schweizer Altersrente ohnehin bei Deutschland liegt, wird sie ganz normal als steuerpflichtige Einkunft besteuert, nicht bloß im Progressionsvorbehalt berücksichtigt.[4]
Rente oder Kapital? Zwei völlig verschiedene Welten
Viele Pensionskassen lassen die Wahl zwischen einer laufenden Rente und einem einmaligen Kapitalbezug. Steuerlich sind das zwei grundverschiedene Wege:[6]
| Laufende Rente | Kapitalbezug | |
|---|---|---|
| Schweizer Quellensteuer | Keine (Auszahlung ungekürzt nach Deutschland) | Immer, zuerst einbehalten |
| Rückforderung in der Schweiz | Nicht nötig | Auf Antrag, binnen 3 Jahren (Art. 19 QStV) |
| Besteuerung in Deutschland | Laufend, mit Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil | Einmalig im Jahr des Zuflusses |
Welcher Weg günstiger ist, lässt sich nicht pauschal sagen, das hängt von Ihrer übrigen Einkommenssituation, Ihrem Alter und der Höhe der Beträge ab. Wer die Wahl hat, sollte beide Varianten vor der Entscheidung durchrechnen lassen; sie ist meist unwiderruflich.
Der Sonderfall: ehemaliger öffentlicher Dienst
Eine Ausnahme verdient Aufmerksamkeit. Wer seine Pensionskassen-Rente aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis bezieht (etwa als ehemaliger Angestellter von Kanton oder Gemeinde), gerät in einen ungelösten Streit zwischen beiden Ländern.
Deutschland sieht (über dieselbe Auffangnorm Art. 21) sein eigenes Besteuerungsrecht, der Bundesfinanzhof hat das bestätigt. Die Schweiz beansprucht über das Kassenstaatsprinzip (Art. 19) dagegen ein eigenes Besteuerungsrecht und zieht Quellensteuer ab. In solchen Fällen kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, die erst durch Anrechnung der Schweizer Steuer in Deutschland aufgelöst wird. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung des Einzelfalls.[7]
Stand der Angaben: Juni 2026. Gesichert sind die Wohnsitzbesteuerung in Deutschland, die fehlende Schweizer Steuer auf die AHV, die ungekürzte Auszahlung der Pensionskassen-Rente nach Deutschland, die Zweiteilung in Obligatorium (Besteuerungsanteil) und Überobligatorium (Ertragsanteil) sowie der Besteuerungsanteil von 84 Prozent für den Rentenbeginn 2026. Bilateral strittig ist allein die Behandlung der Renten aus dem ehemaligen öffentlichen Dienst. Für die laufende Säule-3a-Rente (in der Praxis selten, meist Kapital) ist die abkommensrechtliche Zuordnung nicht abschließend geklärt. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.