Kurz gesagt

Die Säule 3a kann auch bei Wohnsitz in Deutschland zugänglich sein, wenn die persönlichen Beitragsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein steuerlicher Vorteil folgt daraus nicht automatisch. Zu prüfen sind das konkrete Bank- oder Versicherungsprodukt, ein möglicher Schweizer Abzug, die deutsche Behandlung und die spätere Leistung. Die Quellensteuerobergrenze von 4,5 Prozent ist dabei keine unveränderbare Mindeststeuer.

Gebundene Vorsorge ist eine langfristige Entscheidung. Bei Beziehungen zu Deutschland und der Schweiz sollte sie deshalb über den Einzahlungszeitpunkt hinaus betrachtet werden. Beitragsberechtigung, Abzug und spätere Besteuerung sind rechtlich eigenständige Fragen.

Bankvorsorge und Vorsorgeversicherung

Die Säule 3a ist die gebundene Selbstvorsorge nach Art. 82 BVG und der BVV 3. Rechtlich werden die gebundene Vorsorgeversicherung und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung unterschieden. Beide unterliegen Schweizer Bindungs- und Bezugsvorschriften, sind jedoch für die deutsche Steuerprüfung nicht ohne Weiteres dasselbe Produkt.

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Die Mittel sind grundsätzlich für die Vorsorge gebunden. Art. 3 BVV 3 sieht neben Altersleistungen bestimmte weitere Bezugsfälle vor, etwa unter den gesetzlichen Voraussetzungen für selbstgenutztes Wohneigentum, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder das endgültige Verlassen der Schweiz. Ein frei verfügbares Sparkonto entsteht dadurch nicht.

Wer Beiträge leisten darf

Massgeblich sind insbesondere ein zur Beitragsleistung berechtigendes AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Schweizer Wohnsitz ist nicht generell erforderlich. Auch bei Wohnsitz in Deutschland kann daher eine Beitragsberechtigung bestehen.

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Ein Schweizer Arbeitsort allein beweist diese Berechtigung jedoch nicht. Gerade bei Entsendung, Mehrstaatentätigkeit oder grenzüberschreitender Telearbeit ist die tatsächliche Sozialversicherungsunterstellung zu prüfen. Auch eine Kontoeröffnung bestätigt für sich allein noch nicht die steuerliche Zulässigkeit jedes Beitrags.

Der mögliche Schweizer Abzug

Bei Quellenbesteuerung ist ein individueller 3a-Abzug insbesondere im Rahmen einer zulässigen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) zu prüfen. Für Personen mit Ansässigkeit im Ausland gelten Art. 99a DBG und Art. 14 QStV. Ein wesentlicher Zugang ist die Schweizer Steuerpflicht für mindestens 90 Prozent des weltweiten Bruttoeinkommens. Die Zahlung durch einen Schweizer Arbeitgeber allein genügt dafür nicht.

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Weitere gesetzliche Zugänge betreffen eine vergleichbare Situation und die abkommensrechtlich erforderliche Berücksichtigung bestimmter Abzüge. Bei gemeinsam zu beurteilenden Ehegatten ist die gemeinsame Einkommenssituation einzubeziehen. Der Antrag ist bei ausländischer Ansässigkeit jährlich und grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Eine Veranlagung von Amtes wegen nach Art. 99b DBG folgt eigenen Voraussetzungen.

Bei fortbestehender Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a DBA bleibt die Schweizer Quellensteuer bei entsprechendem Ansässigkeitsnachweis auf höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns begrenzt. Diese Obergrenze schliesst eine niedrigere tatsächliche Steuer nicht aus. Der NOV-Antrag beseitigt den Grenzgängerstatus nicht automatisch.

Für die Gesamtwirkung sind drei Schritte erforderlich: den NOV-Zugang prüfen, die Schweizer Steuer mit den zulässigen Abzügen berechnen und anschliessend die deutsche Besteuerung mit der Anrechnung der tatsächlich erhobenen abkommensgemässen Schweizer Steuer berücksichtigen. Eine geringere Schweizer Steuer kann zugleich die deutsche Anrechnung mindern. Eine bestimmte Nettoersparnis lässt sich deshalb nicht allgemein zusagen.

Die deutsche Behandlung der Beiträge

Ein Schweizer 3a-Abzug führt nicht automatisch zu einem deutschen Sonderausgabenabzug. Eine übliche 3a-Bankvereinbarung erfüllt nicht allein durch ihre Schweizer Anerkennung die Voraussetzungen eines deutschen geförderten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags. Bei Versicherungsprodukten sind Vertragsleistung, Anbieter und die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 10 und 10a EStG gesondert zu prüfen.

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Eine pauschale Begründung, jede Schweizer Vorsorge sei mangels Riester-Zertifizierung ausgeschlossen, wird den unterschiedlichen deutschen Abzugstatbeständen nicht gerecht.

Wochenaufenthalt und NOV

Wer unter der Woche in der Schweiz bleibt, hat nicht allein deshalb Zugang zur NOV. Zunächst sind der Steuerstatus, die persönliche Nichtrückkehrgrenze und seit 2026 die mindestens 20-prozentige Pendelquote zu bestimmen. Fällt Art. 15a weg, ist der Arbeitslohn grundsätzlich nach den tatsächlichen Tätigkeitsorten gemäss Art. 15 zuzuordnen.

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Ein anschliessender 3a-Abzug verlangt weiterhin einen zulässigen Veranlagungszugang und einen abzugsfähigen Beitrag. Die Aussage, ein Wochenaufenthalter könne seine 3a-Beiträge stets abziehen, wäre daher zu weit.

Beiträge und Einkäufe 2026

SituationOrdentlicher Höchstbeitrag 2026
Mit Anschluss an die zweite Säule7'258 CHF
Ohne Anschluss an die zweite Säule20 Prozent des massgeblichen Erwerbseinkommens, höchstens 36'288 CHF
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Die persönliche Beitragsberechtigung ist vor der Anwendung des Höchstbetrags festzustellen. Der grössere Höchstwert steht nicht schon deshalb zur Verfügung, weil im laufenden Jahr noch keine Pensionskassenbeiträge bezahlt wurden.

Nachträgliche Einkäufe

Seit 2026 können erstmals Lücken des Jahres 2025 unter den Voraussetzungen von Art. 7a und 7b BVV 3 nachträglich ausgeglichen werden. Erfasst sind nur Lücken ab 2025 innerhalb der zehn vorangehenden Jahre. Im Lückenjahr und im Einkaufsjahr muss die erforderliche Beitragsberechtigung bestehen; der zulässige ordentliche Beitrag des Einkaufsjahres ist vollständig zu entrichten.

Der zusätzliche Einkauf ist im Einkaufsjahr auf den kleinen Höchstbetrag begrenzt, 2026 somit auf 7'258 CHF, und darf die noch vorhandenen zulässigen Lücken nicht überschreiten. Eine bestimmte Jahreslücke darf nur mit einem Einkauf ausgeglichen werden; ein Einkauf kann mehrere Jahreslücken betreffen. Nach Bezug einer Altersleistung nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 sind Einkäufe nicht mehr zulässig.

Der Einkauf ist mit den gesetzlichen Angaben und Bestätigungen schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung zu beantragen. Die Genehmigung der Einzahlung und ihre steuerliche Wirkung in Deutschland und der Schweiz sind unterschiedliche Prüfungsschritte.

Der spätere Bezug

Vor einer Leistung sind zunächst Produkt, Leistungsform und Ansässigkeit im Bezugszeitpunkt festzustellen. Für die hier betrachteten privaten 3a-Kapitalleistungen an eine in Deutschland ansässige Person sieht die amtliche Schweizer DBA-Übersicht grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit der zunächst erhobenen Schweizer Quellensteuer vor.

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Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung beim zuständigen kantonalen Steueramt am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zu stellen. Die verlangte Bestätigung der deutschen Steuerbehörde und die übrigen Nachweise sind einzuholen. Das Verfahren ist vor der Auszahlung vorzubereiten; der Schweizer Abzug entfällt nicht allein durch Mitteilung einer deutschen Anschrift.

Die deutsche Einkunftsart und Bemessungsgrundlage folgen nicht allein aus dem Namen «Säule 3a». Zunächst ist zu prüfen, ob eine Bankvereinbarung, ein Versicherungsvertrag oder ein nach deutschem Recht anders einzuordnendes Produkt vorliegt. Erst danach lässt sich bestimmen, ob insbesondere § 20, § 22 Nr. 5 oder eine andere Vorschrift einschlägig ist.

Auch die Beitragsgeschichte ist relevant, einschliesslich einer möglichen steuerlichen Begünstigung im Ausland. Deshalb sind weder eine ausschliessliche Besteuerung des Wertzuwachses noch ein bestimmter Ertragsanteil für jede 3a-Leistung gesichert. Ertragsanteil und Unterschiedsbetrag sind zudem unterschiedliche gesetzliche Berechnungskonzepte.

Abgrenzung zu anderen Vorsorgeformen

FormFür die deutsche Prüfung wesentlich
Säule 3aBank oder Versicherung, konkrete Vertragsrechte, Beitragsbegünstigung, Ansparphase und Leistungsform
Zweite SäuleObligatorium und Überobligatorium, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Rente oder Kapital
Deutsche geförderte VorsorgeDer jeweils einschlägige Fördertatbestand und seine persönlichen sowie vertraglichen Voraussetzungen

Die Wahl sollte sich deshalb auf Kosten, Bindung, Anlage und Versicherungsschutz ebenso stützen wie auf die Ein- und Auszahlungsbesteuerung. Ein möglicher Abzug im laufenden Jahr ist nur ein Teil dieser Entscheidung.

Häufige Fragen

Darf ich mit Wohnsitz in Deutschland in die Säule 3a einzahlen?

Das ist bei erfüllten persönlichen Voraussetzungen möglich. Wesentlich ist ein zur Beitragsleistung berechtigendes AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Ein Schweizer Arbeitsort oder ein eröffnetes 3a-Konto allein genügt nicht.

Spart eine Einzahlung als Grenzgänger automatisch Steuern?

Nein. Zunächst sind ein möglicher NOV-Zugang und die Zulässigkeit des Abzugs zu prüfen. Danach müssen Schweizer Steuer und deutsche Besteuerung einschliesslich der Anrechnung zusammen betrachtet werden. Die 4,5 Prozent nach Art. 15a DBA sind eine Höchstgrenze, keine Mindeststeuer.

Wie viel kann ich 2026 einzahlen?

Bei Beitragsberechtigung höchstens 7’258 CHF mit Anschluss an die zweite Säule. Ohne diesen Anschluss gelten 20 Prozent des massgeblichen Erwerbseinkommens, höchstens 36’288 CHF. Ein zusätzlicher nachträglicher Einkauf folgt den gesonderten Voraussetzungen der BVV 3.

Wird die spätere Leistung in Deutschland nur mit dem Ertrag besteuert?

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Zuerst sind Bank- oder Versicherungsprodukt, Vertragsrechte und deutsche Einkunftsart zu bestimmen. Anschliessend sind Beitragsgeschichte, frühere steuerliche Begünstigungen und Leistungsform zu prüfen.