Kurz gesagt
Der Schweizer Lohnausweis bildet die Grundlage für die deutsche Beurteilung des Arbeitslohns. Die Beträge müssen nach deutschem Recht eingeordnet werden: Bruttolohn, Spesen, Quellensteuer und Vorsorgebeiträge folgen unterschiedlichen Regeln. Dieser Beitrag verwendet ausdrücklich die Anlage N-Gre für das Steuerjahr 2025. Sie gilt in Baden-Württemberg und Bayern; in anderen Bundesländern ist für Grenzgänger die entsprechende Eintragung in der Anlage N vorgesehen.
Ein sorgfältig gelesener Lohnausweis schafft Klarheit. Er zeigt, welche Leistungen der Arbeitgeber ausgerichtet und welche Beiträge er abgezogen hat. Für die deutsche Erklärung reicht es jedoch nicht, den Schweizer Nettolohn zu übernehmen. Entscheidend sind die einzelnen Lohnbestandteile, die ergänzenden Bescheinigungen und ihre rechtliche Zuordnung.
Der Aufbau des Lohnausweises
Das amtliche Formular 11 ist nach Lohnbestandteilen, Abzügen und ergänzenden Angaben gegliedert. Die Ziffern 1 bis 7 ergeben zusammen den Bruttolohn in Ziffer 8. Die Quellensteuer wird gesondert ausgewiesen; sie ist nicht Teil der Berechnung des Nettolohns in Ziffer 11.
[1]| Ziffer | Inhalt |
|---|---|
| 1 bis 7 | Lohn, Nebenleistungen, unregelmässige Leistungen, Beteiligungen und weitere Vergütungen |
| 8 | Bruttolohn total, Summe der Ziffern 1 bis 7 |
| 9 | Arbeitnehmerbeiträge an AHV, IV, EO, ALV und Nichtberufsunfallversicherung |
| 10 | Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge, einschliesslich gesondert ausgewiesener Einkäufe |
| 11 | Nettolohn, Ziffer 8 abzüglich Ziffer 9 und 10 |
| 12 | Gesamte tatsächlich einbehaltene Quellensteuer |
| 13 | Spesenvergütungen ausserhalb des Bruttolohns |
| 15 | Bemerkungen und Hinweise auf ergänzende Bescheinigungen |
Die Bemerkungen verdienen dieselbe Aufmerksamkeit wie die Beträge. Bei Beteiligungen, Versicherungsleistungen, Spesen oder besonderen Lohnbestandteilen können erst die Beilagen erklären, wie die ausgewiesene Summe zustande kommt.
Ziffer 8: Bruttolohn und Umrechnung
Ausgangspunkt ist der Bruttolohn aus Ziffer 8. In der Anlage N-Gre 2025 gehört er in Zeile 6. Ziffer 11 ist dafür nicht geeignet: Die dort bereits abgezogenen Sozial- und Vorsorgebeiträge sind in Deutschland gesondert zu beurteilen. Aus dem Ausgangsbetrag entsteht erst durch die deutschen Kürzungen und Hinzurechnungen der steuerpflichtige Arbeitslohn in Zeile 23.
[2]Frankenbeträge sind nach einer zulässigen Methode in Euro umzurechnen. Grundsätzlich gelten die monatlichen Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank unter Beachtung des Zuflusses und Abflusses. Für Baden-Württemberg lässt die amtliche Anleitung 2025 vereinfachend den Jahresdurchschnittskurs der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu: 100 CHF entsprechen 106,50 EUR. Dies ist ein Wahlrecht und kein allgemein vorgeschriebener BMF-Jahreskurs. Für Bayern sind die dortigen aktuellen Anwendungshinweise zu beachten. Die gewählte Methode und die Nachweise sollten nachvollziehbar bleiben.
Ziffer 12: Quellensteuer und Anrechnung
Ziffer 12 enthält den tatsächlich einbehaltenen Quellensteuerbetrag. Daraus folgt noch nicht, dass dieser Betrag vollständig auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden darf. Bei Anwendung von Art. 15a DBA ist die Anrechnung auf die abkommensgemässe Abzugssteuer begrenzt, höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrags, soweit die betreffenden Einkünfte in der deutschen Veranlagung erfasst sind.
[3]In der Anlage N-Gre 2025 ist hierfür Zeile 25 vorgesehen. Der Betrag ist mit Lohnausweis und gegebenenfalls ergänzender Quellensteuerbestätigung abzugleichen. Ein überhöhter Schweizer Abzug wird nicht allein dadurch anrechenbar, dass er in Ziffer 12 steht. Für diesen Teil ist ein schweizerisches Korrekturverfahren mit seinen eigenen Voraussetzungen und Fristen zu prüfen.
Die Anrechnung folgt Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA in Verbindung mit § 36 EStG; § 34c EStG ist insoweit ausgeschlossen. Fehlt die Eintragung oder der Nachweis, sollte dies im Verfahren berichtigt werden. Eine versehentlich ausgelassene Zeile begründet nicht ohne Weiteres einen endgültigen Verlust des Anspruchs.
Ziffer 9 und 10: Vorsorgebeiträge
Die Beiträge sind nach Versicherungszweig sowie nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil aufzuteilen. Für die Schweizer Sozial- und Vorsorgebeiträge enthält die Anlage N-Gre 2025 die Zeilen 75 bis 88. Eine pauschale Übernahme der Gesamtsumme aus Ziffer 9 in die Anlage Vorsorgeaufwand wird dieser Gliederung nicht gerecht.
[4]| Beitragsart | Deutsche Einordnung |
|---|---|
| AHV und IV | Grundsätzlich Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, unter den gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen und Höchstbeträgen |
| Pensionskasse, Obligatorium | Grundsätzlich Basisversorgung; Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile getrennt nachweisen |
| Pensionskasse, Überobligatorium | Keine Basisversorgung. Ein Abzug als Vorsorgeaufwand folgt nicht bereits aus der schweizerischen Vorsorgebindung |
| EO und ALV | Sonstige Vorsorgeaufwendungen, innerhalb der dafür geltenden Grenzen |
| Nichtberufsunfallversicherung | Hälftige Aufteilung auf Werbungskosten und sonstige Vorsorgeaufwendungen nach der amtlichen Anleitung |
Bei Arbeitgeberbeiträgen zum Überobligatorium ist die deutsche lohnsteuerliche Behandlung eigenständig zu prüfen. Die Entscheidung des BFH vom 12. Oktober 2023, VI R 46/20, bestätigt, dass solche Beiträge steuerpflichtigen Arbeitslohn begründen können. Die Voraussetzungen und Grenzen der Steuerbefreiung sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie die konkreten Arbeitgeberleistungen; eine Hinzurechnung ohne Aufteilung wäre zu undifferenziert.
Eine besondere Frage betrifft nicht rentenbildende Anteile der AHV- und IV-Beiträge. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2025, 3 K 1127/22, ist die Revision X R 10/25 amtlich ausgewiesen. Die betreffende Streitfrage ist deshalb nicht als abschliessend höchstrichterlich geklärt darzustellen. Für die Erklärung und einen betroffenen Bescheid sind Beitragsnachweis und Verfahrensstand gesondert zu prüfen.
Ziffer 13: Spesen nach deutschem Recht prüfen
Die schweizerische Behandlung als Spesenvergütung entscheidet nicht abschliessend über die deutsche Besteuerung. Nach der Anleitung zur Anlage N-Gre 2025 sind Spesenzahlungen grundsätzlich in Zeile 17 hinzuzurechnen; Angaben aus den Ziffern 13.1 bis 13.3 können ausserdem für Zeile 22 erforderlich sein. Bereits im Bruttolohn enthaltene Beträge dürfen dabei nicht nochmals angesetzt werden.
[5]Die beruflich veranlassten Aufwendungen sind anschliessend nach deutschem Recht zu berücksichtigen. Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten beispielsweise § 9 Abs. 4a EStG und dessen zeitliche Voraussetzungen. Die Höhe einer schweizerischen Pauschalvergütung ist nicht mit dem deutschen Werbungskostenabzug gleichzusetzen. Abrechnung, Reisezweck und Reisetage sollten deshalb zusammen vorliegen.
Zuordnung zur Anlage N-Gre 2025
Die folgende Übersicht bezieht sich ausschliesslich auf den Vordruck für 2025. Bei einem anderen Steuerjahr ist die zugehörige Anleitung heranzuziehen.
| Ausgangspunkt im Lohnausweis | Eintragung und Prüfung 2025 |
|---|---|
| Ziffer 8, Bruttolohn | Zeile 6; nach Kürzungen und Hinzurechnungen steuerpflichtiger Arbeitslohn in Zeile 23 |
| Ziffer 13, Spesen | Grundsätzlich Zeile 17, ergänzende Angaben gegebenenfalls Zeile 22; keine doppelte Erfassung |
| Ziffer 12 mit Ziffer 15, Quellensteuer | Zeile 25, beschränkt auf den tatsächlich erhobenen und abkommensgemäss anrechenbaren Betrag |
| Ziffer 9 und 10, Sozial- und Vorsorgebeiträge | Aufteilung nach Beitragsart in Zeilen 75 bis 88; ergänzende Bescheinigungen erforderlich |
Rechts- und Informationsstand: 13. September 2026. Die Zeilenangaben betreffen die Erklärung 2025. Der Beitrag erläutert die allgemeine Systematik; besondere Vergütungen, Tätigkeitsorte oder Vorsorgeverträge erfordern eine gesonderte Einordnung.