Kurz gesagt
Vier Ziffern des Schweizer Lohnausweises entscheiden über Ihre deutsche Steuer. Ziffer 8 ist der Bruttolohn (nicht Ziffer 11, der Nettolohn), den Sie in Franken in die Anlage N-Gre eintragen. Ziffer 12 ist die Schweizer Quellensteuer, die Sie aktiv eintragen müssen, damit die 4,5 Prozent angerechnet werden, sonst zahlen Sie sie doppelt. Ziffer 9 und 10 sind Ihre Sozial- und Vorsorgebeiträge, von denen die AHV und der obligatorische Pensionskassenteil absetzbar sind, das Überobligatorium aber nicht. Und die Spesen aus Ziffer 13 sind in Deutschland zunächst hinzuzurechnen. Wer diese vier Punkte kennt, vermeidet die teuersten Fehler. Beachten Sie: Die Anlage N-Gre darf nur bei Finanzämtern in Baden-Württemberg abgegeben werden, seit dem Steuerjahr 2025 zusätzlich in Bayern. Gehört Ihr Finanzamt zu einem anderen Bundesland, tragen Sie den Schweizer Lohn in der Anlage N ein, im Abschnitt „Angaben zu Grenzgängern“ (mehr dazu).
Der Lohnausweis ist ein reines Schweizer Formular für Schweizer Zwecke. Für Ihre deutsche Erklärung kommt es deshalb nicht darauf an, was die Schweiz mit den Zahlen macht, sondern darauf, welche Ziffer in welche Zeile der Anlage N-Gre gehört, dem deutschen Formular für Arbeitslohn aus der Schweiz. Vier Ziffern tragen dabei die ganze Last.
Der Aufbau im Überblick
Der Lohnausweis ist von Ziffer 1 bis 15 durchnummeriert. Die meisten Ziffern (1 bis 7) führen einzelne Lohnbestandteile auf, die in Ziffer 8 zum Bruttolohn aufaddiert werden. Danach folgen die Abzüge und ein paar Sonderangaben:[1]
| Ziffer | Was darin steht |
|---|---|
| 1 bis 7 | Die einzelnen Lohnbestandteile (Lohn, Nebenleistungen, Boni, Beteiligungen und so weiter) |
| 8 | Bruttolohn total (Summe 1 bis 7, vor allen Abzügen) |
| 9 | Beiträge an AHV, IV, EO, ALV und Nichtberufsunfall (Arbeitnehmeranteil) |
| 10 | Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule, Pensionskasse) |
| 11 | Nettolohn (Ziffer 8 minus 9 minus 10) |
| 12 | Quellensteuerabzug |
| 13 | Spesenvergütungen (nicht im Bruttolohn enthalten) |
| 15 | Bemerkungen |
Ziffer 8: Ihr Bruttolohn (nicht Ziffer 11)
Der erste und häufigste Fehler passiert gleich am Anfang. Maßgeblich für die deutsche Steuer ist der Bruttolohn aus Ziffer 8, nicht der niedrigere Nettolohn aus Ziffer 11. Die Schweizer Sozial- und Vorsorgebeiträge werden also nicht vom Lohn abgezogen, bevor er nach Deutschland gemeldet wird; sie wirken in Deutschland erst später als abziehbare Vorsorgeaufwendungen.[2]
Sie tragen den Betrag in Franken ein. Das Finanzamt rechnet ihn dann mit einem amtlichen Jahresdurchschnittskurs in Euro um (für 2025: 100 Franken = 106,50 Euro). Sie müssen also nicht selbst zum Tageskurs umrechnen.[2]
Ziffer 12: die Quellensteuer, die Sie sich holen müssen
Das ist die teuerste Stelle, wenn man sie übersieht. In Ziffer 12 steht die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer (beim echten Grenzgänger die auf 4,5 Prozent begrenzte Abzugssteuer). Diese 4,5 Prozent werden auf Ihre deutsche Einkommensteuer angerechnet, aber nur, wenn Sie sie aktiv eintragen.[3]
Der Betrag aus Ziffer 12 (in Verbindung mit Ziffer 15) gehört in der Anlage N-Gre in die Zeile für die in der Schweiz erhobene Abzugssteuer, im aktuellen Vordruck die Zeile 24. Achtung: In älteren Anleitungen war es noch die Zeile 23, die Nummern haben sich verschoben. Wer diese Eintragung vergisst, zahlt die 4,5 Prozent faktisch zweimal.[3]
Ziffer 9 und 10: was von den Beiträgen absetzbar ist
Ihre Schweizer Sozial- und Vorsorgebeiträge mindern in Deutschland nicht den Lohn, sondern wirken als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben). Dabei wird genau unterschieden, und diese Unterscheidung kostet bares Geld:[4]
| Beitrag (Lohnausweis) | Behandlung in Deutschland |
|---|---|
| AHV und IV (Ziffer 9) | Basisversorgung, absetzbar (wie die gesetzliche Rentenversicherung) |
| Pensionskasse Obligatorium (Ziffer 10) | Basisversorgung, absetzbar |
| Pensionskasse Überobligatorium (Ziffer 10) | Nicht als Sonderausgabe absetzbar |
| EO und ALV (Ziffer 9) | Als sonstige Vorsorgeaufwendungen |
| Nichtberufsunfall NBU (Ziffer 9) | Zur Hälfte Werbungskosten, zur Hälfte Sonderausgabe |
Dass die Beiträge ins Überobligatorium nicht zur abziehbaren Basisversorgung gehören, folgt aus dem deutschen System der Vorsorgeaufwendungen; die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge hat der Bundesfinanzhof sogar als steuerpflichtigen Arbeitslohn eingestuft. Noch nicht abschließend geklärt ist eine Detailfrage: ob innerhalb der anerkannten AHV-Beiträge bestimmte "nicht rentenbildende" Anteile gekürzt werden dürfen; dazu ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.[4]
Ziffer 13: die Spesen, die nach Deutschland wandern
Hier lauert ein kontraintuitiver Punkt. In der Schweiz sind die Spesen aus Ziffer 13 steuerfreier Auslagenersatz und gerade nicht im Bruttolohn enthalten. Für die deutsche Erklärung gilt das aber nicht eins zu eins.[5]
Die amtliche Anleitung verlangt, alle Schweizer Spesenzahlungen in der Anlage N-Gre dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Im Gegenzug ziehen Sie dann die nach deutschem Recht zulässigen Beträge (etwa die Verpflegungspauschalen) separat als Werbungskosten ab. Gerade pauschale Spesen werden in Deutschland nicht automatisch als steuerfrei anerkannt.[5]
Die Eintragungs-Landkarte
Zusammengefasst, welche Ziffer wohin gehört (Zeilenangaben nach dem aktuellen Vordruck, sie können sich von Jahr zu Jahr leicht verschieben):
| Lohnausweis | Anlage N-Gre |
|---|---|
| Ziffer 8 (Bruttolohn) | Bruttoarbeitslohn (Zeile 5), in Franken |
| Ziffer 13 (Spesen) | Hinzurechnung zum Arbeitslohn (Zeile 16); Werbungskosten separat |
| Ziffer 12 (Quellensteuer) | In der Schweiz erhobene Abzugssteuer (Zeile 24), Anrechnung |
| Ziffer 9 und 10 (Beiträge) | Vorsorgeaufwendungen (Basisversorgung bzw. sonstige) |
Stand der Angaben: Juni 2026. Gesichert sind die Struktur des Lohnausweises (Ziffer 8 Bruttolohn, Ziffer 11 Nettolohn, Ziffer 12 Quellensteuer), die Übernahme der Ziffer 8 als Bruttoarbeitslohn, die Anrechnung der Quellensteuer über die dafür vorgesehene Zeile (aktuell Zeile 24), die Einordnung von AHV und Pensionskassen-Obligatorium als Basisversorgung, die fehlende Absetzbarkeit des Überobligatoriums und die Hinzurechnung der Spesen. Die genauen Zeilennummern der Anlage N-Gre können sich zwischen den Jahrgängen verschieben. Eine Detailfrage zur Kürzung "nicht rentenbildender" AHV-Anteile ist höchstrichterlich noch offen. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.