Kurz gesagt

Büsingen ist deutsches Staatsgebiet, liegt vollständig von der Schweiz umschlossen und gehört seit 1967 zum schweizerischen Zollgebiet. Daraus wird oft geschlossen, dort gelte auch steuerlich Schweizer Recht. Das trifft nicht zu. Der Vertrag zählt die Sachgebiete, für die Schweizer Recht gilt, abschließend auf, und die Einkommensteuer steht nicht darin. Das Doppelbesteuerungsabkommen erwähnt Büsingen an keiner Stelle. Wer in Büsingen wohnt und in der Schweiz arbeitet, wird also behandelt wie jeder andere deutsche Grenzgänger. Es gibt allerdings einen echten Freibetrag aus einer Billigkeitsregelung des Landes Baden-Württemberg, der das Bundesfinanzministerium 2015 zugestimmt hat.

Was Büsingen ist

Büsingen am Hochrhein ist eine deutsche Gemeinde im Landkreis Konstanz mit rund 1.440 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2024). Sie ist die einzige Gemeinde Deutschlands, die vollständig von fremdem Staatsgebiet umschlossen ist: Rundum liegt die Schweiz, überwiegend der Kanton Schaffhausen.

Diese Lage hat eine praktische Folge, die 1967 vertraglich geordnet wurde: Büsingen gehört zum schweizerischen Zollgebiet. Wer dort einkauft, zahlt Schweizer Mehrwertsteuer. Wer dort wohnt, hat ein deutsches Kennzeichen mit dem Kürzel BÜS und bezahlt im Alltag meist in Franken, obwohl gesetzliches Zahlungsmittel der Euro ist.

Aus dieser Gemengelage entsteht der Irrtum, um den es in diesem Beitrag geht: dass in Büsingen auch steuerlich Schweizer Recht gelte. Das ist falsch, und der Irrtum kostet Geld, weil er zu falschen Erwartungen an die eigene Steuerlast führt.

Was der Vertrag von 1964 regelt

Grundlage ist der „Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet". Er wurde am 23. November 1964 in Freiburg im Breisgau abgeschlossen und trat am 4. Oktober 1967 in Kraft.[1]

Häufig liest man „Vertrag von 1967". Das ist das Jahr des Inkrafttretens, nicht des Abschlusses.

Artikel 1 formuliert den Kern:

„Das von der Schweiz umgebene Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein ... das vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen bleibt, wird unbeschadet der politischen Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland dem schweizerischen Zollgebiet angeschlossen."

Und Artikel 2 Absatz 2 enthält den Satz, auf den sich das Missverständnis meist stützt:

„Soweit nach Absatz 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im folgenden nichts anderes bestimmt ist, steht Büsingen Schaffhauser Gebiet gleich und kommt der Gemeinde Büsingen am Hochrhein die gleiche Rechtsstellung wie einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen zu."

Wer nur diesen Satz liest, könnte meinen, Büsingen sei steuerlich ein Schaffhauser Vorort. Entscheidend sind aber die ersten vier Worte: „Soweit nach Absatz 1".

Der entscheidende Punkt, in der richtigen Reihenfolge

Die tragende Norm ist nicht Artikel 2, sondern Artikel 1: Büsingen wird dem Schweizer Zollgebiet angeschlossen „unbeschadet der politischen Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland". Büsingen bleibt deutsches Hoheitsgebiet, und deutsches Recht gilt dort kraft Souveränität, nicht weil eine Liste es anordnet. Artikel 2 Absatz 1 ist eine Ausnahmeliste zulasten des deutschen Rechts, keine Positivliste der Materien, die deutschem Recht folgen.

Der Bundesfinanzhof hat das in einem Satz erledigt: Für die Abgrenzung des Bundesgebiets seien „die hoheitlichen Grenzen und nicht die Zollgrenzen maßgebend". Und im Leitsatz: „Wer in der zum Bundesgebiet gehörenden Exklave Büsingen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig."[5]

Der Blick in die Liste bestätigt dieses Ergebnis dann nur noch.

Absatz 1 des Artikels 2 zählt auf, für welche Sachgebiete Schweizer Recht gilt. Die Liste umfasst unter anderem Zölle, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Umsatzsteuer, Tabak, Bier und andere Getränke, Branntwein, Mineralöl, die Automobilsteuer, Edelmetalle und die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Der Absatz schließt mit dem Satz, dass die für diese Gegenstände in Deutschland geltenden Vorschriften in Büsingen keine Anwendung finden.[1]

Die Einkommensteuer steht nicht in dieser Liste. Sie ist auch nicht sinngemäß erfasst, denn die Aufzählung ist abschließend formuliert und nennt mit der Umsatzsteuer und den Verbrauchsteuern ausgerechnet diejenigen Steuern ausdrücklich, die vom Zollanschluss betroffen sind. Hätten die Vertragsstaaten die Einkommensteuer einbeziehen wollen, hätten sie es geschrieben.

Der Einleitungssatz lautet: „In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Sonderregelungen vorgesehen sind, die schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Gegenstände beziehen". Kein „insbesondere", kein Auffangtatbestand, kein Generalverweis.[1]

Diese Systematik bestätigt sich an drei Stellen, zweimal im Vertrag selbst und einmal in einem späteren Abkommen. Das Schlussprotokoll bestimmt in Ziffer 8 Buchstabe a: „Vorbehaltlich der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Gegenstände finden in Büsingen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Kriegswaffen Anwendung." Deutsches Recht ist also die Regel, Artikel 2 Absatz 1 der abschließende Ausschnitt. Passend dazu überschreibt der Vertrag seinen III. Teil mit „Verfolgung wegen Zuwiderhandlungen auf den nicht in Artikel 2 aufgeführten Sachgebieten". Und die Schweiz selbst leitet ihre Besteuerungsbefugnis in Büsingen aus einem einzelnen Buchstaben her: Das Mehrwertsteuerabkommen von 2000 nennt in Artikel 1 als Grundlage, die Schweiz erhebe die Mehrwertsteuer in Büsingen „gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g" des Vertrags.[9] Kein Buchstabe, keine Befugnis.

Abschließend heißt nicht unveränderlich. Die Liste kann durch Staatsvertrag erweitert werden, nicht aber durch Auslegung. Das ist keine Theorie: Das Abkommen vom 19. März 1997 fügte Mineralöl, die Automobilsteuer und die Agrarstatistik ein.[1] Und das Abkommen über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe von 2004 sagt es selbst, es erhebe die Abgabe in Büsingen „in Ergänzung von Artikel 2 des Büsinger Vertrages".[7]

Wegen der Änderung von 1997 ist die heute geltende Fassung die von 1998, nicht die Urfassung von 1964. An der Einkommensteuer hat sich dabei nichts geändert; sie war nie erfasst und ist es bis heute nicht. Hinzu kommt eine zweite Einschränkung, die man kennen sollte: Artikel 2 Absatz 1 steht unter dem Vorbehalt „soweit im folgenden nicht Sonderregelungen vorgesehen sind", und die Artikel 4 bis 15 enthalten solche Sonderregelungen.

Bestätigt wird das von der deutschen Seite aus: § 1 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes nimmt Büsingen ausdrücklich vom Inland aus, und zwar zusammen mit Helgoland und den Freizonen.[2] Für die Umsatzsteuer brauchte es also eine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Für die Einkommensteuer gibt es keine.

Merksatz. Was Sie in Büsingen kaufen, unterliegt Schweizer Recht. Was Sie in Büsingen verdienen, unterliegt deutschem Recht.

Das Abkommen kennt Büsingen nicht

Der zweite Beleg ist ein Negativbefund, und er ist eindeutig. Eine Volltextsuche im konsolidierten Abkommen einschließlich des Protokolls ergibt für „Büsingen" keinen einzigen Treffer.[3] Auch die Merkblätter der Finanzverwaltung Baden-Württemberg und die Anleitung zur Anlage N-Gre erwähnen die Gemeinde nicht.

Der Vollständigkeit halber: Eine Erwähnung gibt es im weiteren Umfeld, nämlich in der Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 vom 8. Mai 2020 zum Bahnpersonal. Dort wird das 30-Kilometer-Grenzgebiet „ohne Berücksichtigung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein" gemessen. Das ist eine geometrische Hilfsdefinition und steht weder im Abkommen noch im Protokoll.

Ein systematisches Argument, das schwerer wiegt als das Zählen. Das Abkommen enthält mit Artikel 31 sehr wohl eine territoriale Sonderklausel, die alte Berlin-Klausel. Die Verfasser haben also an Gebietsbesonderheiten gedacht. Für Büsingen haben sie bewusst keine geschaffen.

Der Büsinger Vertrag selbst berührt das Abkommen nur an einer Stelle, und zwar ausgrenzend: Das Schlussprotokoll enthält eine Verhandlungsklausel zu Stempelabgaben und nimmt davon ausdrücklich diejenigen Steuern aus, die „in dem jeweils zwischen den Vertragsstaaten geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung genannt sind".

Und das ist kein Versehen, sondern gewollt. Auf eine Landtagsanfrage in Baden-Württemberg antwortete das Finanzministerium 2016, ein Wegfall der Grenzgängerbesteuerung für Büsingen „fügt sich nicht in die Systematik des Abkommens ein"; eine Herausnahme der Büsinger werde „sowohl vom Bundesfinanzministerium als auch vom Finanzministerium als Systembruch abgelehnt".[8] Wer auf eine Sonderbehandlung hofft, wartet auf etwas, das beide Seiten ausdrücklich nicht wollen.

Daraus folgt für Sie ganz konkret: Wenn Sie in Büsingen wohnen und in der Schweiz arbeiten, gilt Artikel 15a des Abkommens wie für jeden anderen deutschen Grenzgänger. Also 4,5 Prozent Quellenabzug in der Schweiz, Besteuerung in Deutschland, Anrechnung entsprechend § 36 EStG unter Ausschluss von § 34c EStG und die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen. Einzelheiten dazu stehen in unserem Beitrag zur 60-Tage-Regel und zur 20-Prozent-Regel.

Der Büsinger Freibetrag

Was es dagegen wirklich gibt, ist ein Freibetrag aus einer Billigkeitsregelung nach § 163 Absatz 1 der Abgabenordnung. Die Zuordnung wird häufig verkürzt dargestellt, deshalb genau: Träger der Regelung ist das Land Baden-Württemberg. Der Bundesfinanzhof zitiert als Ursprung einen Erlass des dortigen Finanzministeriums vom 18. Juli 1984, der ab dem 1. Januar 1983 wirkte; das erklärt, warum das Schreiben von 2015 von einer Fortschreibung „aus den Jahren 1983 und 2001" spricht. Das BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2015, Geschäftszeichen IV C 4 - S 2284/07/0008, erklärt dazu die Zustimmung des Bundes und schreibt die Beträge fort. Diese Zustimmung ist keine gesetzliche Pflicht, weder § 163 AO noch das Finanzverwaltungsgesetz kennen sie. Sie beruht auf einer eingespielten Verwaltungsabsprache: Weil die Einkommensteuer von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet wird, holen die Länder bei Billigkeitsrichtlinien, die eine Mehrzahl von Fällen betreffen, vorab das Einvernehmen des Bundesfinanzministeriums ein.[5] Das Schreiben ist ein Brief an den Leiter der Steuerabteilung in Stuttgart, kein an alle gerichteter Erlass, und nach unserer Prüfung nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.[4]

Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung bestätigt: Die Mehrbelastungen der Büsinger könnten „weder als ‚dauernde Lasten' im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG noch als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, sondern, gegebenenfalls, nur durch Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 AO 1977 berücksichtigt werden".[5] Praktisch heißt das: Sie machen keinen Abzugsposten in der Erklärung geltend, sondern erhalten eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

Der Wortlaut der Regelung:

„Den Büsingern mit Hauptwohnsitz in Büsingen wird ein Freibetrag gewährt, der 30 v.H. des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v.H. von 15.338 Euro bei Ledigen und 30.675 Euro bei Verheirateten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt. Für jedes Kind erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um 7.670 Euro. [...]"

In Zahlen bedeutet das einen Höchstbetrag von 4.601,40 Euro bei Ledigen und 9.202,50 Euro bei Verheirateten, jeweils zuzüglich 30 Prozent aus 7.670 Euro je Kind.

KonstellationBemessungsgrundlageFreibetrag höchstens
ledig15.338 Euro4.601,40 Euro
verheiratet oder verpartnert30.675 Euro9.202,50 Euro
je Kind zusätzlich7.670 Euro2.301,00 Euro

Der Freibetrag beträgt 30 Prozent des zu versteuernden Einkommens, gedeckelt auf die Werte in der rechten Spalte. Wer weniger verdient, bekommt entsprechend weniger.

Drei Punkte, an denen es scheitert. Erstens ist der Hauptwohnsitz in Büsingen durch eine Bestätigung des Büsinger Bürgermeisters nachzuweisen, das schreibt die Regelung ausdrücklich vor. Ein Melderegisterauszug allein genügt nach dem Wortlaut nicht. Zweitens steht sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs; es ist eine Billigkeitsmaßnahme, kein gesetzlicher Anspruch. Drittens prüfen Sie die Beträge selbst nach: Die Gemeinde Büsingen führt auf ihrer eigenen Fragenseite noch die Werte vor 2015, also 30 Prozent von 10.225 Euro bei Ledigen. Wer danach rechnet, kommt auf 3.067,50 Euro statt 4.601,40 Euro, also auf zwei Drittel.

Zur Fortgeltung, offen gesagt. Das Schreiben vom 08.10.2015 steht in keiner der Positivlisten, mit denen das Bundesfinanzministerium seinen Bestand an weitergeltenden Schreiben führt, auch nicht in der Fassung vom 19. März 2026. Ob die dortige Aufhebungsklausel eine bilaterale Zustimmung gegenüber einem einzelnen Land überhaupt erfasst, ist ungeklärt. Entschärft wird das dadurch, dass die Weisung des Landes nach § 163 AO davon unberührt bliebe. Wir benennen das lieber offen, als Ihnen eine Sicherheit zu suggerieren, die die Quellenlage nicht hergibt.

Zitierfalle, und wie Sie sie umgehen. Auf mehreren Seiten kursiert noch das ältere Aktenzeichen IV C 4 - S 2284 - 78/01 aus dem Jahr 2001. Maßgeblich ist die Fassung mit Wirkung ab 1. Januar 2015. Weil das zugehörige Schreiben aber nicht veröffentlicht ist, hilft ein bloßes Aktenzeichen gegenüber dem Finanzamt wenig. Benennen Sie die Regelung nach Inhalt und Wirkungszeitpunkt, also 30 Prozent des zu versteuernden Einkommens mit den genannten Höchstbeträgen ab dem Veranlagungszeitraum 2015, und legen Sie die Bürgermeisterbestätigung bei. Nachprüfbar sind die Beträge zusätzlich über die Landtagsdrucksache 16/1059.

Zuständig für die Veranlagung ist das Finanzamt Singen, wie für die übrigen Gemeinden im westlichen Landkreis Konstanz. Die Zuständigkeit folgt aus § 19 AO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 FVG; eine eigene Rechtsverordnung, die Gemeinden einzelnen Finanzämtern zuordnet, gibt es in Baden-Württemberg nicht.

Sozialversicherung: hier gibt es wirklich eine Wahl

Bei der Steuer gibt es keine Wahlmöglichkeit. Bei der Sozialversicherung schon, und das ist die eigentliche Büsinger Besonderheit.

Zuerst das häufigste Missverständnis: Es gibt keinen Automatismus. Büsingen ist sozialversicherungsrechtlich normales deutsches und damit EU-Gebiet. Es gelten die gewöhnlichen Koordinierungsregeln, also das Erwerbsortprinzip für Erwerbstätige und das Wohnortprinzip für Nichterwerbstätige. Wer in Büsingen wohnt und in der Schweiz arbeitet, untersteht deshalb ohnehin Schweizer Recht, ganz ohne Sonderregel.

Die Büsinger Besonderheit betrifft die Einwohner: Wer in Büsingen wohnt, kann sich per Sondervereinbarung dem schweizerischen Recht unterstellen lassen. Grundlage ist Ziffer 9b des Schlussprotokolls zum deutsch-schweizerischen Abkommen über soziale Sicherheit, eingefügt durch das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989, in Kraft seit 1. April 1990. Dort heißt es, „für die Durchführung der Versicherung und die Erbringung der Leistungen" stehe der Wohnsitz in Deutschland einem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen gleich, wobei einzelne Leistungen ausgenommen bleiben.[6]

Hier ist der Zuschnitt enger, als man denkt. Das Freizügigkeitsabkommen schreibt in seinem Anhang II ausdrücklich nur die Absätze zu den Einwohnern der Exklave fort. Der Vorbehalt für Personen, die zwar in Büsingen arbeiten, dort aber nicht wohnen, ist davon nicht erfasst. Und ein Anspruch besteht ohnehin nicht: Für Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Koordinierungsverordnung hat das Schweizer Bundesgericht bestätigt, dass die Kann-Formulierung „keinen Anspruch auf Freistellung" vermittelt; der Abschluss liegt im Ermessen der Behörden.[6] Die Wahl erfasst außerdem sämtliche Versicherungszweige, nicht nur die Krankenversicherung.

Der Antrag geht an das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern; genehmigt wird er vom BSV gemeinsam mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland. Das amtliche Formular kennt zwei Fälle zum Ankreuzen, „erwerbstätig in Büsingen" und „nichterwerbstätig mit Wohnsitz in Büsingen". Für die zweite Gruppe trägt die im Freizügigkeitsabkommen fortgeschriebene Regelung, für die erste in der Praxis Artikel 16 der europäischen Koordinierungsverordnung.

Ein Detail, an dem sich viele verrechnen. Prämien und Leistungen folgen unterschiedlichen Anknüpfungen. Die Prämie bemisst sich nach den für Deutschland berechneten Sätzen, ausdrücklich nicht nach den beiden Schaffhauser Prämienregionen. Die Leistungen dagegen richten sich nach Schaffhausen: Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt Kosten höchstens nach dem dort geltenden Tarif. Das ist kein Widerspruch, sondern zwei getrennte Regelungen.[6]

Das lässt sich sogar an einer Lücke ablesen. Die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Prämienregionen listet für den Kanton Schaffhausen sämtliche Gemeinden mit ihrer Regionsnummer auf, von Bargen bis Wilchingen. Büsingen kommt darin nicht vor, und die Postleitzahl 8238 fehlt im offiziellen Prämienrechner des Bundes; die Ortsliste springt von 8236 auf 8239.[10] Ein Büsinger kann dort also gar keinen Wohnort eingeben. Genau deshalb greift die Prämie des Wohnsitzstaats nach Artikel 61 Absatz 4 des Krankenversicherungsgesetzes.

Und noch eine Besonderheit, die Grenzgänger im Ernstfall betrifft: Die Arbeitslosenversicherung steht nicht im Sozialversicherungsabkommen von 1964, sondern in einem eigenen Abkommen von 1982. Dessen Artikel 8 Absatz 5 bestimmt, dass Büsinger Leistungen erhalten, „als ob sie in der Schweiz wohnten"; die Meldung läuft über das Kantonale Arbeitsamt Schaffhausen. Kanton und Gemeinde haben dazu 2017 sogar einen eigenen Vertrag über die Anwendbarkeit der kantonalen Arbeitslosenhilfe geschlossen, in Kraft seit dem 1. Januar 2018.[10] Für die Krankenversicherung gibt es kein solches Gegenstück.

Zwei praktische Folgen, die man kennen sollte: Wer in Büsingen wohnt und dem Schweizer Recht untersteht, zahlt die für Deutschland berechneten Prämien, nicht die Schweizer Prämien der Schaffhauser Prämienregionen. Die Prämienverbilligung bearbeitet für Erwerbstätige und Grenzgänger der Arbeitsortkanton, hier also Schaffhausen; für Rentner mit ausschließlich schweizerischer Rente ist dagegen der Bund über die Gemeinsame Einrichtung KVG zuständig (Artikel 65a und 66a des Krankenversicherungsgesetzes). Einschränkend gesagt: Das Schaffhauser Ausführungsrecht knüpft den Anspruch an den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, den Büsinger gerade nicht haben, und erfasst sie nur über die Grenzgängervariante.

Nicht verwechseln. Die Wahl betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. Auf Ihre Einkommensteuer hat sie keinerlei Auswirkung. Wer beides vermengt, kommt zu falschen Ergebnissen.

Was sonst noch anders ist

Der Vertrag enthält eine Reihe weiterer Regelungen, die den Alltag betreffen und die für Grenzgänger teilweise unmittelbar relevant sind.

  • Familienzulagen. Artikel 21 Absatz 1 stellt in Büsingen wohnende, in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmer bei den nach eidgenössischem und kantonalem Recht gewährten Familienzulagen den in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmern gleich. Praktisch tritt die Vorschrift heute allerdings hinter das europäische Koordinierungsrecht zurück: Seit dem Freizügigkeitsabkommen haben alle deutschen Grenzgänger in die Schweiz Anspruch auf die schweizerischen Familienzulagen, mit Differenzzahlung durch Deutschland. Eigenständige Bedeutung behält Artikel 21 nur dort, wo die Koordinierungsverordnung nicht greift.
  • Grenzübertritt. Nach Artikel 16 Absatz 1 ist im Verkehr zwischen Büsingen und der Schweiz für Deutsche und Schweizer kein Grenzübertrittspapier erforderlich, eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Absatz 2 stellt allerdings klar, dass das Recht auf polizeiliche Kontrollen unberührt bleibt.
  • Arbeits- und aufenthaltsrechtliche Vergünstigungen. Artikel 19 Absatz 1 gewährt sie im Kanton Schaffhausen sowie in den in der Anlage bezeichneten Gebieten der Kantone Thurgau und Zürich. Begünstigt sind Deutsche, die am 1. Januar 1963 in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt hatten und seither ununterbrochen beibehalten haben, sonst nach zehn Jahren ununterbrochenen Aufenthalts. Ein vorübergehender Wegzug schadet allerdings nicht: Nach Buchstabe c gilt der Aufenthalt nicht als unterbrochen, wenn Büsingen zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck verlassen wird, etwa für Studium, Ausbildung oder Wehrdienst. Buchstabe d gewährt die Vergünstigungen zudem ohne Wartezeit, etwa bei Zuzug zur Eheschließung oder zur Übernahme eines Erwerbsbetriebs.
  • Fahrzeuge. Nach Artikel 23 Absatz 1 tragen Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort Büsingen deutsche Kennzeichen mit einem „besonderen, den Standort Büsingen anzeigenden Merkmal"; in der Praxis ist das das Unterscheidungszeichen BÜS, das allerdings aus deutschem Zulassungsrecht folgt und nicht im Vertrag steht. Nach Absatz 2 sind die Fahrzeuge für den Verkehr nach, von und in der Schweiz den Schweizer Fahrzeugen gleichgestellt.
  • Mehrwertsteuer und ihre sichtbarste Folge. Ein eigenes Abkommen von 2000 regelt, dass die Schweiz die Gemeinde mit einem Anteil an ihren Mehrwertsteuereinnahmen an den Sonderlasten beteiligt.[9] Die Gemeinde gibt das weiter, indem sie den Grundsteuerhebesatz auf 0 Prozent setzt. Büsinger zahlen also keine Grundsteuer, und zwar nicht kraft Sonderrechts, sondern kraft kommunaler Entscheidung. Die Erklärungspflicht bleibt davon unberührt.

Wie weit die Liste in den Alltag reicht, zeigt ein aktuelles Beispiel: Seit dem 1. Januar 2026 müssen Hundehalter mit Hauptwohnsitz in Büsingen ihre Tiere in der schweizerischen Datenbank Amicus registrieren. Die Rechtsgrundlage steht seit jeher in der Liste, nämlich die Tierseuchenbekämpfung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 11. Geändert hat sich also nicht die Auslegung des Vertrags, sondern das schweizerische Recht, auf das die Liste verweist.

Was Sie tun sollten

  1. Trennen Sie die drei Ebenen. Zoll und Umsatzsteuer folgen Schweizer Recht. Die Einkommensteuer folgt deutschem Recht. Die Sozialversicherung ist wählbar. Wer das durcheinanderbringt, rechnet falsch.
  2. Beantragen Sie den Freibetrag mit der Bürgermeisterbestätigung. Ohne diesen Nachweis gewährt das Finanzamt Singen ihn nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens nicht.
  3. Behandeln Sie Ihren Grenzgängerstatus wie jeder andere auch. Ansässigkeitsbescheinigung vor der ersten Lohnzahlung, Nichtrückkehrtage dokumentieren, die 60-Tage-Grenze im Blick behalten. Büsingen ändert daran nichts.
  4. Prüfen Sie die Sozialversicherung getrennt. Die Wahlmöglichkeit kann sich lohnen, sie ist aber eine eigene Entscheidung mit eigenen Folgen für Krankenversicherung und Rente.

Häufige Fragen

Gilt in Büsingen Schweizer oder deutsches Steuerrecht?
Für die Einkommensteuer gilt deutsches Recht, ohne Abstriche. Schweizer Recht gilt nur für die im Vertrag abschließend aufgezählten Sachgebiete, im Wesentlichen Zoll, Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern. Die Einkommensteuer ist dort nicht genannt.
Bin ich als Büsinger ein besonderer Grenzgänger?
Nein. Das Doppelbesteuerungsabkommen erwähnt Büsingen an keiner Stelle. Wer in Büsingen wohnt und in der Schweiz arbeitet, wird nach Artikel 15a behandelt wie jeder andere deutsche Grenzgänger: 4,5 Prozent Quellenabzug in der Schweiz, Besteuerung in Deutschland, 60-Tage-Grenze.
Wie hoch ist der Büsinger Freibetrag?
Er beträgt 30 Prozent des zu versteuernden Einkommens, höchstens 4.601,40 Euro bei Ledigen und 9.202,50 Euro bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern. Je Kind erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 7.670 Euro, was höchstens 2.301 Euro zusätzlich ergibt. Grundlage ist eine Billigkeitsregelung des Landes Baden-Württemberg nach § 163 Absatz 1 AO, der das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 zugestimmt hat.
Was muss ich für den Freibetrag nachweisen?
Den Hauptwohnsitz in Büsingen, und zwar ausdrücklich durch eine Bestätigung des Büsinger Bürgermeisters. Das schreibt die Regelung so vor. Beachten Sie außerdem, dass die Regelung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht; ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Welches Finanzamt ist für Büsingen zuständig?
Das Finanzamt Singen in der Alpenstraße 9. Die Anlage N-Gre für den Schweizer Arbeitslohn kann in ganz Baden-Württemberg und seit dem Veranlagungszeitraum 2025 auch in Bayern eingereicht werden.
Kann ich mich in Büsingen für die Schweizer Sozialversicherung entscheiden?
Ja, aber ohne Anspruch. Im Freizügigkeitsabkommen fortgeschrieben ist nur die Regelung für die Einwohner Büsingens; für in Büsingen Erwerbstätige läuft es in der Praxis über Artikel 16 der europäischen Koordinierungsverordnung. Der Antrag geht an das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern, genehmigt wird er gemeinsam mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, und der Abschluss liegt im Ermessen der Behörden. Die Wahl erfasst sämtliche Versicherungszweige. Auf die Einkommensteuer wirkt sie sich nicht aus.

Quellen

  1. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, abgeschlossen am 23. November 1964 in Freiburg im Breisgau, Austausch der Ratifikationsurkunden am 4. September 1967, in Kraft seit 4. Oktober 1967 (SR 0.631.112.136). Maßgeblich ist die geltende Fassung nach dem Abkommen vom 19. März 1997, in Kraft seit 3. September 1998 (AS 2001 1629), Stand am 3. September 1998. Zitiert werden Artikel 1, Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 16, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 23 sowie die Ziffern 8 und 9 des Schlussprotokolls.
  2. § 1 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz: „Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen ...". Zollrechtlich entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013), der für Deutschland Helgoland und Büsingen ausnimmt.
  3. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 0.672.913.62), konsolidierte Fassung, Stand 27. November 2025, einschließlich des Protokolls zum Abkommen. Volltextsuche nach „Büsingen": kein Treffer. Deutsche Fundstellen zum Änderungsprotokoll vom 21. August 2023: BGBl. 2025 II Nr. 275 und Nr. 309; konsolidierte Neufassung bekannt gemacht am 8. Juli 2026, BGBl. 2026 II Nr. 135.
  4. BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2015, GZ IV C 4 - S 2284/07/0008, DOK 2015/0887634, „Steuerliche Maßnahmen zugunsten von Einwohnern der Gemeinde Büsingen", anzuwenden mit Wirkung vom 1. Januar 2015, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, als Fortschreibung der Billigkeitsregelungen aus den Jahren 1983 und 2001. Adressiert an den Leiter der Steuerabteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg, nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Das ältere Aktenzeichen IV C 4 - S 2284 - 78/01 ist überholt. Rechtsgrundlage der Billigkeitsmaßnahme ist § 163 Absatz 1 AO; die Regelung selbst geht auf einen Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juli 1984 zurück.
  5. BFH, Urteil vom 13. April 1989, IV R 196/85 (BStBl II 1989, 614), Leitsätze 1 und 2; die Verfassungsbeschwerde dagegen blieb erfolglos (BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1991, 1 BvR 829/89); zur Zustimmungspraxis des Bundes BMF-Schreiben vom 5. Juli 2023, GZ IV D 1 - S 0336/20/10004:003 (BStBl I 2023, 1467), dort Abschnitt I Nummer 5 zu Billigkeitsrichtlinien, die sich auf eine Mehrzahl von Fällen beziehen; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 9. April 2014, III B 138/13, der vom „im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung) berücksichtigten ‚Büsinger Freibetrag'" spricht. Zur Höhe der Anhebung ab 2015 vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16/1059.
  6. Schlussprotokoll Ziffer 9b zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1), eingefügt durch das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989; Fortgeltung abgesichert in Anhang II des Freizügigkeitsabkommens, Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe c. Ergänzend: Bundesamt für Sozialversicherungen, Informationsblatt „Büsingen, Informationshilfe zu den Sozialversicherungen": „Das schweizerisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen sieht hinsichtlich der Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht weitreichende Wahlmöglichkeiten für Personen in Büsingen vor. Diese Möglichkeiten bestehen auch unter dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz - EU weiter." Genehmigung durch das BSV und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland; Prämienverbilligung über die Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen. Zum fehlenden Rechtsanspruch: Bundesverwaltungsgericht C-2584/2020, bestätigt durch Bundesgericht 9C_401/2023 vom 5. Januar 2024. Zur Prämienbemessung Artikel 61 Absatz 4 KVG, zur Prämienverbilligung Artikel 65a und 66a KVG. Zur Arbeitslosenversicherung: Abkommen vom 20. Oktober 1982 (SR 0.837.913.6), Artikel 8 Absatz 5. Das Infoblatt des Bundesamts für Sozialversicherungen trägt den Stand 29. Januar 2014; einzelne Kontaktangaben darin sind überholt.
  7. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 7. Dezember 2004 (SR 0.631.112.136.2), Artikel 1 Absatz 1: Die Schweiz erhebt die Abgabe „in Ergänzung von Artikel 2 des Büsinger Vertrages" auch in Büsingen.
  8. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16/1059, Antwort des Ministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 2016 (Az. 3-S130.1CH/48).
  9. Abkommen betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz erhobenen Mehrwertsteuer, abgeschlossen am 15. Dezember 2000, in Kraft seit 30. August 2001, Stand 24. November 2020 (SR 0.631.112.136.1). Zum Grundsteuerhebesatz von 0 Prozent: Angabe der Gemeinde Büsingen.
  10. Verordnung des EDI über die Prämienregionen vom 15. März 2022 (SR 832.106), Anhang 1, Abschnitt Schaffhausen, Stand 1. Januar 2026: Büsingen ist dort nicht aufgeführt, ebenso wenig in der Prämienübersicht des Bundesamts für Gesundheit für den Kanton Schaffhausen und im Ortsindex des amtlichen Prämienrechners. Artikel 61 Absatz 4 KVG (SR 832.10) ordnet für Versicherte mit Wohnort in einem EU-Staat die Berechnung je Wohnsitzstaat an. Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Büsingen betreffend die Anwendbarkeit der Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes vom 20. Dezember 2017 (SHR 837.103), in Kraft seit 1. Januar 2018.