Kurz gesagt

Büsingen gehört zum deutschen Staatsgebiet und zum Schweizer Zollgebiet. Für die Einkommensteuer bedeutet dies keine allgemeine Wahl zwischen beiden Staaten: Eine deutsche unbeschränkte Steuerpflicht und die Verteilung der Besteuerungsrechte nach dem DBA sind getrennt zu prüfen. Die besondere Billigkeitsregelung sowie mögliche sozialversicherungsrechtliche Sondervereinbarungen folgen jeweils eigenen Voraussetzungen.

Die Lage Büsingens ist aussergewöhnlich. Ihre rechtlichen Folgen lassen sich jedoch geordnet erfassen, wenn man Staatsgebiet, Zollgebiet, Einkommensteuer und Sozialversicherung auseinanderhält. Entscheidend ist stets, welche Regelung gerade den betreffenden Sachverhalt erfasst.

Deutsches Staatsgebiet, Schweizer Zollgebiet

Büsingen am Hochrhein ist eine deutsche Exklave, die von Schweizer Gebiet umgeben ist. Der Staatsvertrag vom 23. November 1964, in Kraft seit dem 4. Oktober 1967, bezieht die Gemeinde in das Schweizer Zollgebiet ein. Die deutsche Staatszugehörigkeit bleibt bestehen.

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Diese Unterscheidung ist für den Alltag ebenso wesentlich wie für rechtliche Fragen. Die Zugehörigkeit zu einem Zollgebiet sagt noch nicht, welcher Staat einen Arbeitslohn, eine Rente oder einen Veräusserungsgewinn besteuern darf.

Die Bedeutung des Büsinger Vertrags

Der Vertrag regelt die Einbeziehung in das Schweizer Zollgebiet und die damit verbundenen Sachgebiete. Er ist keine allgemeine Übertragung der deutschen Gesetzgebung auf die Schweiz. Welche Schweizer Vorschriften in Büsingen gelten, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen und ihrem sachlichen Anwendungsbereich.

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Welche Sachgebiete erfasst sind

Art. 2 des Vertrags nennt die erfassten Rechtsgebiete ausdrücklich. Dazu gehören insbesondere Zollvorschriften und bestimmte mit dem Warenverkehr verbundene Abgaben und Regelungsbereiche. Die Einkommensteuer wird dadurch nicht insgesamt dem Schweizer Recht unterstellt.

Entsprechend nimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG Büsingen vom deutschen umsatzsteuerlichen Inland aus. Auch Art. 4 Abs. 1 des Unionszollkodex enthält eine ausdrückliche Gebietsausnahme. Diese Regelungen betreffen Umsatzsteuer beziehungsweise Zoll und beantworten nicht die persönliche Einkommensteuerpflicht.

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Einkommensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen

Wer in Büsingen einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 1 EStG grundsätzlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für die Begriffe sind §§ 8 und 9 AO massgeblich. Davon zu unterscheiden ist die abkommensrechtliche Ansässigkeit nach Art. 4 DBA, insbesondere bei zusätzlichen Wohn- und Lebensbeziehungen in der Schweiz.

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Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet nicht, dass jedes Einkommen ausschliesslich in Deutschland besteuert wird. Das DBA ist auf die jeweilige Einkunftsart anzuwenden. Für Arbeitslohn, Renten oder andere Einkünfte können unterschiedliche Zuweisungen und Entlastungsverfahren gelten.

Wer in Büsingen ansässig ist und in der Schweiz arbeitet, kann unter die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA fallen. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, besteuert grundsätzlich Deutschland den Lohn. Die Schweiz darf bei entsprechendem Ansässigkeitsnachweis höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns einbehalten; die tatsächlich erhobene abkommensgemässe Quellensteuer wird in Deutschland angerechnet.

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Seit 2026 verlangt die regelmässige Rückkehr mindestens 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Jahresarbeitstage als tatsächliche Hin- und Rückfahrten. Daneben ist die persönliche Grenze beruflicher Nichtrückkehrtage zu prüfen. Sie beträgt bei ganzjähriger Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich 60 Tage und folgt bei Teiljahr und tageweiser Teilzeit eigenen Berechnungsregeln. Büsingen begründet keine generelle Ausnahme von diesen Anforderungen.

Entfällt die Grenzgängereigenschaft, sind grundsätzlich Art. 15 DBA und die tatsächlichen Tätigkeitsorte heranzuziehen. Ein Schweizer Arbeitgeber oder eine Schweizer Gehaltszahlung allein weist der Schweiz nicht den gesamten Jahreslohn zu. Für die deutsche Freistellung sind zudem die einschlägigen Nachweisanforderungen zu beachten.

Die besondere Billigkeitsregelung

Für Büsingen besteht eine besondere Geschichte steuerlicher Billigkeitsmassnahmen. Rechtlich ist eine abweichende Festsetzung nach § 163 AO von einem unmittelbar im Einkommensteuergesetz geregelten Abzug zu unterscheiden. Die Bezeichnung «Büsinger Freibetrag» darf diesen Unterschied nicht verdecken.

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Die amtliche Landtagsdrucksache 16/1059 bestätigt für die Anpassung mit Wirkung ab 2015 einen maximalen Freibetrag von 4.601 EUR je veranlagter Person und zusätzlich 2.300 EUR je Kind. Diese dort gerundet wiedergegebenen historischen Werte sind keine von uns bestätigte Berechnungszusage für den Veranlagungszeitraum 2026.

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Der vollständige aktuelle Verwaltungsvollzug, einschliesslich der fortgeltenden Beträge und verlangten Wohnsitznachweise, konnte zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht anhand eines frei zugänglichen aktuellen amtlichen Volltexts bestätigt werden. Vor einem Antrag sollten deshalb die geltende Billigkeitsregelung, die Berechnung und die geforderten Nachweise mit dem Finanzamt Singen geklärt werden. Das gilt auch für die Frage, ob eine besondere Bestätigung der Gemeinde erforderlich ist.

Aus einer fehlenden Aufnahme eines älteren Schreibens in eine Veröffentlichungsliste lässt sich für sich allein weder das Ende noch der unveränderte Fortbestand einer landesrechtlichen Verwaltungspraxis ableiten. Für die persönliche Planung ist die aktuelle Anwendung durch die zuständige Behörde entscheidend.

Sozialversicherung gesondert beurteilen

Das Sozialversicherungsrecht hat eigene Anknüpfungen. Nach den ordentlichen Koordinierungsregeln ist bei Erwerbstätigen grundsätzlich der Tätigkeitsstaat, bei Nichterwerbstätigen grundsätzlich der Wohnstaat massgeblich. Mehrstaatentätigkeiten und besondere persönliche Konstellationen verlangen eine gesonderte Prüfung.

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Für Büsingen bestehen Möglichkeiten einer Sondervereinbarung. Nach der Informationshilfe des BSV können etwa Nichterwerbstätige oder Personen, die in Büsingen arbeiten, eine abweichende Unterstellung beantragen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen deutschen und Schweizer Stellen. Sie ist keine voraussetzungslose freie Auswahl einzelner Versicherungen.

Vor einem Antrag sind persönlicher Anwendungsbereich, Erwerbsverhältnisse, erfasste Versicherungszweige und die Folgen für Beiträge und Leistungen zu bestimmen. Die Unterstellung, die Krankenversicherungsprämie und der Leistungsanspruch sind dabei gesonderte Fragen. Eine sozialversicherungsrechtliche Sondervereinbarung ändert die Verteilung der Einkommensteuer nach dem DBA nicht.

Das BSV-Informationsblatt ist eine allgemeine Orientierung und enthält ältere Vollzugsangaben. Aktuelle Antragswege und die im Einzelfall erfassten Rechtsfolgen sind daher mit BSV und DVKA abzustimmen.

Weitere Besonderheiten

Der Büsinger Vertrag enthält unter anderem Regelungen über den Grenzübertritt (Art. 16), bestimmte arbeits- und aufenthaltsrechtliche Vergünstigungen (Art. 19), Familienzulagen (Art. 21) und Fahrzeuge (Art. 23). Jede dieser Bestimmungen hat einen eigenen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich.

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Bei Familienleistungen sind heute insbesondere die europäischen Koordinierungsregeln zu berücksichtigen. Welcher Staat vorrangig leistet und ob eine Differenzzahlung besteht, hängt von Erwerbstätigkeit, Wohnort und den Familienverhältnissen ab. Eine ergänzende deutsche Zahlung folgt nicht in jedem Fall allein aus dem Wohnsitz in Büsingen.

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Kommunale Abgaben und örtliche Vollzugsfragen, etwa ein für das betreffende Jahr beschlossener Grundsteuerhebesatz, sind anhand der aktuellen Gemeindeunterlagen zu beurteilen. Sie ergeben sich nicht automatisch aus der Zugehörigkeit zum Schweizer Zollgebiet.

Die persönliche Situation ordnen

  1. Wohnsitz und abkommensrechtliche Ansässigkeit bestimmen.
  2. Die einzelnen Einkünfte nach dem DBA zuordnen. Bei Schweizer Arbeitslohn Pendelquote, Nichtrückkehrtage und Tätigkeitsorte dokumentieren.
  3. Eine mögliche Billigkeitsmassnahme anhand der aktuell bestätigten Verwaltungspraxis prüfen.
  4. Die Sozialversicherung unabhängig davon beurteilen und eine gewünschte Sondervereinbarung vorab klären.

Häufige Fragen

Gilt in Büsingen deutsches oder Schweizer Steuerrecht?

Büsingen ist deutsches Staatsgebiet und Schweizer Zollgebiet. Die deutsche persönliche Einkommensteuerpflicht ist von der einkunftsbezogenen Verteilung der Besteuerungsrechte nach dem DBA zu unterscheiden. Schweizer Zoll- und Umsatzsteuerregeln begründen keine allgemeine Schweizer Einkommensteuerpflicht.

Gilt für Büsinger die Grenzgängerregelung?

Art. 15a DBA gilt bei erfüllten Voraussetzungen auch für Personen mit Ansässigkeit in Büsingen und Arbeitsort in der Schweiz. Seit 2026 sind insbesondere die mindestens 20-prozentige Pendelquote und die persönliche Nichtrückkehrgrenze zu beachten.

Wie hoch ist der Büsinger Freibetrag?

Die amtliche Landtagsdrucksache bestätigt für die Anpassung ab 2015 gerundete Höchstwerte von 4.601 EUR je veranlagter Person und 2.300 EUR je Kind. Die aktuelle Anwendung für 2026, die Berechnung und die Nachweise sollten beim Finanzamt Singen bestätigt werden. Es handelt sich um eine besondere Billigkeitsregelung.

Kann ich die Schweizer Sozialversicherung wählen?

Für bestimmte Situationen in Büsingen sind genehmigungsbedürftige Sondervereinbarungen möglich. Voraussetzungen, Versicherungszweige und Folgen müssen anhand der persönlichen Verhältnisse geprüft werden. Eine voraussetzungslose freie Wahl einzelner Versicherungen besteht nicht.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 13. September 2026. Die Beschaffungsgrenze zur aktuellen Billigkeitspraxis ist im Beitrag ausdrücklich bezeichnet.

  1. Büsinger Vertrag vom 23. November 1964, SR 0.631.112.136, insbesondere Art. 1, 2, 16, 19, 21 und 23, geltende Fassung nach dem Änderungsabkommen vom 19. März 1997.
  2. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG; Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex).
  3. § 1 Abs. 1 EStG; § 8 AO und § 9 AO; DBA Art. 4.
  4. DBA Deutschland/Schweiz, Art. 15, 15a und 24 sowie Protokoll Ziff. 5, für die hier behandelten Grenzgängerregeln anwendbar seit 1. Januar 2026; § 50d Abs. 8 EStG.
  5. § 163 AO, abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen.
  6. Landtag Baden-Württemberg, Drs. 16/1059, Antwort des Finanzministeriums vom 15. Dezember 2016, Frage 2, PDF-Seiten 2 und 3. Historischer Nachweis zur Anhebung ab 2015, kein aktueller Volltext der Verwaltungspraxis für 2026.
  7. BSV, Büsingen und Sozialversicherungen, mit Informationshilfe, insbesondere Abschnitt 1; VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 11, 13 und 16; Schlussprotokoll Ziff. 9b zum deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen und Anhang II FZA.
  8. VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 67 und 68; Familienzulagen und Kindergeld mit weiterführenden amtlichen Quellen.