Kurz gesagt
Familienzulagen und Kindergeld werden zwischen Deutschland und der Schweiz koordiniert. Welcher Staat vorrangig leistet, hängt insbesondere von den bestehenden Ansprüchen, der Erwerbstätigkeit der Eltern und dem Wohnort der Kinder ab. Ein nachrangiger Staat kann einen Unterschiedsbetrag schulden. Die Schweizer Mindestansätze betragen 2026 monatlich 215 CHF für Kinderzulagen und 268 CHF für Ausbildungszulagen; das deutsche Kindergeld beträgt 259 EUR je Kind.
Für eine Familie mit Bezug zu beiden Ländern ist zunächst zu klären, welche Ansprüche nach dem jeweiligen nationalen Recht bestehen. Erst danach bestimmen die Koordinierungsregeln den Vorrang und eine mögliche Differenzzahlung. Das verhindert eine ungekürzte Kumulation gleichartiger Leistungen, ohne berechtigte Ergänzungsansprüche zu übersehen.
Ansprüche in beiden Ländern
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten im Verhältnis zur Schweiz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens. Ihr persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich muss erfüllt sein. Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ermöglicht unter den dortigen Voraussetzungen Familienleistungen auch für Angehörige, die im anderen erfassten Staat wohnen. Der deutsche Wohnort der Kinder schliesst einen Schweizer Familienzulagenanspruch deshalb nicht allein aus.
[1]Umgekehrt entsteht ein deutscher Kindergeldanspruch nicht bereits aus jeder beliebigen grenzüberschreitenden Familienkonstellation. Die deutschen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zu berechtigter Person und berücksichtigungsfähigem Kind, sind ebenfalls zu prüfen. Treffen danach gleichartige Ansprüche zusammen, regelt Art. 68 die Rangfolge und das Ruhen eines nachrangigen Anspruchs.
Welcher Staat vorrangig leistet
Bei Ansprüchen aus unterschiedlichen Gründen gilt grundsätzlich die Rangfolge Erwerbstätigkeit vor Rentenbezug vor Wohnort. Beruhen Ansprüche in beiden Staaten auf Erwerbstätigkeit, ist grundsätzlich der Wohnstaat der Kinder vorrangig, sofern dort ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
[2]Für Kinder mit Wohnort Deutschland ergeben sich daraus insbesondere folgende Konstellationen. Die Übersicht setzt jeweils bestehende nationale Ansprüche und die Anwendbarkeit der Koordinierung voraus.
| Familiensituation | Vorrang | Mögliche Ergänzung |
|---|---|---|
| Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz; der andere lebt ohne Erwerbstätigkeit in Deutschland. Das Kind lebt in Deutschland. | Schweiz aufgrund der Erwerbstätigkeit | Deutschland kann bei höherem deutschem Anspruch einen Unterschiedsbetrag zahlen. |
| Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz, der andere in Deutschland. Das Kind lebt in Deutschland. | Grundsätzlich Deutschland als Wohnstaat des Kindes mit Erwerbstätigkeit eines Elternteils | Die Schweiz kann einen Unterschiedsbetrag zahlen, soweit ihr koordinierter Anspruch höher ist. |
Bei Rentenbezug, gleichzeitigen Beschäftigungen, einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder einem anderen Kinderwohnort ist die Rangfolge erneut zu bestimmen. Der steuerliche Grenzgängerstatus nach dem DBA ersetzt diese sozialrechtliche Prüfung nicht.
Die Differenzzahlung
Der nachrangige Anspruch ruht grundsätzlich bis zur Höhe der vorrangigen Leistung. Soweit nach Art. 68 Abs. 2 ein verbleibender Anspruch besteht, wird ein Unterschiedsbetrag geleistet. Der Vergleich betrifft die tatsächlich einschlägigen Leistungen und den jeweiligen Zeitraum; CHF und EUR dürfen dabei nicht ohne die massgebliche Umrechnung unmittelbar gegenübergestellt werden.
[3]Eine wichtige Ausnahme betrifft einen ausschliesslich auf dem Wohnort beruhenden nachrangigen Anspruch für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Dafür muss nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 kein Unterschiedsbetrag geleistet werden. Lebt das Kind dagegen in Deutschland und arbeitet nur ein Elternteil in der Schweiz, schliesst diese Ausnahme einen deutschen Unterschiedsbetrag nicht aus. Gerade der Wohnort des Kindes darf bei dieser Prüfung nicht weggelassen werden.
Es ist daher zu pauschal, jeder Familie stets den abstrakt höheren von zwei genannten Monatsbeträgen zuzusagen. Zunächst müssen die Ansprüche, ihre Rangfolge und die Ausnahmen feststehen. Auch ein deutscher Ergänzungsbetrag kann in Betracht kommen, wenn die Schweiz vorrangig ist.
Beträge und Altersgrenzen 2026
| Leistung | Monatlicher Betrag 2026 | Grundsätzlicher Altersrahmen |
|---|---|---|
| Schweizer Kinderzulage | Mindestens 215 CHF | Bis zum Ende des Monats des 16. Geburtstags; bei Erwerbsunfähigkeit bis zum Ende des Monats des 20. Geburtstags |
| Schweizer Ausbildungszulage | Mindestens 268 CHF | Ab Beginn des Monats, in dem die nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens ab Beginn des Monats des 15. Geburtstags; bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats des 25. Geburtstags |
| Deutsches Kindergeld | 259 EUR je Kind | Nach den deutschen Voraussetzungen für berücksichtigungsfähige Kinder; Volljährigkeit und Ausbildung sind gesondert zu prüfen |
Besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, besteht ab Beginn des folgenden Monats Anspruch auf die Ausbildungszulage.
Die Schweizer Beträge sind bundesrechtliche Mindestansätze. Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen. Massgeblich sind der konkret anwendbare kantonale Ansatz, die Art der Zulage und die persönlichen Voraussetzungen. Die Ausbildungszulage beginnt nicht in jedem Fall erst mit dem 16. Geburtstag; entscheidend sind die gesetzlich bezeichnete Ausbildung und die Altersgrenze.
Antrag, Zuständigkeit und Fristen
Schweizer Arbeitnehmer machen Familienzulagen grundsätzlich über den Arbeitgeber beziehungsweise dessen Familienausgleichskasse geltend. Für deutsche Kindergeldfälle mit Schweiz-Bezug nennt das amtliche Merkblatt KG 52 EU die Familienkasse Baden-Württemberg West, 76088 Karlsruhe als zuständige Stelle. Die aktuelle Einreichungsadresse und das passende Verfahren sind den amtlichen Hinweisen zu entnehmen.
Zu den typischen deutschen Unterlagen gehören der Kindergeldantrag, die Anlage Kind, die Anlage Ausland und gegebenenfalls die Arbeitgeberbescheinigung. Hinzu kommen die erforderlichen Identifikations- und Familiennachweise sowie Angaben über ausländische Anträge und Leistungen. Die Träger stimmen die Zuständigkeit untereinander ab. Die Regeln über Antragsweiterleitung können den Eingang sichern; sie ersetzen jedoch nicht die vollständigen Angaben und die Mitwirkung der Familie.
[3][5]Deutsches Kindergeld wird höchstens sechs Monate rückwirkend ausgezahlt, gerechnet nach der gesetzlichen Auszahlungsregel. Das ist von der Feststellung des Anspruchs zu unterscheiden. Schweizer Familienzulagen können grundsätzlich bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. Wegen dieser unterschiedlichen Fristen sollte ein Anspruch rechtzeitig bei der zuständigen Stelle geltend gemacht werden.
Änderungen rechtzeitig melden
Eine Aufnahme oder Beendigung der Erwerbstätigkeit kann den Vorrang zwischen den Staaten verändern. Dasselbe gilt für relevante Wohnsitzänderungen oder Änderungen bei Ausbildung und Leistungsbezug. Solche Umstände sind unverzüglich mitzuteilen.
- Beide Erwerbsverhältnisse und der tatsächliche Wohnort des Kindes müssen richtig erfasst sein.
- Eine ausländische Leistung ist im jeweils anderen Verfahren offenzulegen.
- Vorrang und Unterschiedsbetrag sind getrennte Fragen.
- Eine zusätzliche Zahlung kann berechtigt sein; eine ungekürzte Doppelzahlung kann dagegen zu Rückforderungen führen.
- Bescheide und Nachweise über ausländische Leistungen sollten für denselben Zeitraum zusammengeführt werden.
- Die deutsche Sechsmonatsregel und die schweizerische Nachforderungsfrist dürfen nicht miteinander verwechselt werden.