Kurz gesagt

Bis 1.230 Euro zieht das Finanzamt Ihre Werbungskosten automatisch ab, ganz ohne Beleg. Erst darüber lohnt der Einzelnachweis, und bei Grenzgängern ist das schnell der Fall. Der größte Posten ist die Pendlerpauschale: ab 2026 einheitlich 0,38 Euro je Kilometer der einfachen Strecke, die Grenze zählt mit. Wer unter der Woche in der Schweiz übernachtet, kann zusätzlich die doppelte Haushaltsführung absetzen, mit einem höheren Deckel von 2.000 Euro im Monat für die Zweitwohnung im Ausland. Der teuerste Irrtum: Schweizer AHV, ALV und Pensionskasse sind keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben, und gehören an eine andere Stelle der Erklärung. Umgerechnet wird mit dem amtlichen Grenzgängerkurs, nicht mit dem Tageskurs.

Ihr Schweizer Lohn wird in Deutschland besteuert, die Schweiz behält nur eine Quellensteuer von 4,5 Prozent ein.[7] Alles Weitere entscheidet sich in Ihrer deutschen Steuererklärung, in der Anlage N-Gre. Und dort können Sie einiges gegenrechnen. Wichtig ist nur, jeden Posten an die richtige Stelle zu setzen, denn Werbungskosten und Sonderausgaben sind zwei verschiedene Töpfe mit ganz unterschiedlichen Spielregeln.

Der Pauschbetrag: 1.230 Euro ohne Nachweis

Das Finanzamt zieht jedem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr ab, ganz automatisch und ohne dass Sie einen einzigen Beleg einreichen.[1] Erst wenn Ihre beruflichen Kosten höher sind als diese 1.230 Euro, lohnt es sich, sie einzeln nachzuweisen. Dann zählt aber jeder Euro über der Grenze.

Für Grenzgänger ist diese Schwelle schneller überschritten als für andere, und zwar meist allein durch den Arbeitsweg. Wer täglich in die Schweiz pendelt, kommt mit der Pendlerpauschale oft schon über die 1.230 Euro, bevor überhaupt ein weiterer Posten dazukommt. Genau deshalb lohnt der genaue Blick.

Die Pendlerpauschale ab 2026

Für den Weg zur Arbeit gibt es die Entfernungspauschale, umgangssprachlich Pendlerpauschale. Ab 2026 gilt sie einheitlich mit 0,38 Euro je Kilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer. Die frühere Staffelung, bei der die ersten 20 Kilometer nur mit 0,30 Euro zählten, ist mit dem Steueränderungsgesetz 2025 weggefallen.[2]

Zwei Dinge sind entscheidend: Angesetzt wird nur die einfache Entfernung, also eine Strecke pro Arbeitstag, nicht Hin- und Rückweg. Und maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsort, wobei die Strecke bis zum Schweizer Arbeitsort vollständig zählt, die Grenze inklusive. Das Gesetz kennt an der Grenze keine Deckelung.[2]

Ein Beispiel: Wer 30 Kilometer einfache Strecke zur Arbeit in die Schweiz fährt und an rund 220 Tagen pendelt, kommt auf 30 mal 0,38 mal 220, also etwa 2.508 Euro. Das liegt bereits deutlich über dem Pauschbetrag. Gedeckelt ist die Pauschale grundsätzlich bei 4.500 Euro im Jahr, wer aber einen eigenen Wagen nutzt, kann auch darüber hinausgehen.[2]

Doppelte Haushaltsführung: wenn Sie unter der Woche drüben bleiben

Manche Grenzgänger fahren nicht täglich heim, sondern übernachten unter der Woche in der Schweiz, etwa weil der Arbeitsort weit entfernt liegt. Wer das tut und zu Hause in Deutschland weiterhin einen eigenen Haushalt führt, kann eine doppelte Haushaltsführung absetzen.[3]

Voraussetzung ist zweierlei: Sie unterhalten am Wohnort einen eigenen Hausstand und beteiligen sich finanziell an dessen Kosten, und Sie haben zusätzlich eine Zweitunterkunft am Schweizer Arbeitsort. Dann sind absetzbar:

  • die Kosten der Zweitwohnung in der Schweiz, und hier gilt der für Grenzgänger günstige Punkt: Für eine Unterkunft im Ausland liegt der Höchstbetrag bei 2.000 Euro im Monat, nicht bei den 1.000 Euro, die für eine Zweitwohnung im Inland gelten;[3]
  • eine Familienheimfahrt pro Woche, ebenfalls mit 0,38 Euro je Entfernungskilometer;
  • in den ersten drei Monaten ein Verpflegungsmehraufwand mit den amtlichen Tagespauschalen.

Der höhere Auslandsdeckel von 2.000 Euro ist einer der Vorteile, die speziell Grenzgänger haben und die in Standardratgebern oft untergehen, weil dort nur der Inlandswert von 1.000 Euro genannt wird.

Weitere Posten, die oft liegen bleiben

Über den Arbeitsweg hinaus sind die klassischen Werbungskosten absetzbar, sobald sie zusammen mit dem Rest über dem Pauschbetrag liegen:[4]

  • Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufskleidung. Bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro ist der Sofortabzug möglich, teurere Anschaffungen werden über die Nutzungsdauer verteilt.
  • Fortbildungskosten und Bewerbungskosten, letztere unabhängig davon, ob die Bewerbung Erfolg hatte.
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften.
  • Kontoführung. Ohne Einzelnachweis erkennt die Finanzverwaltung eine kleine Pauschale von 16 Euro an. Sind Ihre Schweizer Kontogebühren tatsächlich höher, lohnt sich der Einzelnachweis der echten Kosten.

Die wichtige Abgrenzung: Sozialabgaben sind keine Werbungskosten

Hier passiert der häufigste und teuerste Fehler. Auf dem Schweizer Lohnausweis stehen erhebliche Abzüge: AHV und IV, die Arbeitslosenversicherung ALV, der Nichtberufsunfall und Ihr Beitrag zur Pensionskasse. Der Instinkt sagt, das seien doch berufliche Kosten. Steuerlich sind sie es aber nicht.

Die Schweizer Sozialabgaben sind keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben (Vorsorgeaufwand). Sie werden nicht vom steuerpflichtigen Lohn abgezogen, sondern in einem eigenen Topf berücksichtigt, und zwar direkt in der Anlage N-Gre, nicht in der allgemeinen Anlage Vorsorgeaufwand.[5] Beachten Sie: Die Anlage N-Gre darf nur bei Finanzämtern in Baden-Württemberg abgegeben werden, seit dem Steuerjahr 2025 zusätzlich in Bayern. Gehört Ihr Finanzamt zu einem anderen Bundesland, tragen Sie den Schweizer Lohn in der Anlage N ein, im Abschnitt „Angaben zu Grenzgängern“ (mehr dazu).

Der Unterschied ist nicht nur formal. AHV, IV und der obligatorische Teil der Pensionskasse gehören zur Altersvorsorge und sind seit 2023 bis zu einem hohen Höchstbetrag voll abziehbar. Ihre Schweizer Krankenversicherung nach dem KVG zählt zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und wird gesondert erfasst.[5] Beides bringt Ihnen also durchaus etwas, nur eben im richtigen Topf. Wer die Beiträge fälschlich als Werbungskosten einträgt, riskiert eine falsche Veranlagung.

Umrechnung: der amtliche Grenzgängerkurs

Ihr Lohn und Ihre Abzüge stehen in Franken, die deutsche Erklärung braucht Euro. Umgerechnet wird nicht mit dem Tageskurs oder dem EZB-Kurs, den Sie sich selbst heraussuchen, sondern mit dem amtlichen jahresbezogenen Umrechnungskurs, den die Finanzverwaltung Baden-Württemberg in ihrem Merkblatt für Grenzgänger veröffentlicht.[6]

Für 2025 beträgt dieser Kurs 106,50 Euro je 100 Franken. Der Kurs für das jeweilige Jahr wird nachträglich festgelegt, weshalb Sie ihn im aktuellen Merkblatt nachschlagen sollten, bevor Sie umrechnen.[6]

Die teuersten Fehler

FehlerFolge
Schweizer AHV und Pensionskasse als Werbungskosten eingetragenFalscher Topf, falsche Veranlagung; sie gehören zu den Sonderausgaben
Bei der Zweitwohnung in der Schweiz mit dem 1.000-Euro-Deckel gerechnetAbsetzbetrag zu niedrig; im Ausland gelten 2.000 Euro im Monat
Weiter mit der alten 0,30-Euro-Staffelung gerechnetPendlerpauschale zu niedrig; ab 2026 gilt einheitlich 0,38 Euro
Franken mit einem selbst gewählten Tageskurs umgerechnetAbweichung vom amtlichen Kurs, Rückfragen des Finanzamts
Nur den Pauschbetrag genommen, obwohl die Pendelstrecke lang istAbsetzbare Kosten verschenkt, oft mehrere Hundert Euro

Stand der Angaben: Juli 2026. Gesichert sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, die einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab 2026, der Auslandshöchstbetrag von 2.000 Euro bei doppelter Haushaltsführung, die Einordnung der Schweizer Sozialabgaben als Sonderausgaben und der amtliche Grenzgängerkurs von 106,50 Euro je 100 Franken für 2025. Die genaue Zuordnung einzelner Beitragsarten zu den Zeilen der Anlage N-Gre kann sich jährlich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wie viel Pendlerpauschale bekomme ich als Grenzgänger?
Ab 2026 einheitlich 0,38 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung, ab dem ersten Kilometer. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsort, wobei die Strecke bis zum Schweizer Arbeitsort inklusive Grenze voll zählt. Der Höchstbetrag liegt bei 4.500 Euro im Jahr, bei Nutzung eines eigenen Wagens auch darüber.
Kann ich meine Schweizer AHV und Pensionskasse absetzen?
Ja, aber nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwand). AHV, IV und der obligatorische Teil der Pensionskasse zählen zur Altersvorsorge und sind seit 2023 bis zu einem hohen Höchstbetrag voll abziehbar, die Schweizer Krankenversicherung wird gesondert erfasst. Eingetragen wird das in der Anlage N-Gre.
Lohnt sich der Einzelnachweis überhaupt?
Nur, wenn Ihre Werbungskosten zusammen über dem Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen. Bei Grenzgängern ist das wegen der oft langen Pendelstrecke schnell der Fall, allein die Entfernungspauschale übersteigt bei vielen schon diese Grenze.
Mit welchem Kurs rechne ich meinen Schweizer Lohn um?
Mit dem amtlichen jahresbezogenen Grenzgängerkurs der Finanzverwaltung Baden-Württemberg, nicht mit einem Tageskurs. Für 2025 sind das 106,50 Euro je 100 Franken. Der Kurs wird nachträglich festgelegt und steht im Merkblatt für Grenzgänger.