Kurz gesagt
Bis 1.230 Euro zieht das Finanzamt Ihre Werbungskosten automatisch ab, ganz ohne Beleg. Erst darüber lohnt der Einzelnachweis, und bei Grenzgängern ist das schnell der Fall. Der größte Posten ist die Pendlerpauschale: ab 2026 einheitlich 0,38 Euro je Kilometer der einfachen Strecke, die Grenze zählt mit. Wer unter der Woche in der Schweiz übernachtet, kann zusätzlich die doppelte Haushaltsführung absetzen, mit einem höheren Deckel von 2.000 Euro im Monat für die Zweitwohnung im Ausland. Der teuerste Irrtum: Schweizer AHV, ALV und Pensionskasse sind keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben, und gehören an eine andere Stelle der Erklärung. Umgerechnet wird mit dem amtlichen Grenzgängerkurs, nicht mit dem Tageskurs.
Ihr Schweizer Lohn wird in Deutschland besteuert, die Schweiz behält nur eine Quellensteuer von 4,5 Prozent ein.[7] Alles Weitere entscheidet sich in Ihrer deutschen Steuererklärung, in der Anlage N-Gre. Und dort können Sie einiges gegenrechnen. Wichtig ist nur, jeden Posten an die richtige Stelle zu setzen, denn Werbungskosten und Sonderausgaben sind zwei verschiedene Töpfe mit ganz unterschiedlichen Spielregeln.
Der Pauschbetrag: 1.230 Euro ohne Nachweis
Das Finanzamt zieht jedem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr ab, ganz automatisch und ohne dass Sie einen einzigen Beleg einreichen.[1] Erst wenn Ihre beruflichen Kosten höher sind als diese 1.230 Euro, lohnt es sich, sie einzeln nachzuweisen. Dann zählt aber jeder Euro über der Grenze.
Für Grenzgänger ist diese Schwelle schneller überschritten als für andere, und zwar meist allein durch den Arbeitsweg. Wer täglich in die Schweiz pendelt, kommt mit der Pendlerpauschale oft schon über die 1.230 Euro, bevor überhaupt ein weiterer Posten dazukommt. Genau deshalb lohnt der genaue Blick.
Die Pendlerpauschale ab 2026
Für den Weg zur Arbeit gibt es die Entfernungspauschale, umgangssprachlich Pendlerpauschale. Ab 2026 gilt sie einheitlich mit 0,38 Euro je Kilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer. Die frühere Staffelung, bei der die ersten 20 Kilometer nur mit 0,30 Euro zählten, ist mit dem Steueränderungsgesetz 2025 weggefallen.[2]
Zwei Dinge sind entscheidend: Angesetzt wird nur die einfache Entfernung, also eine Strecke pro Arbeitstag, nicht Hin- und Rückweg. Und maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsort, wobei die Strecke bis zum Schweizer Arbeitsort vollständig zählt, die Grenze inklusive. Das Gesetz kennt an der Grenze keine Deckelung.[2]
Ein Beispiel: Wer 30 Kilometer einfache Strecke zur Arbeit in die Schweiz fährt und an rund 220 Tagen pendelt, kommt auf 30 mal 0,38 mal 220, also etwa 2.508 Euro. Das liegt bereits deutlich über dem Pauschbetrag. Gedeckelt ist die Pauschale grundsätzlich bei 4.500 Euro im Jahr, wer aber einen eigenen Wagen nutzt, kann auch darüber hinausgehen.[2]
Doppelte Haushaltsführung: wenn Sie unter der Woche drüben bleiben
Manche Grenzgänger fahren nicht täglich heim, sondern übernachten unter der Woche in der Schweiz, etwa weil der Arbeitsort weit entfernt liegt. Wer das tut und zu Hause in Deutschland weiterhin einen eigenen Haushalt führt, kann eine doppelte Haushaltsführung absetzen.[3]
Voraussetzung ist zweierlei: Sie unterhalten am Wohnort einen eigenen Hausstand und beteiligen sich finanziell an dessen Kosten, und Sie haben zusätzlich eine Zweitunterkunft am Schweizer Arbeitsort. Dann sind absetzbar:
- die Kosten der Zweitwohnung in der Schweiz, und hier gilt der für Grenzgänger günstige Punkt: Für eine Unterkunft im Ausland liegt der Höchstbetrag bei 2.000 Euro im Monat, nicht bei den 1.000 Euro, die für eine Zweitwohnung im Inland gelten;[3]
- eine Familienheimfahrt pro Woche, ebenfalls mit 0,38 Euro je Entfernungskilometer;
- in den ersten drei Monaten ein Verpflegungsmehraufwand mit den amtlichen Tagespauschalen.
Der höhere Auslandsdeckel von 2.000 Euro ist einer der Vorteile, die speziell Grenzgänger haben und die in Standardratgebern oft untergehen, weil dort nur der Inlandswert von 1.000 Euro genannt wird.
Weitere Posten, die oft liegen bleiben
Über den Arbeitsweg hinaus sind die klassischen Werbungskosten absetzbar, sobald sie zusammen mit dem Rest über dem Pauschbetrag liegen:[4]
- Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufskleidung. Bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro ist der Sofortabzug möglich, teurere Anschaffungen werden über die Nutzungsdauer verteilt.
- Fortbildungskosten und Bewerbungskosten, letztere unabhängig davon, ob die Bewerbung Erfolg hatte.
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften.
- Kontoführung. Ohne Einzelnachweis erkennt die Finanzverwaltung eine kleine Pauschale von 16 Euro an. Sind Ihre Schweizer Kontogebühren tatsächlich höher, lohnt sich der Einzelnachweis der echten Kosten.
Die wichtige Abgrenzung: Sozialabgaben sind keine Werbungskosten
Hier passiert der häufigste und teuerste Fehler. Auf dem Schweizer Lohnausweis stehen erhebliche Abzüge: AHV und IV, die Arbeitslosenversicherung ALV, der Nichtberufsunfall und Ihr Beitrag zur Pensionskasse. Der Instinkt sagt, das seien doch berufliche Kosten. Steuerlich sind sie es aber nicht.
Die Schweizer Sozialabgaben sind keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben (Vorsorgeaufwand). Sie werden nicht vom steuerpflichtigen Lohn abgezogen, sondern in einem eigenen Topf berücksichtigt, und zwar direkt in der Anlage N-Gre, nicht in der allgemeinen Anlage Vorsorgeaufwand.[5] Beachten Sie: Die Anlage N-Gre darf nur bei Finanzämtern in Baden-Württemberg abgegeben werden, seit dem Steuerjahr 2025 zusätzlich in Bayern. Gehört Ihr Finanzamt zu einem anderen Bundesland, tragen Sie den Schweizer Lohn in der Anlage N ein, im Abschnitt „Angaben zu Grenzgängern“ (mehr dazu).
Der Unterschied ist nicht nur formal. AHV, IV und der obligatorische Teil der Pensionskasse gehören zur Altersvorsorge und sind seit 2023 bis zu einem hohen Höchstbetrag voll abziehbar. Ihre Schweizer Krankenversicherung nach dem KVG zählt zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und wird gesondert erfasst.[5] Beides bringt Ihnen also durchaus etwas, nur eben im richtigen Topf. Wer die Beiträge fälschlich als Werbungskosten einträgt, riskiert eine falsche Veranlagung.
Umrechnung: der amtliche Grenzgängerkurs
Ihr Lohn und Ihre Abzüge stehen in Franken, die deutsche Erklärung braucht Euro. Umgerechnet wird nicht mit dem Tageskurs oder dem EZB-Kurs, den Sie sich selbst heraussuchen, sondern mit dem amtlichen jahresbezogenen Umrechnungskurs, den die Finanzverwaltung Baden-Württemberg in ihrem Merkblatt für Grenzgänger veröffentlicht.[6]
Für 2025 beträgt dieser Kurs 106,50 Euro je 100 Franken. Der Kurs für das jeweilige Jahr wird nachträglich festgelegt, weshalb Sie ihn im aktuellen Merkblatt nachschlagen sollten, bevor Sie umrechnen.[6]
Die teuersten Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Schweizer AHV und Pensionskasse als Werbungskosten eingetragen | Falscher Topf, falsche Veranlagung; sie gehören zu den Sonderausgaben |
| Bei der Zweitwohnung in der Schweiz mit dem 1.000-Euro-Deckel gerechnet | Absetzbetrag zu niedrig; im Ausland gelten 2.000 Euro im Monat |
| Weiter mit der alten 0,30-Euro-Staffelung gerechnet | Pendlerpauschale zu niedrig; ab 2026 gilt einheitlich 0,38 Euro |
| Franken mit einem selbst gewählten Tageskurs umgerechnet | Abweichung vom amtlichen Kurs, Rückfragen des Finanzamts |
| Nur den Pauschbetrag genommen, obwohl die Pendelstrecke lang ist | Absetzbare Kosten verschenkt, oft mehrere Hundert Euro |
Stand der Angaben: Juli 2026. Gesichert sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, die einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab 2026, der Auslandshöchstbetrag von 2.000 Euro bei doppelter Haushaltsführung, die Einordnung der Schweizer Sozialabgaben als Sonderausgaben und der amtliche Grenzgängerkurs von 106,50 Euro je 100 Franken für 2025. Die genaue Zuordnung einzelner Beitragsarten zu den Zeilen der Anlage N-Gre kann sich jährlich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.