Kurz gesagt
Ja, wenn Sie Kirchenmitglied sind. Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur deutschen Einkommensteuer, und weil Ihr Schweizer Lohn in Deutschland veranlagt und besteuert wird, fällt darauf auch Kirchensteuer an. Ihr Schweizer Arbeitgeber zieht sie nicht ab; das deutsche Finanzamt setzt sie im Steuerbescheid mit fest. Der Satz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent der Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent. Bei hohen Einkommen kann die Kirchensteuer auf Antrag gekappt werden. In der Schweiz zahlen Sie als Grenzgänger mangels Schweizer Wohnsitz grundsätzlich keine Kirchensteuer. Wer keiner steuererhebenden Kirche angehört oder austritt, zahlt keine.
Die entscheidende Einsicht steckt in einem Wort: Zuschlag. Die Kirchensteuer ist keine eigenständige Steuer auf Ihren Lohn, sondern ein Aufschlag auf Ihre Einkommensteuer. Wo diese Einkommensteuer entsteht, entsteht auch die Kirchensteuer.
Warum die Kirchensteuer auch auf den Schweizer Lohn trifft
Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer: Sie wird nach der Einkommensteuer bemessen. Wer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zahlt sie nicht.[1] Als Grenzgänger werden Sie mit Ihrem Schweizer Lohn in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. Und weil genau diese Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist, wird die Kirchensteuer im selben Steuerbescheid mit festgesetzt, sofern Sie Kirchenmitglied sind.[2]
Der Schweizer Arbeitgeber zieht sie nicht ab
Ihr Schweizer Arbeitgeber behält nur die Schweizer Quellensteuer von höchstens 4,5 Prozent ein. Die deutsche Kirchensteuer kennt die Schweiz nicht; sie taucht auf Ihrem Lohnausweis nicht auf.[2] Festgesetzt wird sie erst später, in Ihrer deutschen Einkommensteuerveranlagung. Das ist ein Grund mehr, warum viele Grenzgänger im zweiten Jahr eine Nachzahlung erleben: Neben der Einkommensteuer kommt die Kirchensteuer hinzu, für die unterjährig nichts einbehalten wurde.
Wie hoch: 8 oder 9 Prozent
Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent der Einkommensteuer, in allen übrigen Bundesländern 9 Prozent.[3] Maßgeblich ist Ihr Wohnsitzland. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer, wobei Kinderfreibeträge auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie Kindergeld bezogen haben.
Der konkrete Prozentsatz steht nicht im Gesetzestext selbst, sondern wird jedes Jahr im Kirchensteuerbeschluss der Landeskirchen auf Grundlage des jeweiligen Kirchensteuergesetzes festgelegt. Für Baden-Württemberg sind das seit Langem 8 Prozent.[3]
Kappung bei hohen Einkommen
Damit die Kirchensteuer bei hohen Einkommen nicht ins Uferlose steigt, gibt es die Kappung: Übersteigt sie einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens, wird sie auf diesen Prozentsatz begrenzt. Sie bemisst sich dann nicht mehr an der Einkommensteuer, sondern proportional am zu versteuernden Einkommen.[4]
Die Kappungssätze liegen je nach Land etwa zwischen 2,75 und 4 Prozent. In Baden-Württemberg wird die Kappung nur auf Antrag gewährt, Bayern kennt keine Kappung. Wer gut verdient und Kirchenmitglied ist, sollte prüfen, ob sich ein Kappungsantrag lohnt.[4]
In der Schweiz: meist keine Kirchensteuer
Zahlen Sie zusätzlich Schweizer Kirchensteuer? In aller Regel nein. Die Schweizer Kirchensteuer ist kantonal und knüpft an einen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz an. Als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland sind Sie in der Schweiz nicht ansässig; die reine Quellenbesteuerung Ihres Lohns löst dort keine Kirchensteuer aus.[5] Anders läge es nur, wenn Sie ein Schweizer Steuerdomizil begründen, etwa als Wochenaufenthalter mit Aufenthalt in der Schweiz.
Kirchenaustritt
Wer keiner steuererhebenden Kirche angehört oder aus ihr austritt, zahlt keine Kirchensteuer mehr. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle Ihres Wohnorts, in Baden-Württemberg gegenüber dem Standesbeamten, und beendet die Kirchensteuerpflicht ab dem im Landesrecht bestimmten Zeitpunkt.[6] Weil die Kirchensteuer an die deutsche Ansässigkeit und Mitgliedschaft anknüpft, ändert Ihre Tätigkeit in der Schweiz daran nichts.
Stand der Angaben: Juli 2026. Gesichert sind die Einordnung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, die Kirchensteuerpflicht des Grenzgängers auf den in Deutschland veranlagten Schweizer Lohn bei Kirchenmitgliedschaft, die Sätze von 8 beziehungsweise 9 Prozent, das Bestehen einer Kappung und die grundsätzliche Nichterhebung einer Schweizer Kirchensteuer beim Grenzgänger. Der konkrete Prozentsatz und die Kappungssätze werden im jährlichen Kirchensteuerbeschluss festgelegt und können sich ändern; die Behandlung im Einzelfall richtet sich nach dem Landesrecht Ihres Wohnsitzes. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.