Kurz gesagt
Wohnen beide Ehepartner in Deutschland und arbeitet einer in der Schweiz, werden sie in Deutschland zusammen veranlagt: Der Schweizer Lohn und das deutsche Einkommen des Partners kommen in eine gemeinsame Rechnung, besteuert nach dem günstigen Splittingtarif. Der teuerste Irrtum dabei: Der Schweizer Grenzgänger-Lohn ist in Deutschland nicht steuerfrei und kommt auch nicht nur in den Progressionsvorbehalt. Er wird voll besteuert, und die Schweizer 4,5 Prozent werden lediglich angerechnet. Weil auf den Schweizer Lohn unterjährig keine deutsche Steuer einbehalten wird, setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest. Eine deutsche Steuerklasse gibt es für den Schweizer Lohn nicht; die Steuerklassenwahl betrifft nur den in Deutschland angestellten Partner.
Als Grenzgänger wohnen Sie in Deutschland und sind hier mit Ihrem gesamten weltweiten Einkommen steuerpflichtig, auch mit dem, was Sie in der Schweiz verdienen.[1] Das ist der Ausgangspunkt, und aus ihm folgt fast alles Weitere für den Haushalt.
Eine Rechnung für zwei
Verheiratete, die beide in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Treffen sie keine Wahl, wird zusammen veranlagt, das ist der gesetzliche Normalfall.[2] Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Partner zusammengerechnet, und das Ehepaar wird als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt.[3] Der Schweizer Arbeitslohn des einen und das deutsche Einkommen des anderen landen also in einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage.
Der Splittingtarif
Auf dieses gemeinsame Einkommen wird der Splittingtarif angewendet: Die Steuer wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und dann verdoppelt.[4] Das mildert die Steuerprogression, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind, und ist bei Grenzgänger-Haushalten mit oft nur einem Hauptverdiener regelmäßig ein spürbarer Vorteil.
Der teuerste Irrtum: der Schweizer Lohn ist nicht steuerfrei
Jetzt zum Punkt, an dem die meisten Grenzgänger-Haushalte falsch liegen. Weil der Lohn in der Schweiz verdient und dort schon mit 4,5 Prozent besteuert wird, halten ihn viele in Deutschland für steuerfrei oder glauben, er komme nur in den Progressionsvorbehalt. Das ist falsch.
Das Doppelbesteuerungsabkommen stellt den Grenzgänger-Lohn nicht frei. Das Besteuerungsrecht bleibt bei Deutschland; die Schweiz darf nur 4,5 Prozent im Abzugsweg erheben. Der Lohn gehört damit voll in die deutsche Bemessungsgrundlage, und die schon gezahlten 4,5 Prozent werden auf die deutsche Steuer angerechnet.[5] Das amtliche Merkblatt der baden-württembergischen Finanzverwaltung sagt es ausdrücklich: Das Abkommen sieht bei Grenzgängern keine Steuerfreistellung vor.
Praktisch bedeutet das: Der gesamte Schweizer Lohn wird in Deutschland mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, und die Anrechnung der niedrigen 4,5 Prozent lässt meist eine Differenz übrig, die Sie nachzahlen. Das ist der Kern der berüchtigten Nachzahlung im zweiten Jahr.
Wann der Progressionsvorbehalt doch greift
Der Progressionsvorbehalt, also das bloße Anheben des Steuersatzes ohne volle Besteuerung, ist beim normalen Grenzgänger-Lohn gerade nicht einschlägig. Er betrifft nur Einkünfte, die in Deutschland tatsächlich freigestellt sind.[6] Das kann im Haushalt trotzdem vorkommen, etwa wenn ein Partner kein Grenzgänger mehr ist, sondern als Wochenaufenthalter in der Schweiz besteuert wird, oder wenn jemand Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld bezieht. Solche freigestellten Beträge heben dann den Steuersatz auf das übrige gemeinsame Einkommen. Der voll besteuerte Grenzgänger-Lohn gehört nicht dazu.
Keine Steuerklasse, dafür Vorauszahlungen
Ein Schweizer Arbeitgeber führt keine deutsche Lohnsteuer ab. Damit gibt es für den Schweizer Lohn auch keine deutsche Steuerklasse; die Steuerklassen betreffen nur den Lohnsteuerabzug bei einem inländischen Arbeitgeber.[7] Der in Deutschland angestellte Partner behält seine normale Steuerklasse, bei Ehe regulär die IV, wählbar auch III oder V.
Weil auf den Schweizer Lohn unterjährig keine deutsche Steuer einbehalten wird, setzt das Finanzamt für den Grenzgänger vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest (zum 10. März, Juni, September und Dezember).[7] Wer diese kennt und zurücklegt, erlebt am Jahresende keine böse Überraschung.
Wenn beide Grenzgänger sind
Arbeiten beide Ehepartner in der Schweiz, gilt für jeden dasselbe: Beide Schweizer Löhne sind in Deutschland voll steuerpflichtig, beide gehen in die gemeinsame Bemessungsgrundlage ein, und die auf jeden Lohn einbehaltenen 4,5 Prozent werden jeweils angerechnet.[5] Auch hier gibt es keine deutschen Steuerklassen für die Schweizer Löhne; das Finanzamt setzt Vorauszahlungen für die gesamte gemeinsame Steuerschuld fest. Einen Progressionsvorbehalt gibt es nicht, weil beide Löhne voll besteuert und nicht freigestellt werden.
Die teuersten Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Den Schweizer Lohn für steuerfrei gehalten | Er ist voll steuerpflichtig; es folgt eine unerwartete Nachzahlung |
| Geglaubt, mit den 4,5 Prozent sei die Sache erledigt | Die 4,5 Prozent werden nur angerechnet, die eigentliche Steuer fällt in Deutschland an |
| Eine deutsche Steuerklasse für den Schweizer Lohn erwartet | Die gibt es nicht; die Erhebung läuft über Veranlagung und Vorauszahlungen |
| Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt oder nicht zurückgelegt | Am Jahresende eine hohe Nachzahlung plus höhere Vorauszahlungen |
| Progressionsvorbehalt mit voller Besteuerung verwechselt | Falsche Erwartung an die Steuerlast des Haushalts |
Stand der Angaben: Juli 2026. Gesichert sind die unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz in Deutschland, die Zusammenveranlagung als Normalfall, der Splittingtarif, die volle Steuerpflicht des Grenzgänger-Lohns (keine Freistellung) mit Anrechnung der 4,5 Prozent, die Abgrenzung des Progressionsvorbehalts auf freigestellte Einkünfte sowie das Fehlen einer deutschen Steuerklasse für den Schweizer Lohn nebst Vorauszahlungen. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.