Kurz gesagt

Arbeitet ein Ehepartner in der Schweiz, sind Veranlagungswahl, Grenzgängerstatus und Steueranrechnung gemeinsam zu betrachten. Die Zusammenveranlagung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jährlich wählbar. Der Schweizer Lohn eines Grenzgängers ist grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Angerechnet wird die tatsächlich erhobene abkommensgemässe Schweizer Quellensteuer bis höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns.

Zwei Arbeitsorte führen nicht zwangsläufig zu zwei getrennten Steuerrechnungen. Bei einem Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland können die Einkünfte in einer gemeinsamen Veranlagung zusammenkommen. Welche Beträge einzubeziehen sind und welche Zahlungen darauf angerechnet werden, entscheidet sich jedoch für jeden Ehepartner nach seinen eigenen Verhältnissen.

Einzel- oder Zusammenveranlagung

Ein Wohnsitz in Deutschland begründet grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Bei ausländischen Einkünften ist daneben das Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten: Es begrenzt, welche Einkünfte Deutschland besteuern darf.

[1]

Ehegatten können nach § 26 Abs. 1 EStG zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, wenn beide die dort bestimmte unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums vorliegen. Das Wahlrecht besteht für jedes Jahr. Ohne wirksame Wahl wird nach § 26 Abs. 3 EStG zusammen veranlagt. Lebt ein Ehepartner im Ausland, sind die besonderen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.

[2]

Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet und gemeinsam zugerechnet. Die Behandlung als ein Steuerpflichtiger folgt § 26b EStG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dadurch entfällt die gesonderte Prüfung des Schweizer Arbeitslohns nicht.

[3]

Wie der Splittingtarif wirkt

Die tarifliche Steuer wird beim Splitting für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens berechnet und anschliessend verdoppelt. Massgeblich ist somit nicht einfach die Summe der Bruttolöhne. Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere steuerlich zu berücksichtigende Beträge gehen der Tarifberechnung voraus.

[4]

Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann das Splitting die Progressionswirkung mildern. Ein günstigeres Gesamtergebnis lässt sich daraus nicht für jede Konstellation ableiten. Ob die Zusammenveranlagung vorzuziehen ist, zeigt die jährliche Vergleichsrechnung unter Einbezug beider Einkommen und der weiteren Besteuerungsmerkmale.

Schweizer Grenzgängerlohn in Deutschland

Ist die in der Schweiz beschäftigte Person in Deutschland ansässig und Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA, bleibt der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Er wird nicht allein deshalb freigestellt, weil der Arbeitgeber bereits Schweizer Quellensteuer einbehalten hat.

[5]

Bei entsprechendem Ansässigkeitsnachweis begrenzt das Abkommen den Schweizer Abzug auf höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrags. In Deutschland wird die tatsächlich erhobene abkommensgemässe Steuer angerechnet. Ein niedrigerer Abzug führt nicht zu einer fiktiven Anrechnung von 4,5 Prozent. Ein überhöhter Abzug ist im Schweizer Verfahren zu klären.

Bei Zusammenveranlagung geht dieser Arbeitslohn zusammen mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften in die gemeinsame Berechnung ein. Eine verbleibende deutsche Zahlung hängt unter anderem von der Jahressteuer, bereits einbehaltener deutscher Lohnsteuer, der Schweizer Anrechnung und den geleisteten Vorauszahlungen ab.

Freistellung und Progressionsvorbehalt

Ein Wochenaufenthalt oder eine zusätzliche Unterkunft in der Schweiz beendet die Grenzgängereigenschaft nicht automatisch. Entfällt sie tatsächlich, ist der Arbeitslohn nach den einschlägigen Abkommensregeln zuzuordnen. Eine Freistellung schweizerischer Tätigkeitstage in Deutschland setzt insbesondere die entsprechende Zuweisung nach Art. 15 DBA und den Nachweis nach § 50d Abs. 8 EStG voraus.

[6]

Wirksam freigestellte Einkünfte können nach § 32b EStG den Steuersatz für das übrige Einkommen beeinflussen. Das gilt nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen auch für bestimmte Lohnersatzleistungen, etwa Arbeitslosen- oder Elterngeld. Der nach Art. 15a in Deutschland steuerpflichtige Grenzgängerlohn gehört dagegen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage und unterliegt nicht lediglich dem Progressionsvorbehalt.

Steuerklassen und Vorauszahlungen

Bei einem ausschliesslich Schweizer Arbeitgeber ohne deutsche Lohnsteuerabzugspflicht wirkt für diesen Lohn keine deutsche Steuerklasse. Besteht daneben ein deutsches Arbeitsverhältnis, sind die gesetzlichen Ehegattenkombinationen nach den persönlichen Voraussetzungen zu prüfen: IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor. Die Steuerklasse beeinflusst den laufenden Lohnsteuerabzug; sie ersetzt die Jahresveranlagung nicht.

[7]

Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember festsetzen. Die gesetzlichen Mindestbeträge betragen 400 EUR im Kalenderjahr und 100 EUR je Vorauszahlungstermin. Massgeblich ist der Vorauszahlungsbescheid. Ändern sich die voraussichtlichen Einkünfte wesentlich, kommt ein begründeter Anpassungsantrag in Betracht.

Wenn beide in der Schweiz arbeiten

Der Grenzgängerstatus ist für jeden Ehepartner gesondert zu prüfen. Sind beide Grenzgänger nach Art. 15a DBA, werden grundsätzlich beide Löhne in Deutschland besteuert. Für jeden Lohn ist die tatsächlich erhobene abkommensgemässe Schweizer Quellensteuer bis zur Obergrenze von 4,5 Prozent zu berücksichtigen. Verliert nur eine Person den Status, folgt daraus keine automatische Änderung für die andere.

[5]

Die gemeinsame Jahresrechnung

Zu prüfenBedeutung für den Haushalt
VeranlagungswahlEinzel- und Zusammenveranlagung jährlich anhand der tatsächlichen Verhältnisse vergleichen.
Status beider PersonenTätigkeitsorte, Pendelfahrten und berufliche Nichtrückkehrtage getrennt dokumentieren.
Schweizer QuellensteuerTatsächlichen Abzug und abkommensgemässe Obergrenze auseinanderhalten.
Lohnsteuer und VorauszahlungenBereits geleistete Beträge mit der erwarteten gemeinsamen Jahressteuer abstimmen.
Freigestellte Einkünfte und ErsatzleistungenVoraussetzungen der Freistellung und eines Progressionsvorbehalts gesondert prüfen.

Häufige Fragen

Ist der Schweizer Lohn meines Partners in Deutschland steuerfrei?

Beim Grenzgänger nach Art. 15a DBA grundsätzlich nicht. Der Lohn ist in Deutschland steuerpflichtig; die tatsächlich erhobene abkommensgemässe Schweizer Quellensteuer wird bis höchstens 4,5 Prozent angerechnet. Eine andere Behandlung setzt eine gesonderte Prüfung der Abkommensvoraussetzungen voraus.

Können wir den Splittingtarif nutzen, obwohl einer in der Schweiz arbeitet?

Ja, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach § 26 EStG erfüllt sind. Das Wahlrecht besteht jährlich. Die Steuer wird für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens berechnet und verdoppelt. Ob dies günstiger ist, sollte anhand beider Veranlagungsarten verglichen werden.

Welche Steuerklasse hat der Grenzgänger?

Für Schweizer Lohn ohne deutschen Lohnsteuerabzug wirkt keine deutsche Steuerklasse. Bei einem deutschen Arbeitsverhältnis sind die Ehegattenkombinationen IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor nach den persönlichen Voraussetzungen zu prüfen.

Warum kann trotz Schweizer Quellensteuer eine Nachzahlung entstehen?

Die Schweizer Quellensteuer deckt die deutsche Jahressteuer nicht zwangsläufig ab. Nach Anrechnung der tatsächlichen abkommensgemässen Quellensteuer sowie deutscher Lohnsteuer und geleisteter Vorauszahlungen kann ein Restbetrag verbleiben. Vorauszahlungen setzt das Finanzamt unter Beachtung der gesetzlichen Mindestbeträge fest.