Kurz gesagt

Als Grenzgängerin bekommen Sie die Schweizer Mutterschaftsentschädigung, weil Sie durch Ihre Arbeit in der Schweiz dort versichert sind, nicht wegen Ihres Wohnorts: 14 Wochen, 80 Prozent des Lohns, höchstens 220 Franken am Tag. In Deutschland ist diese Leistung steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen, Sie müssen sie also in der Steuererklärung angeben. Deutsches Elterngeld bekommen Sie in der Regel trotzdem, weil die Schweiz kein Elterngeld kennt; auch das ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Und die gute Nachricht zum Status: Mutterschutz und Elternzeit kosten Sie den Grenzgängerstatus nicht, denn diese Abwesenheiten zählen nicht als schädliche Nichtrückkehrtage.

Das Grundmuster ist einfacher, als es zunächst wirkt: Was Sie an Lohnersatz bekommen, richtet sich nach dem Land, in dem Sie versichert sind (Schweiz). Was Sie an Familienleistungen bekommen, koordinieren beide Länder. Und versteuert wird beides dort, wo Sie wohnen (Deutschland), wenn auch auf besondere Weise.

Die Schweizer Mutterschaftsentschädigung steht Ihnen zu

Der erste und häufigste Irrtum: Viele glauben, als in Deutschland wohnende Grenzgängerin bekämen sie keine Schweizer Mutterschaftsentschädigung. Das Gegenteil stimmt. Maßgeblich ist nicht der Wohnort, sondern dass Sie durch Ihre Arbeit in der Schweiz dort AHV-versichert sind.[1] Vorausgesetzt wird im Kern, dass Sie in den neun Monaten vor der Geburt versichert waren und darin mindestens fünf Monate gearbeitet haben; Versicherungszeiten aus der EU werden dabei angerechnet.

Wie hoch, wie lange

Die Mutterschaftsentschädigung wird ab dem Tag der Geburt gezahlt, für 98 aufeinanderfolgende Tage, also 14 Wochen. Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag.[2] Wer vorher wieder zu arbeiten beginnt, verliert den restlichen Anspruch.

Steuerfrei, aber nicht folgenlos

In Deutschland ist die Schweizer Mutterschaftsentschädigung steuerfrei, so wie das deutsche Mutterschaftsgeld. Das deutsche Recht behandelt vergleichbare Leistungen aus der Schweiz ausdrücklich steuerfrei.[3]

Steuerfrei heißt aber nicht folgenlos: Die Leistung unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Sie wird also in die Berechnung Ihres Steuersatzes einbezogen und hebt damit die Steuer auf Ihr übriges Einkommen. Deshalb müssen Sie sie in der Steuererklärung angeben, auch wenn sie selbst nicht besteuert wird.[3]

Deutsches Elterngeld: meist ja

Beim Elterngeld ist die Frage, welches Land zuständig ist. Grundsätzlich ist im EU-Koordinationsrecht der Beschäftigungsstaat vorrangig, hier also die Schweiz. Die Schweiz kennt aber kein Elterngeld. Weil Sie zugleich in Deutschland wohnen und die deutschen Voraussetzungen erfüllen, springt Deutschland als Wohnstaat ein.[4] In aller Regel bekommen Sie also deutsches Elterngeld, auch als Grenzgängerin.

Auch das Elterngeld: steuerfrei mit Progressionsvorbehalt

Für das deutsche Elterngeld gilt steuerlich dasselbe Muster: Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und ist deshalb in der Steuererklärung anzugeben.[5] Wer Mutterschaftsentschädigung und später Elterngeld bezieht, sollte also wissen: Beide Beträge tauchen im Steuerbescheid auf, nicht als eigene Steuer, aber als Faktor, der den Satz auf das restliche Einkommen anhebt.

Bleibt der Grenzgängerstatus? Ja

Eine Sorge lässt sich nehmen: Mutterschutz und Elternzeit kosten Sie nicht den Grenzgängerstatus.

Der Status hängt an der Zahl der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage. Tage, an denen Sie nicht heimkehren, weil Sie gar nicht arbeiten, sind keine solchen Tage. Der Bundesfinanzhof hat für Krankheit und Urlaub bestätigt, dass sie nicht als schädliche Nichtrückkehrtage zählen; für mutterschaftsbedingte Abwesenheit gilt dasselbe, weil es an der Arbeitsausübung fehlt.[6] Während einer unbezahlten Elternzeit ruhen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, es endet aber nicht.

Stand der Angaben: Juli 2026. Gesichert sind der Anspruch der Grenzgängerin auf die Schweizer Mutterschaftsentschädigung, deren Dauer und Höhe (14 Wochen, 80 Prozent, höchstens 220 Franken am Tag), die Steuerfreiheit von Mutterschaftsentschädigung und Elterngeld in Deutschland jeweils unter Progressionsvorbehalt sowie der Erhalt des Grenzgängerstatus bei mutterschaftsbedingter Abwesenheit. Die Einordnung der Schweizer Mutterschaftsentschädigung unter den Progressionsvorbehalt folgt der gesetzlichen Systematik und der Verwaltungspraxis; die Behandlung im Einzelfall obliegt Ihrem Wohnsitzfinanzamt. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Bekomme ich als in Deutschland wohnende Grenzgängerin die Schweizer Mutterschaftsentschädigung?
Ja. Entscheidend ist, dass Sie durch Ihre Arbeit in der Schweiz dort versichert sind, nicht Ihr Wohnort. Sie erhalten 14 Wochen lang 80 Prozent Ihres Lohns, höchstens 220 Franken pro Tag, wenn Sie die Versicherungs- und Erwerbszeiten erfüllen.
Muss ich die Mutterschaftsentschädigung und das Elterngeld versteuern?
Beide Leistungen sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt: Sie erhöhen den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Deshalb müssen Sie sie in der Steuererklärung angeben, obwohl sie selbst nicht besteuert werden.
Bekomme ich als Grenzgängerin überhaupt deutsches Elterngeld?
In der Regel ja. Zwar ist im EU-Koordinationsrecht der Beschäftigungsstaat vorrangig, aber die Schweiz kennt kein Elterngeld. Weil Sie in Deutschland wohnen und die Voraussetzungen erfüllen, zahlt Deutschland als Wohnstaat. Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.
Verliere ich durch Mutterschutz oder Elternzeit den Grenzgängerstatus?
Nein. Der Status hängt an beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen. Tage ohne Arbeitsausübung zählen nicht dazu; das hat der Bundesfinanzhof für Krankheit und Urlaub bestätigt, und für Mutterschaft gilt dasselbe. Während unbezahlter Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, es bleibt bestehen.