Kurz gesagt
Bei einer Geburt sind drei Ebenen getrennt zu prüfen: die Schweizer Mutterschaftsentschädigung, ein möglicher deutscher Elterngeldanspruch und die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis. Die gesetzliche Schweizer Entschädigung beträgt grundsätzlich während 98 Tagen 80 Prozent des massgeblichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 CHF täglich. In Deutschland ist sie grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Ein deutscher Elterngeldanspruch und der steuerliche Grenzgängerstatus ergeben sich nicht automatisch daraus.
Mit der Geburt eines Kindes verändern sich Erwerbstätigkeit, Betreuung und laufende Leistungen. Bei einem Schweizer Arbeitsverhältnis und Wohnsitz in Deutschland sollten die Ansprüche beider Länder frühzeitig zusammengeführt werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass eine Geldleistung, ein Anspruch auf Urlaub und die steuerliche Behandlung jeweils eigenen Voraussetzungen folgen.
Anspruch auf Schweizer Mutterschaftsentschädigung
Ein Wohnsitz in Deutschland schliesst den Anspruch nicht allein aus. Massgeblich sind die Versicherung und die Voraussetzungen des Art. 16b EOG. Grundsätzlich müssen in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt Versicherungszeiten und während dieser Zeit mindestens fünf Monate Erwerbstätigkeit vorliegen. Ausserdem muss bei der Geburt ein anspruchsbegründender Status bestehen, insbesondere als Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende.
[1]Die Anforderungen gelten kumulativ. Bei Frühgeburt, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit sind die besonderen gesetzlichen Regeln zu prüfen. Anrechenbare Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus EU- oder EFTA-Staaten sind im Rahmen der Koordinierung einzubeziehen. Allein der Umstand, irgendwann in der Schweiz gearbeitet zu haben, genügt daher nicht.
Dauer und Höhe
Die ordentliche Mutterschaftsentschädigung beginnt mit der Geburt und läuft grundsätzlich über 98 aufeinanderfolgende Tage, entsprechend 14 Wochen. Sie beträgt 80 Prozent des massgeblichen durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 CHF täglich. Eine vorzeitige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit kann den verbleibenden Anspruch beenden.
[2]Die Höhe lässt sich bei einem unveränderten monatlichen massgeblichen Einkommen vereinfacht veranschaulichen: 7'200 CHF geteilt durch 30 und davon 80 Prozent ergeben 192 CHF täglich. Bei 8'250 CHF ergeben sich 220 CHF; darüber begrenzt der Höchstbetrag die Leistung. Die konkrete Bemessung und besondere Einkommensverläufe beurteilt die zuständige Ausgleichskasse.
Spitalaufenthalt und bereits beschlossene Änderung
Nach der Rechtslage 2026 kann sich der Anspruch bei einem mindestens zweiwöchigen Spitalaufenthalt des Neugeborenen und erfüllten weiteren Voraussetzungen, insbesondere geplanter Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, um höchstens 56 Tage verlängern. Die Grunddauer von 98 Tagen ist deshalb nicht in jedem Fall die absolute Höchstdauer.
Eine bereits beschlossene Erweiterung tritt am 1. Juli 2027 in Kraft. Sie bezieht auch qualifizierte Spitalaufenthalte der Mutter ein und hebt die bisherige 56-Tage-Obergrenze für die Verlängerung auf. Diese zukünftige Regel darf nicht als bereits im Jahr 2026 geltender Anspruch behandelt werden.
Deutsche Steuerbehandlung der Schweizer Leistung
Die gesetzliche Schweizer Mutterschaftsentschädigung wird in Deutschland als vergleichbare ausländische Leistung nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei behandelt. Sie unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k EStG. Das bedeutet: Die Leistung wird nicht selbst als steuerpflichtiger Arbeitslohn besteuert, kann aber den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen beeinflussen.
[3]Die Leistung ist deshalb in der deutschen Erklärung zutreffend auszuweisen. Arbeitgeberzuschüsse, weitergezahlter Lohn oder zusätzliche kantonale beziehungsweise vertragliche Leistungen sind gesondert einzuordnen. Die Steuerfreiheit der gesetzlichen EO-Leistung lässt sich nicht ungeprüft auf jede Zahlung während einer mutterschaftsbedingten Abwesenheit übertragen.
Deutsches Elterngeld und Anrechnung
Ein deutscher Elterngeldanspruch richtet sich nach § 1 BEEG. Zum persönlichen Anspruch gehören insbesondere der massgebliche Wohnsitz oder Aufenthalt, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind sowie dessen eigene Betreuung und Erziehung. Eine zulässige Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich im Durchschnitt des Lebensmonats 32 Wochenstunden nicht überschreiten.
[4]Für Geburten ab dem 1. April 2025 ist ein Anspruch bei einem massgeblichen zu versteuernden Einkommen von mehr als 175'000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeschlossen. Die gesetzliche Zusammenrechnung nach § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG greift auch dann, wenn die weitere Person zwar mit ihrem Kind in einem Haushalt lebt, aber keinen eigenen Elterngeldanspruch hat; weitere erfasste Fälle ergeben sich aus § 1 Abs. 3 und 4 BEEG. Es handelt sich nicht um einen gesonderten Freibetrag von 175'000 EUR je Elternteil.
Vergleichbare Schweizer Leistungen sind nach § 3 BEEG anzurechnen. Insbesondere die Mutterschaftsentschädigung darf nicht neben dem deutschen Elterngeld als uneingeschränkt zusätzliche Zahlung eingeplant werden. Lebensmonate mit den gesetzlich erfassten Mutterschaftsleistungen können bereits als Basiselterngeldmonate gelten. Die zuständige Elterngeldstelle muss deshalb Leistung, Bezugszeitraum und Anrechnung gemeinsam beurteilen.
Der Antrag wirkt höchstens drei Lebensmonate des Kindes zurück. Lebensmonate sind nicht mit Kalendermonaten gleichzusetzen. Bereiten Sie den Antrag deshalb mit den Schweizer Leistungsnachweisen und den erforderlichen Einkommensunterlagen rechtzeitig vor. Eine pauschale Zusage aufgrund des deutschen Wohnsitzes wäre ohne Prüfung dieser Voraussetzungen nicht belastbar.
Elterngeld und Progressionsvorbehalt
Deutsches Elterngeld nach dem BEEG ist nach § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG steuerfrei und nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG dem Progressionsvorbehalt unterstellt. Seine steuerliche Wirkung hängt vom übrigen Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab.
[5]Wer zunächst Schweizer Mutterschaftsentschädigung und später deutsches Elterngeld erhält, sollte beide Leistungen mit ihren tatsächlichen Bezugszeiträumen dokumentieren. Dabei ist zwischen der sozialrechtlichen Anrechnung untereinander und der deutschen steuerlichen Progressionswirkung zu unterscheiden.
Arbeitsverhältnis und Grenzgängerstatus
Urlaubsanspruch und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Die deutsche Bezeichnung «Elternzeit» begründet nicht ohne Weiteres einen dreijährigen Freistellungsanspruch gegen einen Schweizer Arbeitgeber. Zunächst ist das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht zu bestimmen. Aus deutscher kollisionsrechtlicher Sicht richtet sich dies nach Art. 8 der Rom-I-Verordnung; bei gewöhnlicher Arbeit in der Schweiz ist typischerweise Schweizer Arbeitsrecht massgeblich.
Art. 329f OR sieht grundsätzlich 14 Wochen Mutterschaftsurlaub vor. Ein darüber hinausgehender unbezahlter Familienurlaub, seine Dauer und der Fortbestand der arbeitsvertraglichen Pflichten richten sich nach dem anwendbaren Recht und einer allfälligen Vereinbarung. §§ 15 und 16 BEEG dürfen dafür nicht ohne vorgängige Kollisionsprüfung als alleinige Grundlage herangezogen werden.
[6]Die steuerliche Rückkehrprüfung
Tage ohne Arbeitsausübung sind regelmässig keine beruflich bedingten Nichtrückkehrtage. Der BFH hat sich im Beschluss VI B 3/25 zu krankheits- und urlaubsbedingter Abwesenheit geäussert. Dies ist keine unmittelbare Entscheidung zu sämtlichen Mutterschafts- oder Elternzeitkonstellationen.
Seit 2026 ist neben der Nichtrückkehrgrenze die Pendelquote von mindestens 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitstage zu beachten. Ob Art. 15a DBA erfüllt bleibt, hängt deshalb von Beschäftigungszeitraum, vereinbartem Arbeitspensum, tatsächlichen Arbeitstagen und Rückkehr ab. Der Fortbestand des Arbeitsvertrags allein garantiert den steuerlichen Status nicht. Eine längere Unterbrechung sollte mit den arbeitsrechtlichen Unterlagen und dem Jahreskalender zusammen beurteilt werden.